{"id":"bgbl2-2017-29-8","kind":"bgbl2","year":2017,"number":29,"date":"2017-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/29#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-29-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_29.pdf#page=9","order":8,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-11-07T00:00:00Z","page":1385,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017  1385\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Europäischen Übereinkommens\nüber Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern\nbei Sportveranstaltungen und insbesondere bei Fußballspielen\nVom 6. November 2017\nDie R u s s i s c h e Fö d e r a t i o n hat am 3. Oktober 2017 gegenüber dem Ge-\nneralsekretär des Europarats das Europäische Übereinkommen vom 19. August\n1985 über Gewalttätigkeit und Fehlverhalten von Zuschauern bei Sportveranstal-\ntungen und insbesondere bei Fußballspielen (BGBl. 2004 II S. 1642, 1643) nach\nseinem Artikel 16 Absatz 1 g e k ü n d i g t . Die Kündigung wird nach Artikel 16\nAbsatz 2 des Übereinkommens am 1. Mai 2018 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n29. September 2017 (BGBl. II S. 1318).\nBerlin, den 6. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. November 2017\nDas in Tirana am 2. Mai 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben\n„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohn-\nheimen im Universitäts-Campus von Tirana, Phase II“ ist\nnach seinem Artikel 5\nam 26. Oktober 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. November 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","1386           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nfür das Vorhaben\n„Programm zur energieeffizienten Sanierung von Wohnheimen\nim Universitäts-Campus von Tirana, Phase II“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 führung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vorhabens\nvon der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\nund\nder Ministerrat der Republik Albanien –                                              Artikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen              (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik              trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nAlbanien,                                                             sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwi-\nschen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbeitrages\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-        zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu          Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvertiefen,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-        entfällt, soweit nicht bis zum Ablauf des 31. Dezember 2017 die\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung      fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-\nin der Republik Albanien beizutragen,                                 lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-          KfW garantieren.\nlungen vom 12. Juli 2016 und die Zusage der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland vom 29. November 2016 (Verbal-\nnote Nr. 349/2016) –                                                                               Artikel 3\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nsind wie folgt übereingekommen:                                    lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nArtikel 1                               Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben\nwerden.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von\nbeiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern,                                            Artikel 4\nvon der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzie-             Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nrungsbeitrag zur Durchführung des Vorhabens „Programm zur             aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nenergieeffizienten Sanierung von Wohnheimen im Universitäts-          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\nCampus von Tirana, Phase II“ von bis zu 2 032 179,23 Euro             verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\n(in Worten: zwei Millionen zweiunddreißigtausendeinhundert-           kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nneunundsiebzig Euro und dreiundzwanzig Cent) zu erhalten,             berechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nwenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-              Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nwürdigkeit festgestellt worden ist.                                   erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-        unternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-                                        Artikel 5\nhaben ersetzt werden.\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es          Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-         republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung      Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nbeziehungsweise für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-            der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 2. Mai 2017 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nDamian Gjiknuri"]}