{"id":"bgbl2-2017-3-12","kind":"bgbl2","year":2017,"number":3,"date":"2017-02-07T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/3#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-3-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_3.pdf#page=11","order":12,"title":"Bekanntmachung des deutsch-ägyptischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-01-02T00:00:00Z","page":59,"pdf_page":11,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017 59\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über nukleare Sicherheit\nVom 2. Januar 2017\nDas Übereinkommen vom 20. September 1994 über nukleare Sicherheit\n(BGBl. 1997 II S. 130, 131) wird nach seinem Artikel 31 Absatz 2 für\nMyanmar                                                       am 6. März 2017\nNiger                                                         am 5. März 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n9. November 2016 (BGBl. II S. 1300).\nBerlin, den 2. Januar 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-ägyptischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 2. Januar 2017\nDas in Kairo am 29. Mai 2016 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 7. Dezember 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 2. Januar 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nBettina Horstmann","60                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 3, ausgegeben zu Bonn am 7. Februar 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Arabischen Republik Ägypten\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              3. einen Finanzierungsbeitrag von insgesamt 13 000 000 EUR\n(in Worten: dreizehn Millionen Euro) für das Vorhaben „Kom-\nund\npetenzzentren beruflicher Bildung“, wenn nach Prüfung des-\ndie Regierung der Arabischen Republik Ägypten –                 sen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden\nist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesell-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             schaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maß-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Arabischen              nahme zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für kleine\nRepublik Ägypten,                                                       und mittelständische Unternehmen oder Vorhaben der sozia-\nlen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die besonderen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-          Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu            rungsbeitrages erfüllt.\nvertiefen,\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-      nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                             land und der Regierung der Arabischen Republik Ägypten durch\nandere Vorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 3\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung in bezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als\nder Arabischen Republik Ägypten beizutragen,                        Vorhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur\noder als Kreditgarantiefonds für kleine und mittelständische\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-        Unternehmen oder als selbsthilfeorientierte Maßnahme zur\nlungen in Kairo vom 2. Dezember 2014 –                              Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung\nder gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die besonderen\nsind wie folgt übereingekommen:\nVoraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzie-\nrungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt\nArtikel 1                             werden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht         (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nes der Regierung der Arabischen Republik Ägypten oder ande-         der Regierung der Arabischen Republik Ägypten zu einem spä-\nren, von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Emp-           teren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungs-\nfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende      beiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben\nBeträge zu erhalten:                                                oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaß-\n1. Darlehen von insgesamt 47 000 000 EUR (in Worten: sieben-        nahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 ge-\nundvierzig Millionen Euro) für die Vorhaben:                   nannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\na) „KKMU-Finanzierung“ bis zu 16 500 000 EUR (in Worten:\nsechzehn Millionen fünfhunderttausend Euro),\nArtikel 2\nb) „Integriertes Sektorprogramm Bewässerung“ bis zu\n18 500 000 EUR (in Worten: achtzehn Millionen fünfhun-        (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nderttausend Euro),                                         Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nc) „Nationales Siedlungsabfallwirtschaftsprogramm“ bis zu\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\n12 000 000 EUR (in Worten: zwölf Millionen Euro),\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-       Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nben festgestellt worden ist.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nDie der Regierung der Arabischen Republik Ägypten von der      entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland für die oben          Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nangeführten Darlehen gewährten Konditionen lauten:             verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\n– 30 Jahre Laufzeit (davon 10 Jahre tilgungsfrei),             mit Ablauf des 31. Dezember 2021.\n– 2 Prozent Zinsen per annum;                                     (3) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nsie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur        alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der\nDurchführung und Betreuung folgender Vorhaben:                 Darlehensnehmer, aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\na) für das unter Nummer 1 Buchstabe b genannte Vorhaben        Verträge, garantieren.\nbis zu 3 000 000 EUR (in Worten: drei Millionen Euro),\n(4) Die Regierung der Arabischen Republik Ägypten, soweit\nb) für das unter Nummer 1 Buchstabe c genannte Vorhaben        sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nbis zu 2 000 000 EUR (in Worten: zwei Millionen Euro);     Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu"]}