{"id":"bgbl2-2017-29-4","kind":"bgbl2","year":2017,"number":29,"date":"2017-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/29#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-29-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_29.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus","law_date":"2017-11-06T00:00:00Z","page":1383,"pdf_page":7,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017                           1383\nII.\nB u r u n d i * hat am 27. Oktober 2016 gegenüber dem Generalsekretär der Ver-\neinten Nationen seinen R ü c k t r i t t vom Römischen Statut des Internationalen\nStrafgerichtshofs vom 17. Juli 1998 erklärt. Nach Artikel 127 Absatz 1 des\nRömischen Statuts wird der Rücktritt für Burundi am 27. Oktober 2017 wirksam.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n10. März 2016 (BGBl. II S. 339).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Statut, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden im Bun-\ndesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf der\nWebseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß\nÜbereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 1. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens des Europarats\nüber Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung\nvon Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus\nVom 6. November 2017\nDas Übereinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche\nsowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird\nnach seinem Artikel 49 Absatz 4 für die\nRussische Föderation*                                                        am 1. Januar 2018\nnach Maßgabe von bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde abgegebenen\nVorbehalten und Erklärungen\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n22. September 2017 (BGBl. II S. 1310).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache\nauf der Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 6. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}