{"id":"bgbl2-2017-29-12","kind":"bgbl2","year":2017,"number":29,"date":"2017-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/29#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-29-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_29.pdf#page=22","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über die Entsendung von Personal","law_date":"2017-11-16T00:00:00Z","page":1398,"pdf_page":22,"num_pages":11,"content":["1398       Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\nAnlage B\nDienstposten im Rahmen des Austauschs\nder United States Navy mit der Deutschen Luftwaffe\nNr. Dienstposten Voraussichtlicher Beginn Dauer der Verwendung Dienstgrad Standort Deutschland Standort USA\n1.\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber die Entsendung von Personal\nVom 16. November 2017\nDie in Tampa am 17. Juli 2017 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, vertreten durch\ndas U.S. Special Operations Command, über die Entsendung von Personal des\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung zum U.S. Special\nOperations Command ist nach ihrem Artikel 11 Absatz 11.1 Satz 1\nam 17. Juli 2017\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017                      1399\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika,\nvertreten durch das U.S. Special Operations Command,\nüber die Entsendung von Personal des\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung\nzum U.S. Special Operations Command\nInhaltsverzeichnis                               nigten Staaten von Amerika erzeugt werden oder der Ge-\nrichtsbarkeit oder Kontrolle einer der beiden Regierungen\nArtikel 1 Begriffsbestimmungen\nunterliegen und die im Interesse der nationalen Sicherheit\nArtikel 2 Geltungsbereich                                             geheimschutzbedürftig und durch Anbringen einer VS-\nArtikel 3 Pflichten und Zuständigkeiten                               Kennzeichnung als solche kenntlich gemacht sind. Hierbei\nkann es sich um Informationen mündlicher, visueller, mag-\nArtikel 4 Finanzielle Regelungen                                      netischer oder dokumentarischer Art oder um Gerät oder\nArtikel 5 Sicherheit                                                  Technologie handeln.\nArtikel 6 Technische und administrative Angelegenheiten           1.2 „Ansprechpartner“ bezeichnet den Bediensteten des\nUSSOCOM, der mit der Überwachung und Kontrolle aller\nArtikel 7 Disziplinarangelegenheiten und Abberufung\nKontakte, Informationsersuchen, Konsultationen, Zugriffe\nArtikel 8 Berichtswesen                                               und sonstigen Aktivitäten von Personal des Geschäfts-\nArtikel 9 Ansprüche                                                   bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, das\nzum USSOCOM oder einem nachgeordneten Unified\nArtikel 10 Beilegung von Streitigkeiten                               Command oder einem Component Command entsandt\nArtikel 11 Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendi-         wurde oder dieses besucht, schriftlich beauftragt wurde.\ngung                                                  1.3 „Weitergabebeschränkungen unterliegende offene Infor-\nAnlage A Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen            mationen“ bezeichnet offene Informationen, für die gemäß\nStellung                                                  innerstaatlichen Gesetzen und sonstigen Vorschriften\nZugriffs- oder Weitergabebeschränkungen gelten. Dies\nAnlage B Muster-Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten             schließt Informationen ein, die von der Veröffentlichung\nbeim U.S. Special Operations Command (USSOCOM)            ausgeschlossen sind oder der Ausfuhrkontrolle unterlie-\nfür Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-            gen.\nministeriums der Verteidigung\n1.4 „Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums\nder Verteidigung“ bezeichnet militärisches oder ziviles Per-\nDas Bundesministerium der Verteidigung                   sonal der entsendenden Vertragspartei, das nach Geneh-\nder Bundesrepublik Deutschland                       migung oder Zulassung durch die aufnehmende Vertrags-\npartei oder die aufnehmende Regierung zu einem\nund\nTruppenteil der aufnehmenden Vertragspartei nach dieser\ndas Verteidigungsministerium                        Vereinbarung entsandt wird.\nder Vereinigten Staaten von Amerika (US),\n1.5 „Aufnehmende Regierung“ bezeichnet die Regierung der\nvertreten durch das U.S. Special Operations Command              Vereinigten Staaten von Amerika (nachstehend als „US-Re-\n(USSOCOM) –                                 gierung“ bezeichnet).\nim Folgenden jeweils einzeln als „Vertragspartei“ und gemein-   1.6 „Aufnehmende Vertragspartei“ bezeichnet das US-Vertei-\nsam als „Vertragsparteien“ bezeichnet –                               digungsministerium, vertreten durch das USSOCOM.\n1.7 „Internationales Besuchsprogramm“ bezeichnet das zur\neinigen sich hiermit auf die folgenden Bedingungen für die Ent-\nAbwicklung von Besuchen und Abordnungen auslän-\nsendung und den einseitigen Austausch von Personal des Ge-\ndischer Vertreter bei beziehungsweise zu Organisations-\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung zum\nelementen im Geschäftsbereich des US-Verteidigungs-\nUSSOCOM.\nministeriums und Einrichtungen von Auftragnehmern des\nUS-Verteidigungsministeriums geschaffene Programm. Es\nArtikel 1                                soll sicherstellen, dass Verschlusssachen und Weitergabe-\nBegriffsbestimmungen                             beschränkungen unterliegende offene Informationen, die\nausländischen Staatsangehörigen zugänglich gemacht\nNeben Begriffen, die in anderen Bestimmungen dieser Verein-\nwerden sollen, ordnungsgemäß nach Maßgabe der Vor-\nbarung definiert sind, werden in dieser Vereinbarung die nach-\nschriften und Schutzbestimmungen der Geheimschutzver-\nstehenden Begriffe mit folgender Bedeutung verwendet:\neinbarung zur Weitergabe an deren Regierungen zugelas-\n1.1    „Verschlusssachen (VS)“ bezeichnet Informationen, die          sen sind, dass die beantragende ausländische Regierung\nnach der am 23. Dezember 1960 in Kraft getretenen              einen Sicherheitsbescheid für diese ausländischen Staats-\nGeheimschutzvereinbarung zwischen der Regierung der            angehörigen und die von ihnen vertretene Organisation\nBundesrepublik Deutschland und der Regierung der Ver-           oder Firma beibringt, wenn es bei dem Besuch oder der\neinigten Staaten von Amerika in der jeweils geltenden Fas-      Entsendung auch um Verschlusssachen geht, und dass\nsung (nachstehend als „Geheimschutzvereinbarung“ be-            administrative Regelungen (zum Beispiel über Datum, Zeit\nzeichnet) durch oder für die Regierung der Bundesrepublik       und Ort) für den Besuch oder die Entsendung getroffen\nDeutschland oder durch oder für die Regierung der Verei-        werden.","1400           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\n1.8   „Entsendende Regierung“ bezeichnet die Regierung der             sonals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\nBundesrepublik Deutschland entsprechend der Geheim-              Verteidigung, einschließlich des Nachweises erforderlicher\nschutzvereinbarung.                                              VS-Ermächtigungen oder Voraussetzungen zum Zugang zu\nVerschlusssachen. Anträge auf Verwendung nach dieser\n1.9   „Entsendende Vertragspartei“ bezeichnet das Bundesmi-            Vereinbarung werden nach Maßgabe des Internationalen\nnisterium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutsch-           Besuchsprogramms im Sinne des Artikels 1 (Begriffsbestim-\nland.                                                            mungen) bearbeitet.\n1.10 „Sicherheitsbescheid“ bezeichnet eine schriftliche, auf-      2.4 Eine Person kann als entsandtes Personal des Geschäfts-\ngrund der Geheimschutzvereinbarung von den Regierun-             bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung nur an\ngen angeforderte und zwischen ihnen ausgetauschte                jeweils einer Dienststelle im Geschäftsbereich des US-\nBestätigung mit folgendem Inhalt: Verifizierung der den          Verteidigungsministeriums Dienst tun, wie in der Dienst-\nStaatsangehörigen der ausstellenden Regierung erteilten          postenbeschreibung nach dem Muster in Anlage B (Muster-\nStufe der VS-Ermächtigung; Erklärung eines zuständigen           Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim U.S.\nBeauftragten der ausstellenden Regierung, dass der Emp-          Special Operations Command (USSOCOM) für Personal des\nfänger der Informationen von der Regierung zum Zugang            Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-\nzu Informationen des betreffenden Geheimhaltungsgrads            gung) dargelegt.\nim Auftrag der Regierung ermächtigt ist, und eine Verpflich-\ntung, dass die Regierung die Einhaltung etwaiger Sicher-\nheitsvereinbarungen oder sonstiger, von einer der beiden                                  Artikel 3\nRegierungen vorgegebener Sicherheitsauflagen gewähr-                          Pflichten und Zuständigkeiten\nleistet.\n3.1 Eine von der aufnehmenden Vertragspartei erarbeitete\nDienstpostenbeschreibung ist von der entsendenden Ver-\nArtikel 2                                 tragspartei für jeden für Personal des Geschäftsbereichs des\nBundesministeriums der Verteidigung eingerichteten und\nGeltungsbereich\nnach dem Muster in Anlage B (Muster-Dienstpostenbe-\n2.1 Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter denen          schreibung für Dienstposten beim USSOCOM für Personal\nPersonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums              des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-\nder Verteidigung zum USSOCOM entsandt werden kann,                 teidigung) beschriebenen Dienstposten zu genehmigen.\num operative Forderungen des USSOCOM zu erfüllen und               Die entsendende Vertragspartei wirkt darauf hin, dass das\nihm dabei Arbeitserfahrung zu vermitteln und die Aufrecht-         entsandte Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi-\nerhaltung der Fähigkeit zu multinationaler Interoperabilität       nisteriums der Verteidigung die in der Dienstpostenbeschrei-\nzu gewährleisten. Diese Entsendung erfolgt nicht auf Ge-           bung aufgeführten Aufgaben sowie damit zusammenhän-\ngenseitigkeit. Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs           gende und nach dieser Vereinbarung vorgesehene und\ndes Bundesministeriums der Verteidigung erwirbt operative          zulässige Aufgaben unter der Leitung und Aufsicht eines\nSachkenntnis und fachliches Wissen und leistet dem                 Vorgesetzten der aufnehmenden Vertragspartei wahrnimmt.\nUSSOCOM gleichzeitig operative Unterstützung. Dem Per-             Dienstgrad, Kenntnisse, Ausbildung, akademische Qualifi-\nsonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der             kationen, fachliche Qualifikationen (einschließlich fliegeri-\nVerteidigung können nur Dienstposten gemäß der Dienst-             scher Qualifikationen, soweit für den Dienstposten relevant),\npostenbeschreibung nach dem Muster in Anlage B (Muster-            Sprachkenntnisse entsprechend dem schriftlichen Test über\nDienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim U.S.                das Lese- und Hörverstehen (English Comprehension Level\nSpecial Operations Command (USSOCOM) für Personal des              – ECL) und der Prüfung zur Erfassung mündlicher Sprach-\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-               kompetenz (Oral Proficiency Interview – OPI) sowie VS-Er-\ndigung) zugewiesen werden. Die Anlagen zu dieser Verein-           mächtigung des entsandten Personals des Geschäfts-\nbarung sind Bestandteil dieser Vereinbarung und enthalten          bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung müssen\nzusätzliche spezifische Bedingungen und Voraussetzungen            den in der Dienstpostenbeschreibung aufgeführten Voraus-\nfür die einzelnen Verwendungen.                                    setzungen entsprechen. Die entsendende Vertragspartei\nübermittelt der aufnehmenden Vertragspartei sechs Monate\n2.2 Die Verwendung von Personal des Geschäftsbereichs des              vor Beginn der Verwendung die erforderlichen Angaben zu\nBundesministeriums der Verteidigung auf einem Dienstpos-           den jeweiligen Qualifikationen des infrage kommenden Per-\nten im Rahmen dieser Vereinbarung und ihrer Anlagen er-            sonals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\nfolgt auf der Grundlage des nachgewiesenen Bedarfs für             Verteidigung. Die aufnehmende Vertragspartei prüft die\ndiesen Dienstposten und des sich daraus ergebenden                 Qualifikationen des infrage kommenden Personals des Ge-\nwechselseitigen Nutzens sowohl für die aufnehmende wie             schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung\ndie entsendende Vertragspartei. Nach seiner Einrichtung            im Hinblick auf eine Genehmigung. Die aufnehmende Ver-\nwird jeder Dienstposten für Personal des Geschäftsbereichs         tragspartei kann die Entsendung vorgesehenen Personals\ndes Bundesministeriums der Verteidigung sechs Monate vor           des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-\nEnde der Verwendung des entsandten Personals des Ge-               digung, das die Voraussetzungen nicht erfüllt oder die mit\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung            dem Dienstposten einhergehenden Aufgaben nicht zuver-\ndurch beide Vertragsparteien auf die weitere Notwendigkeit         lässig wahrnehmen kann, ablehnen. Diese Entscheidung\nund den Nutzen des Dienstpostens für die aufnehmende               liegt allein bei der aufnehmenden Vertragspartei.\nVertragspartei überprüft. Stellt die aufnehmende Vertrags-\npartei fest, dass ein Dienstposten für Personal des Ge-        3.2 Die reguläre Verwendungsdauer für entsandtes Personal\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung            des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-\nnicht mehr notwendig ist und keinen Nutzen für die aufneh-         teidigung, ohne An- und Abreisezeiten, wird in der Dienst-\nmende Vertragspartei darstellt, kann dieser Dienstposten           postenbeschreibung nach dem Muster in Anlage B (Muster-\nnach Artikel 11 (Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und        Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten beim U.S.\nBeendigung) Absatz 11.6 gestrichen werden.                         Special Operations Command (USSOCOM) für Personal des\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-\n2.3 Der Beginn der Verwendung von Personal des Geschäfts-              gung) festgelegt. Ausnahmen von und Änderungen der\nbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung richtet           regulären Verwendungsdauer erfordern die beiderseitige\nsich nach den Vorgaben der aufnehmenden Vertragspartei             schriftliche Zustimmung der Vertragsparteien. Die Verwen-\noder der aufnehmenden Regierung hinsichtlich der förm-             dungsdauer verlängert sich um etwaige zur Qualifizierung,\nlichen Zulassung oder Genehmigung des entsandten Per-              Einweisung, Zulassung und Einarbeitung benötigte Zeit.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017                       1401\n3.3 Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-                                     Artikel 4\nministeriums der Verteidigung darf keine Aufgaben wahr-\nnehmen, die nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften                          Finanzielle Regelungen\nder aufnehmenden Regierung oder der aufnehmenden Ver-        4.1   Sofern in dieser Vereinbarung nichts anderes angegeben\ntragspartei Offizieren oder Bediensteten der aufnehmenden          ist, trägt die entsendende Vertragspartei sämtliche Kosten\nRegierung oder der aufnehmenden Vertragspartei vorbehal-           und Ausgaben für entsandtes Personal des Geschäfts-\nten sind. Die entsendende Vertragspartei wirkt darauf hin,         bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung, insbe-\ndass das entsandte Personal des Geschäftsbereichs des              sondere:\nBundesministeriums der Verteidigung alle geltenden Richt-\nlinien, Verfahren, Gesetze und sonstigen Vorschriften der    4.1.1 Dienstbezüge und Zulagen einschließlich Tagegeld des\naufnehmenden Regierung und der aufnehmenden Vertrags-              entsandten Personals des Geschäftsbereichs des Bundes-\npartei, einschließlich derjenigen im Bereich Sicherheit, be-       ministeriums der Verteidigung.\nachtet.                                                      4.1.2 Reisekosten des entsandten Personals des Geschäfts-\nbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und\n3.4 Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\nseiner Angehörigen, insbesondere Aufwendungen für die\nministeriums der Verteidigung wird nicht generell Zugang zu\nEinreise in den und die Ausreise aus dem Staat der auf-\nArbeitsbereichen, technischen Daten oder Informationen der\nnehmenden Vertragspartei beziehungsweise gegebenen-\naufnehmenden Regierung oder der aufnehmenden Vertrags-\nfalls zum oder vom in der Dienstpostenbeschreibung\npartei gewährt, und zwar unabhängig davon, ob diese\nangegebenen Verwendungsort.\nArbeitsbereiche, technischen Daten oder Informationen ein-\ngestuft sind oder nicht. Entsandtes Personal des Geschäfts-  4.1.3 Lebenshaltungskosten des entsandten Personals des Ge-\nbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung erhält in         schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung\ndem zur Erfüllung seiner Aufgaben notwendigen Umfang               und seiner Angehörigen, einschließlich Kosten und Aus-\nZugang zu Arbeitsbereichen, technischen Daten oder Infor-          gaben im Zusammenhang mit der Verwendung oder\nmationen der aufnehmenden Regierung oder der aufneh-               Unterbringung am Ort der aufnehmenden Vertragspartei\nmenden Vertragspartei. Entsandtes Personal des Ge-                 oder gegebenenfalls an dem in der Dienstpostenbeschrei-\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung            bung angegebenen Dienstort, einschließlich Reisen, Un-\nkann entsprechend der Genehmigung der aufnehmenden                 terkunft, Verpflegung und ärztliche und zahnärztliche Leis-\nVertragspartei Einrichtungen der aufnehmenden Regierung            tungen, sofern eine geltende internationale Vereinbarung\nund der Auftragnehmer besuchen.                                    nicht ausdrücklich anderslautende Regelungen enthält.\n3.5 Die Teilnahme an Übungen, Einsätzen oder zivil-militärischen 4.1.4 Entschädigung für Verlust oder Beschädigung des persön-\nMaßnahmen ist entsandtem Personal des Geschäftsbe-                 lichen Eigentums des entsandten Personals des Ge-\nreichs des Bundesministeriums der Verteidigung nur gestat-         schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung\ntet, wenn es dazu die ausdrückliche schriftliche Genehmi-          und seiner Angehörigen gemäß den deutschen Bestim-\ngung sowohl der aufnehmenden als auch der entsendenden             mungen.\nVertragspartei hat.                                          4.1.5 Sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang\nmit der Vorbereitung und Überführung der sterblichen\n3.6 Die aufnehmende Vertragspartei darf entsandtes Personal            Überreste sowie Bestattungskosten im Fall des Todes von\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-           entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\ndigung nicht auf Dienstposten beschäftigen oder belassen,          ministeriums der Verteidigung oder seiner Angehörigen.\nbei denen unmittelbare Kampfhandlungen zu erwarten sind\noder begonnen haben, es sei denn, die entsendende wie        4.1.6 Sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang\nauch die aufnehmende Vertragspartei haben dem schriftlich          mit dem Transport oder der Lagerung von Hausrat des ent-\nzugestimmt.                                                        sandten Personals des Geschäftsbereichs des Bundes-\nministeriums der Verteidigung und seiner Angehörigen\n3.7 Die entsendende Vertragspartei wirkt darauf hin, dass das          gemäß Genehmigung der entsendenden Vertragspartei.\nPersonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums\n4.1.7 Sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang\nder Verteidigung im Dienst die Anzugordnung, die der An-\nmit Sprachausbildung oder sonstiger formaler Ausbildung,\nzugordnung der aufnehmenden Vertragspartei am ehesten\ndie die entsendende Vertragspartei für entsandtes Personal\nentspricht, berücksichtigt. Sie wirkt außerdem darauf hin,\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-\ndass Personal des Geschäftsbereichs des Bundesminis-\nteidigung verlangt.\nteriums der Verteidigung die zur Kenntlichmachung von\nNationalität, Dienstgrad und Status als Personal des Ge-     4.1.8 Sämtliche Kosten und Aufwendungen im Zusammenhang\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung            mit der Rückkehr entsandten Personals des Geschäfts-\nerforderlichen Zeichen trägt und hinsichtlich des Tragens          bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung und\nvon Zivilkleidung die Gepflogenheiten der aufnehmenden             seiner Angehörigen nach Ablauf oder Beendigung der Ver-\nVertragspartei achtet. Die aufnehmende Vertragspartei gibt         wendung.\ngeeignete Wetter- und Arbeitsschutzkleidung und -ausrüs-\ntung aus, falls die entsendende Vertragspartei nicht über    4.1.9 Sämtliche Kosten für auf Veranlassung der entsendenden\nsolche Bekleidung oder Ausrüstung verfügt. Diese Beklei-           Vertragspartei durchgeführte Dienstreisen werden von der\ndung und Ausrüstung ist am Ende der Verwendung des Per-            entsendenden Vertragspartei übernommen.\nsonals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der      4.2   Die aufnehmende Vertragspartei trägt folgende Kosten:\nVerteidigung zurückzugeben. Für Verlust oder über die nor-\nmale Abnutzung hinausgehende Beschädigung kommt die          4.2.1 Von der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführte infor-\nentsendende Vertragspartei auf.                                    melle Ausbildungsmaßnahmen für das entsandte Personal\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\n3.8 Die aufnehmende Vertragspartei benennt einen Ansprech-             Verteidigung zu dessen Einarbeitung, Einweisung oder Zu-\npartner, der entsandtes Personal des Geschäftsbereichs             lassung im Hinblick auf besondere Aspekte der Verwen-\ndes Bundesministeriums der Verteidigung bezüglich dieser           dung, wie in der Dienstpostenbeschreibung nach dem\nVorgaben berät. Ferner organisiert der Ansprechpartner Ak-         Muster in Anlage B (Muster-Dienstpostenbeschreibung für\ntivitäten und koordiniert den Zugang zu Einrichtungen und          Dienstposten beim U.S. Special Operations Command\nInformationen entsprechend dem Zweck dieser Vereinba-              (USSOCOM) für Personal des Geschäftsbereichs des Bun-\nrung.                                                              desministeriums der Verteidigung) dargestellt.","1402          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\n4.2.2 Büroräume, Ausstattung (leihweise überlassen) und sons-            Stellung) unterschreibt. Nur Personen, die eine Erklärung\ntige Bürodienstleistungen, die erforderlich sind, damit ent-       zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung unter-\nsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi-               schrieben haben, sind zum Dienst als Personal des Ge-\nnisteriums der Verteidigung seine Aufgaben erfüllen kann.          schäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung\nbeim USSOCOM zugelassen.\n4.2.3 Sämtliche Aufwendungen für Dienstreisen, die auf Veran-\nlassung der aufnehmenden Vertragspartei durchgeführt         5.4   Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-\nwerden.                                                            tes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeri-\nums der Verteidigung jederzeit die Sicherheitsgesetze und\nArtikel 5                                   sonstigen Sicherheitsvorschriften sowie Sicherheitsverfah-\nren der aufnehmenden Regierung befolgt. Jeder von ent-\nSicherheit                                    sandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi-\n5.1   Die aufnehmende Vertragspartei legt fest, bis zu welchem           nisteriums der Verteidigung während seiner Verwendung\nUmfang und Geheimhaltungsgrad Verschlusssachen oder                begangene Verstoß gegen Sicherheitsgesetze und sonsti-\nWeitergabebeschränkungen unterliegende offene Informa-             ge Sicherheitsvorschriften sowie Sicherheitsverfahren wird\ntionen an entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des            der entsendenden Vertragspartei zwecks Ergreifung ent-\nBundesministeriums der Verteidigung weitergegeben wer-             sprechender Maßnahmen gemeldet. Die entsendende Ver-\nden dürfen. Die aufnehmende Vertragspartei teilt der               tragspartei beruft Personal des Geschäftsbereichs des\nentsendenden Vertragspartei mit, welche Stufe der VS-Er-           Bundesministeriums der Verteidigung, das während seiner\nmächtigung erforderlich ist, um entsandtem Personal des            Verwendung gegen Sicherheitsgesetze und sonstige\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-             Sicherheitsvorschriften oder Sicherheitsverfahren verstößt,\ngung Zugang zu solchen Informationen zu gewähren. Der              auf Antrag der aufnehmenden Vertragspartei ab.\nZugang entsandten Personals des Geschäftsbereichs des        5.5   Alle dem entsandten Personal des Geschäftsbereichs des\nBundesministeriums der Verteidigung zu solchen Informa-            Bundesministeriums der Verteidigung zugänglich gemach-\ntionen und Einrichtungen erfolgt nach Maßgabe und mit              ten Verschlusssachen sind als der entsendenden Regie-\nden Einschränkungen der Bedingungen seiner Entsen-                 rung im Sinne der Geheimschutzvereinbarung zur Ver-\ndung, der Bestimmungen dieses Artikels und sonstiger               fügung gestellte Verschlusssachen zu betrachten und\nzwischen den Vertragsparteien oder ihren Regierungen ge-           unterliegen allen Vorschriften und Schutzbestimmungen\ntroffener Vereinbarungen oder Abmachungen über den Zu-             der Geheimschutzvereinbarung.\ngang zu solchen Informationen und Einrichtungen, insbe-\nsondere der Geheimschutzvereinbarung. Darüber hinaus         5.6   Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\nwird der Zugang stets auf das für die Zwecke dieser Ver-           ministeriums der Verteidigung darf Verschlusssachen oder\neinbarung erforderliche Mindestmaß beschränkt, und die             Weitergabebeschränkungen unterliegende offene Informa-\naufnehmende Vertragspartei kann entsandtem Personal                tionen in materieller Form (zum Beispiel Schriftstücke oder\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-              elektronische Dateien) nur in Verwahrung nehmen, wenn\nteidigung das Recht auf Zugang zu Rechnersystemen oder             dies nach den mit der Zulassung entsandten Personals des\nEinrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei nach                 Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-\nihrem Ermessen verweigern oder verlangen, dass der                 gung durch die aufnehmende Vertragspartei verbundenen\nZugang unter Aufsicht von Personal der aufnehmenden                Bedingungen für die folgenden Fälle ausdrücklich gestattet\nVertragspartei erfolgt. Diese Vereinbarung ist von den Ver-        ist (und von der entsendenden Regierung aufgrund der Ge-\ntragsparteien nicht so auszulegen, als gestatte sie unge-          heimschutzvereinbarung schriftlich verlangt wird):\nhinderten Zugang zu Verschlusssachen oder Weitergabe-        5.6.1 Kuriere:\nbeschränkungen unterliegenden offenen Informationen in\nEinrichtungen oder Rechnersystemen der aufnehmenden                Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\nVertragspartei.                                                    ministeriums der Verteidigung darf zur Durchführung von\nKurieraufgaben Verschlusssachen in Verwahrung nehmen,\n5.2   Die entsendende Vertragspartei veranlasst die Einreichung          wenn die Zulassung der aufnehmenden Vertragspartei für\neines Sicherheitsbescheids über die Botschaft der Bun-             entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\ndesrepublik Deutschland in Washington, D. C., der die              ministeriums der Verteidigung es dazu ermächtigt. Die Ver-\nStufe der VS-Ermächtigung für von der entsendenden Ver-            schlusssachen sind nach den Vorschriften der aufnehmen-\ntragspartei entsandtes Personal des Geschäftsbereichs              den Vertragspartei zu verpacken und ihr Empfang ist zu\ndes Bundesministeriums der Verteidigung angibt. Der Si-            quittieren.\ncherheitsbescheid wird gemäß den festgelegten Verfahren\nder aufnehmenden Vertragspartei erstellt und auf dem vor-    5.6.2 Aufbewahrung vor Ort:\ngeschriebenen Dienstweg übermittelt. In diesem Fall ist der        Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\nvorgeschriebene Dienstweg durch das Internationale Be-             ministeriums der Verteidigung kann nach den mit der Zu-\nsuchsprogramm im Sinne des Artikels 1 (Begriffsbestim-             lassung verbundenen Bedingungen ein sicherer Behälter\nmungen) vorgegeben.                                                zur vorübergehenden Aufbewahrung von Verschluss-\n5.3   Die aufnehmende Vertragspartei stellt sicher, dass ent-            sachen unter der Voraussetzung zur Verfügung gestellt\nsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi-               werden, dass die Sicherheitsverantwortung für und die\nnisteriums der Verteidigung die geltenden Gesetze und              Kontrolle über den Behälter und seinen Inhalt bei der auf-\nsonstigen Vorschriften zum Schutz von geistigem Eigen-             nehmenden Vertragspartei verbleibt.\ntum und urheberrechtlich geschützten Informationen (wie\nPatenten, Urheberrechten, Fachkenntnissen und Betriebs-                                   Artikel 6\ngeheimnissen), Verschlusssachen und Weitergabebe-\nTechnische und administrative Angelegenheiten\nschränkungen unterliegenden offenen Informationen, zu\ndenen entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des          6.1   Die militärischen Vorgesetzten des entsandten Personals\nBundesministeriums der Verteidigung Zugang hat, genau              des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Ver-\nkennt und befolgt. Diese Verpflichtung gilt sowohl während         teidigung befehlen diesem, den rechtmäßigen Weisungen\nals auch nach Ablauf der Verwendung. Vor Dienstantritt             des Führers des jeweiligen Truppenteils der aufnehmenden\nwirkt die entsendende Vertragspartei darauf hin, dass das          Vertragspartei oder seines vorgesehenen Vertreters Folge\nPersonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums              zu leisten, soweit sich die Weisungen auf den fachlichen\nder Verteidigung eine Erklärung nach dem Muster in Anla-           Aufgabenbereich des entsandten Personals beziehen. Ver-\nge A (Erklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen            waltung und Unterstellung des entsandten Personals des","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017                        1403\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-             tungen für entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des\ngung werden entsprechend den innerstaatlichen Gesetzen             Bundesministeriums der Verteidigung und seine Angehö-\nund sonstigen Vorschriften der aufnehmenden Vertrags-              rigen bereitstellen. Werden keine Unterkünfte und Verpfle-\npartei vorgenommen. Eine Unterstellung des entsandten              gungseinrichtungen von der aufnehmenden Vertragspartei\nPersonals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums             bereitgestellt, so bemüht sich die aufnehmende Vertrags-\nder Verteidigung unter US-Militärgesetze und -vorschriften         partei in angemessener Weise, die entsendende Vertrags-\nerfolgt nicht; auch ein militärisches Befehlsverhältnis zwi-       partei bei der Suche nach geeigneten Unterkünften zu\nschen dem Personal der aufnehmenden Vertragspartei und             unterstützen.\ndem entsandten Personal des Geschäftsbereichs des Bun-\n6.8   Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-\ndesministeriums der Verteidigung besteht nicht.\ntes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministe-\n6.2 Soweit nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der            riums der Verteidigung und alle begleitenden Angehörigen\naufnehmenden Regierung zulässig und in Übereinstim-                bei der Ein- oder Ausreise alle Papiere haben, die die auf-\nmung mit Artikel 4 (Finanzielle Regelungen) kann die auf-          nehmende Regierung zur Einreise in ihren und Ausreise\nnehmende Vertragspartei entsandtem Personal des Ge-                aus ihrem Staat verlangt. In die Vereinigten Staaten von\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung            Amerika einreisendes entsandtes Personal des Geschäfts-\ndie administrative Unterstützung leisten, die zur Erfüllung        bereichs des Bundesministeriums der Verteidigung hat die\nseiner Aufgaben nach dieser Vereinbarung erforderlich ist.         US-Zollbestimmungen einzuhalten, sofern es nicht nach\neiner geltenden internationalen Vereinbarung oder Abma-\n6.3 Die aufnehmende Vertragspartei legt die regulären Dienst-\nchung zwischen den Vertragsparteien davon befreit ist.\nzeiten für entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des\nBundesministeriums der Verteidigung fest.                    6.9   Entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\n6.4 Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums              ministeriums der Verteidigung übt keine Vorgesetzten-\nder Verteidigung wird der Urlaub nach Abstimmung mit               oder Disziplinarbefugnis gegenüber militärischem oder\ndem Führer des jeweiligen Truppenteils der aufnehmenden            zivilem Personal der aufnehmenden Vertragspartei aus.\nVertragspartei oder dessen vorgesehenem Vertreter von              Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\nder entsendenden Vertragspartei genehmigt. Personal des            ministeriums der Verteidigung wird die gleiche Höflichkeit\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-               erwiesen wie Militärangehörigen des USSOCOM vergleich-\ndigung kann an Feiertagen nach den für den jeweiligen              baren Ranges.\nTruppenteil der aufnehmenden Vertragspartei geltenden        6.10 Die Verleihung von Orden, Auszeichnungen oder Abzei-\nRegelungen vom Dienst freigestellt werden.                         chen an entsandtes Personal des Geschäftsbereichs des\n6.5 Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-              Bundesministeriums der Verteidigung durch die aufneh-\nministeriums der Verteidigung und seinen Angehörigen               mende Vertragspartei erfolgt nach den Vorschriften der\nwird in dem nach geltenden innerstaatlichen Gesetzen,              aufnehmenden Vertragspartei. Die entsendende Vertrags-\nRichtlinien der aufnehmenden Vertragspartei und interna-           partei ist über solche Auszeichnungen zu unterrichten. Die-\ntionalen Vereinbarungen zulässigen Rahmen ärztliche und            se Auszeichnungen dürfen von entsandtem Personal des\nzahnärztliche Versorgung in sanitätsdienstlichen Einrich-          Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-\ntungen gewährt. Wenn zwischen den Vertragsparteien eine            gung nicht ohne vorherige schriftliche Zustimmung der\nVereinbarung über die gegenseitige Gewährung medizini-             entsendenden Vertragspartei angenommen werden.\nscher Versorgung besteht, sind die Ansprüche entsandten      6.11 Die Zulassung oder Genehmigung von Personen als Per-\nPersonals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums             sonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\nder Verteidigung und seiner Angehörigen hierin ausgeführt.         Verteidigung durch die aufnehmende Vertragspartei ver-\nSoweit nicht ausdrücklich durch eine Vereinbarung oder             leiht den betreffenden Personen keine diplomatischen oder\ndurch Gesetze und Richtlinien der aufnehmenden Regie-              anderweitigen besonderen Vorrechte.\nrung geregelt, hat entsandtes Personal des Geschäfts-\nbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung alle\nArtikel 7\nKosten der ärztlichen und zahnärztlichen Versorgung, die\nihm oder seinen Angehörigen entstehen, selbst zu tragen.              Disziplinarangelegenheiten und Abberufung\nEs obliegt der entsendenden Vertragspartei, sich über die\n7.1 Vorbehaltlich des Artikels 7 (Disziplinarangelegenheiten und\närztlichen und zahnärztlichen Leistungen, die Personal des\nAbberufung) Absatz 7.2 dürfen weder die aufnehmende Ver-\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-\ntragspartei noch die Streitkräfte der aufnehmenden Regie-\ngung und seine Angehörigen in Anspruch nehmen können,\nrung Disziplinarmaßnahmen gegen entsandtes Personal des\nzu informieren. Die entsendende Vertragspartei stellt si-\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-\ncher, dass das entsandte Personal des Geschäftsbereichs\ndigung ergreifen. Die entsendende Vertragspartei ergreift\ndes Bundesministeriums der Verteidigung und seine An-\njedoch den Umständen entsprechend geeignete adminis-\ngehörigen vor Beginn der Verwendung des entsandten\ntrative oder disziplinarische Maßnahmen gegen entsandtes\nPersonals des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums\nPersonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums\nder Verteidigung in guter körperlicher Verfassung sind.\nder Verteidigung, um die Einhaltung dieser Vereinbarung zu\n6.6 Entsandtem Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-            gewährleisten. Die entsendende Vertragspartei ist für die\nministeriums der Verteidigung und seinen begleitenden            Durchführung disziplinarer Ermittlungen gegen entsandtes\nAngehörigen kann die Nutzung von Einkaufsstätten, Thea-          Personal verantwortlich. Die aufnehmende Vertragspartei\ntern/Lichtspielhäusern und ähnlichen Betreuungseinrich-          kooperiert auf Wunsch mit der entsendenden Vertragspartei\ntungen im Geschäftsbereich des US-Verteidigungsminis-            bei der Durchführung von disziplinaren Ermittlungen.\nteriums in dem Umfang gewährt werden, in dem diese\n7.2 Die Zulassung oder Genehmigung entsandten Personals\nNutzung nach geltenden Vorschriften und Richtlinien Per-\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-\nsonal des USSOCOM gestattet ist.\ndigung kann von der aufnehmenden Vertragspartei jederzeit\n6.7 Soweit nach den Gesetzen und sonstigen Vorschriften der          aus jedem Grund entzogen, geändert oder eingeschränkt\naufnehmenden Regierung und der aufnehmenden Ver-                 werden, insbesondere wegen Verstoßes gegen die Vor-\ntragspartei zulässig und vorbehaltlich der Kostenerstattung      schriften oder Gesetze der aufnehmenden Regierung oder\ndurch die entsendende Vertragspartei oder das entsandte          der aufnehmenden Vertragspartei. Die Vertragsparteien\nPersonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums            arbeiten bei der Untersuchung von Verstößen gegen die vor-\nder Verteidigung kann die aufnehmende Vertragspartei             stehend genannten Gesetze und Vorschriften zusammen.\nnach Verfügbarkeit Unterkünfte und Verpflegungseinrich-          Außerdem hat die entsendende Vertragspartei entsandtes","1404           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\nPersonal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums           9.1.1.1 von einem Militärangehörigen oder Zivilbediensteten der\nder Verteidigung auf Ersuchen der aufnehmenden Vertrags-                  anderen Vertragspartei in Ausübung seiner Dienstoblie-\npartei vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von Ame-                 genheiten verursacht wurde oder\nrika abzuberufen. Die aufnehmende Vertragspartei hat eine\n9.1.1.2 durch die Benutzung von Land-, Wasser- oder Luftfahr-\nBegründung für ihr Abberufungsersuchen zu geben, wobei\nzeugen entstanden ist, die der anderen Vertragspartei\nMeinungsverschiedenheiten der Vertragsparteien über die\ngehören und von ihr benutzt werden, vorausgesetzt,\nHinlänglichkeit der Gründe der aufnehmenden Vertragspar-\ndass das die Beschädigung, den Verlust oder die Zerstö-\ntei eine Verzögerung der Abberufung entsandten Personals\nrung verursachende Fahrzeug oder der von Beschädi-\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Vertei-\ngung, Verlust oder Zerstörung betroffene Vermögens-\ndigung oder begleitender Angehöriger nicht rechtfertigen.\ngegenstand zu dienstlichen Zwecken genutzt wurde.\n7.3 Die Vertragsparteien konsultieren einander umgehend im\n9.1.2     Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche gegen\nHinblick auf die Möglichkeit einer Ersatzgestellung für ab-\ndie andere Vertragspartei und gegen die jeweiligen Mili-\nberufenes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\ntärangehörigen und Zivilbediensteten der anderen Ver-\nministeriums der Verteidigung durch die entsendende\ntragspartei, die darauf beruhen, dass ein Militärangehö-\nVertragspartei, um entweder den verbliebenen Verwen-\nriger oder Zivilbediensteter der verzichtenden Vertrags-\ndungszeitraum des Abberufenen zu nutzen oder einen\npartei in Ausübung des Dienstes eine Körperverletzung\nneuen zu beginnen.\noder den Tod erlitten hat.\nArtikel 8                              9.2       Ansprüche Dritter wegen Beschädigung, Verlust, Verlet-\nzung oder Tod als Folge einer Handlung oder Unterlas-\nBerichtswesen                                        sung von Militärpersonal oder Zivilbediensteten der ent-\n8.1 Berichte zu den Aufgaben im Rahmen der Entsendung, die                     sendenden Vertragspartei oder als Folge einer Handlung\nentsandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesmi-                   oder Unterlassung, für die die entsendende Vertragspar-\nnisteriums der Verteidigung auf Ersuchen der entsendenden                 tei rechtlich verantwortlich ist, werden gemäß den Ab-\nVertragspartei gegebenenfalls zu erstatten hat oder die es                sätzen 5 und 6 des Artikels VIII des NATO-Truppenstatuts\nzu erstatten wünscht, werden gemäß den Vorschriften der                   geregelt.\nentsendenden Vertragspartei übermittelt. Nach Eingang des       9.3       Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass ent-\nErsuchens der entsendenden Vertragspartei erstellt und                    sandtes Personal des Geschäftsbereichs des Bundes-\nübermittelt der Führer des jeweiligen Truppenteils der auf-               ministeriums der Verteidigung und seine Angehörigen\nnehmenden Vertragspartei oder sein vorgesehener Vertreter                 eine Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung für ihre priva-\nindividuelle Beurteilungen für entsandtes Personal des Ge-                ten Kraftfahrzeuge gemäß den geltenden Gesetzen,\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung                   sonstigen Vorschriften und Richtlinien der Vereinigten\ngemäß den Vorschriften und Verfahren der aufnehmenden                     Staaten von Amerika beziehungsweise der Gebietskör-\nVertragspartei.                                                           perschaft der Vereinigten Staaten von Amerika abschlie-\n8.2 Bei Verletzung oder Tod entsandten Personals des Ge-                       ßen, in der sich entsandtes Personal des Geschäftsbe-\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung                   reichs des Bundesministeriums der Verteidigung und\nübermittelt die aufnehmende Vertragspartei der entsenden-                 dieses begleitende Angehörige befinden. Bei Ansprü-\nden Vertragspartei auf dem festgelegten Dienstweg entspre-                chen im Zusammenhang mit der Nutzung privater Kraft-\nchende Vorfallmeldungen. Alle Berichte und von der auf-                   fahrzeuge bemüht sich die entsendende Vertragspartei\nnehmenden Vertragspartei angestellte Untersuchungen zu                    nach besten Kräften sicherzustellen, dass Anspruchstel-\neinem solchen Vorfall werden der entsendenden Vertrags-                   ler zuerst Rückgriff auf diese Versicherung nehmen.\npartei zugänglich gemacht. Die entsendende Vertragspartei\nkann auf dem entsprechenden Dienstweg die Durchführung                                        Artikel 10\neiner gesonderten Untersuchung beantragen.\nBeilegung von Streitigkeiten\nArtikel 9                                 Streitigkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit dieser Ver-\neinbarung werden ausschließlich durch Konsultationen zwischen\nAnsprüche\nden Vertragsparteien beigelegt und nicht an Einzelpersonen, na-\n9.1      Ansprüche, die sich aus oder im Zusammenhang mit            tionale oder internationale Gerichte oder sonstige Gremien oder\ndieser Vereinbarung gegen eine der beiden Vertragspar-      Dritte zur Beilegung verwiesen.\nteien oder ihr Personal ergeben, sind nach Artikel VIII des\nNATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951 und nach sons-\nArtikel 11\ntigen die Rechtsstellung ihrer Truppen im Staat der auf-\nnehmenden Vertragspartei betreffenden bilateralen oder        Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendigung\nmultilateralen Vereinbarungen, deren Vertragsparteien die\n11.1 Diese Vereinbarung tritt am Tag ihrer Unterzeichnung durch\nVertragsparteien oder ihre Regierungen sind, zu behan-\nbeide Vertragsparteien in Kraft. Diese Vereinbarung gilt für\ndeln. Im Rahmen dieser Vereinbarung gelten Zivilbe-\ndie Dauer von zehn (10) Jahren und kann in schriftlichem\ndienstete der Vertragsparteien im Sinne des Artikels VIII\nEinvernehmen der Vertragsparteien verlängert werden.\ndes NATO-Truppenstatuts während ihres Aufenthalts im\nHoheitsgebiet des Staates der anderen Vertragspartei als    11.2 Sämtliche Verpflichtungen der Vertragsparteien nach die-\nMitglieder des zivilen Gefolges nach Artikel I des NATO-           ser Vereinbarung unterliegen geltenden innerstaatlichen\nTruppenstatuts. Ansprüche, auf die das NATO-Truppen-               Gesetzen und sonstigen Vorschriften, einschließlich Ex-\nstatut oder sonstige diesbezügliche Vereinbarungen kei-            portkontrollgesetzen, sonstiger Exportvorschriften und\nne Anwendung finden, sind wie folgt zu regeln:                     Exportrichtlinien, und stehen unter dem Vorbehalt der Ver-\nfügbarkeit von für diese Zwecke bewilligten Mitteln.\n9.1.1    Jede Vertragspartei verzichtet auf alle Ansprüche, aus-\ngenommen vertragliche Ansprüche, gegen die andere           11.3 Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass entsand-\nVertragspartei und gegen Militärpersonal und Zivilbe-              tes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministe-\ndienstete der anderen Vertragspartei wegen Beschädi-               riums der Verteidigung alle für dieses geltenden Verpflich-\ngung, Verlust oder Zerstörung von Vermögenswerten, die             tungen und Beschränkungen nach dieser Vereinbarung\nder verzichtenden Vertragspartei gehören oder von ihr              sowie nach der nach dem Muster in Anlage A (Erklärung\nbenutzt werden, wenn die Beschädigung, der Verlust                 zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung) ausge-\noder die Zerstörung                                                fertigten Erklärung beachtet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017                           1405\n11.4 Diese Vereinbarung und ihre Anlagen können in gegen-                  (45) Tagen nach Eingang bei der anderen Vertragspartei\nseitigem schriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien              kündigen.\ngeändert werden. Anlagen können in gegenseitigem\n11.7 Die jeweiligen Rechte und Pflichten der Vertragsparteien\nschriftlichem Einvernehmen der Vertragsparteien dieser\nund des entsandten Personals des Geschäftsbereichs des\nVereinbarung hinzugefügt werden.\nBundesministeriums der Verteidigung nach Artikel 5\n(Sicherheit) und Artikel 9 (Ansprüche) sowie Artikel 11 (In-\n11.5 Diese Vereinbarung kann jederzeit in schriftlichem Einver-            krafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendigung)\nnehmen der Vertragsparteien beendet werden. Damit                     Absatz 11.8 bestehen ungeachtet der Beendigung oder\ntreten diese Vereinbarung und ihre Anlagen außer Kraft.               des Außerkrafttretens dieser Vereinbarung fort.\nKommen beide Vertragsparteien überein, diese Vereinba-\nrung zu beenden, so beraten die Vertragsparteien sich vor        11.8 Spätestens am Tag des Außerkrafttretens oder der Been-\ndem Datum der Beendigung miteinander.                                 digung dieser Vereinbarung zieht die entsendende Ver-\ntragspartei ihr entsandtes Personal des Geschäftsbereichs\ndes Bundesministeriums der Verteidigung und dessen An-\n11.6 Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung oder eine An-\ngehörige vom Hoheitsgebiet der Vereinigten Staaten von\nlage durch schriftliche Anzeige an die andere Vertragspar-\nAmerika ab und begleicht alle der aufnehmenden Vertrags-\ntei mit einer Frist von fünfundvierzig (45) Tagen nach Ein-\npartei nach dieser Vereinbarung geschuldeten Beträge.\ngang bei der anderen Vertragspartei kündigen. Damit treten\nKosten oder Aufwendungen, die nach Artikel 4 (Finanzielle\ndiese Vereinbarung und ihre Anlagen außer Kraft. Jede Ver-\nRegelungen) zu Lasten einer Vertragspartei gehen, jedoch\ntragspartei kann einen Dienstposten, der in einer nach dem\nnicht so rechtzeitig in Rechnung gestellt wurden, dass eine\nMuster in Anlage B (Muster-Dienstpostenbeschreibung für\nZahlung vor Beendigung oder Außerkraftsetzen dieser Ver-\nDienstposten beim U.S. Special Operations Command\neinbarung möglich war, sind unverzüglich nach Rech-\n(USSOCOM) für Personal des Geschäftsbereichs des Bun-\nnungsstellung zu begleichen.\ndesministeriums der Verteidigung) erstellten Dienstposten-\nbeschreibung dargestellt ist, durch schriftliche Anzeige an      11.9 Diese Vereinbarung besteht aus elf (11) Artikeln und zwei\ndie andere Vertragspartei mit einer Frist von fünfundvierzig          (2) Anlagen.\nZu Urkund dessen haben die hierzu gehörig befugten Unter-\nzeichneten diese Vereinbarung unterschrieben.\nGeschehen zu Tampa am 17. Juli 2017 in deutscher und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nH. Pauland\nFür das Verteidigungsministerium\nder Vereinigten Staaten von Amerika,\nvertreten durch das USSOCOM\nJames C Slife","1406           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\nAnlage A\nErklärung zum Aufgabenbereich und zur rechtlichen Stellung\nArtikel 1                                 (5) Sonstige Besuche: Mir ist bekannt, dass Besuche bei Ein-\nrichtungen, deren Zweck nicht in unmittelbarer Beziehung zu den\nRechtliche Stellung des Personals\nmit meiner Zulassung verbundenen Bedingungen steht, über das\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums\nBüro des Verteidigungsattachés bei der Botschaft der Bundes-\nder Verteidigung im Sinne der Zulassung\nrepublik Deutschland in Washington, D.C., zu beantragen sind.\nAls Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung der\n(6) Uniform: Mir ist bekannt, dass ich, soweit nicht anders\nBundesrepublik Deutschland unterliege ich kraft einer erweiter-\nangeordnet oder gestattet, bei der Erledigung von Dienstge-\nten Genehmigung zum Besuch des U.S. Special Operations\nschäften beim USSOCOM oder in sonstigen Einrichtungen des\nCommand (USSOCOM) vorbehaltlich vertraglicher Bestimmun-\nUS-Verteidigungsministeriums die Uniform meiner nationalen\ngen (einschließlich des Artikels VII des NATO-Truppenstatuts vom\nStreitkräfte zu tragen habe. Ich werde die Anzugordnung der\n19. Juni 1951 sowie aller sonstigen die Rechtsstellung ihrer Trup-\nmich entsendenden Vertragspartei einhalten.\npen in den Vereinigten Staaten von Amerika betreffenden bilate-\nralen oder multilateralen Vereinbarungen, deren Vertragsparteien       (7) Dienstzeit: Mir ist bekannt, dass mein Dienst von montags\ndie Vertragsparteien oder ihre Regierungen sind), sonstiger be-     bis freitags jeweils von 05.00 bis 20.00 Uhr dauert sowie sams-\nsonderer Rechtsbefugnisse oder der Bedingungen einer mir            tags und sonntags von 06.00 bis 14.00 Uhr. Sollte ich außerhalb\ngegebenenfalls gewährten diplomatischen Immunität den bun-          der Dienststunden Zugang zu meinem Arbeitsbereich benötigen,\ndes- und einzelstaatlichen sowie kommunalen Gesetzen der Ver-       muss ich dazu über meinen Ansprechpartner um Genehmigung\neinigten Staaten von Amerika. Mir ist bekannt, dass mir durch       durch den Sicherheitsbeauftragten der Dienststelle ersuchen. Mir\ndie Übernahme des Dienstpostens für Personal des Geschäfts-         ist ferner bekannt, dass es notwendig ist, mir bei diesem Zugang\nbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung beim               außerhalb der Dienststunden einen US-Begleitoffizier zur Seite\nUSSOCOM keine diplomatischen oder anderweitigen besonde-            zu stellen. Alle infolge dieses Zugangs außerhalb der Dienst-\nren Vorrechte zuteilwerden.                                         stunden gegebenenfalls anfallenden Zusatzkosten sind der US-\nRegierung zu erstatten.\nArtikel 2                                 (8) Sicherheit:\nMit der Zulassung des Personals                     a. Mir ist bekannt, dass Zugang zu Informationen der US-Re-\ndes Geschäftsbereichs des Bundesministeriums                      gierung auf Informationen begrenzt ist, die nach Feststellung\nder Verteidigung verbundene Bedingungen                        meines Ansprechpartners zur Wahrnehmung der Aufgaben\n(1) Aufgabenbereich: Mir ist bekannt, dass sich meine Tätig-          des entsandten Personals des Geschäftsbereichs des Bun-\nkeit auf die Ausführung derjenigen Aufgaben für die aufnehmen-           desministeriums der Verteidigung, wie in der Dienstposten-\nde Vertragspartei beschränkt, die zu einem besseren gegen-               beschreibung für den mir zugewiesenen Dienstposten darge-\nseitigen Verständnis im Hinblick auf Angelegenheiten führen, die         stellt, erforderlich sind. Mir ist außerdem bekannt, dass ich\nim beiderseitigen Interesse der entsendenden Vertragspartei und          keinen Zugang zu Rechnersystemen der US-Regierung habe,\nder US-Regierung liegen. Ich werde keine Aufgaben wahrneh-               es sei denn, die über den Rechner zugänglichen Informa-\nmen, die nach den Gesetzen oder sonstigen Vorschriften Offizie-          tionen sind gemäß geltenden US-Gesetzen, sonstigen US-\nren oder Bediensteten der US-Regierung vorbehalten sind oder             Vorschriften und US-Richtlinien sowie nach der Geheim-\ndie gegen deutsche Gesetze verstoßen. Meine Aufgaben und                 schutzvereinbarung zur Weitergabe an meine Regierung\nFunktionen sind in der Dienstpostenbeschreibung dargestellt, die         freigegeben.\nich im Zusammenhang mit dieser Verwendung erhalten habe.            b. Alle Informationen, zu denen ich während des Zeitraums mei-\n(2) Kosten: Mir ist bekannt, dass alle im Zusammenhang mit            ner Zulassung gegebenenfalls Zugang habe, sind wie der\nmeinen Pflichten als Personal des Geschäftsbereichs des Bun-             Regierung der Bundesrepublik Deutschland vertraulich zur\ndesministeriums der Verteidigung anfallenden Kosten, insbeson-           Verfügung gestellte Informationen im Sinne der einschlägigen\ndere für Reisen, Unterkunft, Verpflegung sowie ärztliche und             Vereinbarung, die meine Entsendung als Personal des Ge-\nzahnärztliche Leistungen, von der mich entsendenden Vertrags-            schäftsbereichs der Bundesministeriums der Verteidigung\npartei zu tragen sind.                                                   regelt und der Geheimschutzvereinbarung zu behandeln und\ndürfen von mir nicht ohne vorherige schriftliche Genehmi-\n(3) Verlängerung und Neuzulassung: Mir ist bekannt, dass              gung der US-Regierung an andere Personen, Firmen, Orga-\nfür den Fall, dass die mich entsendende Vertragspartei eine              nisationen oder Regierungen freigegeben oder weitergege-\nVerlängerung oder Neuzulassung meines Dienstpostens über die             ben werden.\nursprüngliche Dauer meiner Zulassung hinaus beantragen möch-\nc. Sollte ich Informationen der US-Regierung, für die ich keine\nte, spätestens dreißig (30) Tage vor Ablauf der aktuellen erwei-\nZugangsberechtigung besitze, erhalten oder davon Kenntnis\nterten Besuchsgenehmigung ein neuer Besuchsantrag gestellt\nerlangen, werde ich dies unverzüglich meinem Ansprechpart-\nwerden muss.\nner melden. Ferner erkläre ich mich bereit, meinem Ansprech-\n(4) Ansprechpartner: Mir ist bekannt, dass mir nach Abschluss         partner jeden Vorfall zu melden, bei dem mir Informationen\ndes Zulassungsverfahrens ein Ansprechpartner als Betreuer                angeboten oder zur Verfügung gestellt werden, zu deren Be-\nwährend meines Aufenthalts beim USSOCOM zugeteilt wird. Mir              sitz ich nicht ermächtigt bin.\nist ferner bekannt, dass ich alle Informationsersuchen, Besuche\nd. Falls erforderlich, werde ich außen an meiner Kleidung deut-\nund sonstigen Dienstgeschäfte, die unter die mit meiner Zulas-\nlich sichtbar einen Sicherheitsausweis tragen. Dieser Ausweis\nsung verbundenen Bedingungen fallen, über meinen Ansprech-\nwird von der US-Regierung zur Verfügung gestellt.\npartner koordinieren muss. Darüber hinaus ist mir bekannt, dass\nInformationsersuchen, die über den Rahmen meiner Zulassung             (9) Einhaltung der Bedingungen: Ich bin über die mit meiner\nhinausgehen, über das Büro des Verteidigungsattachés bei der        Zulassung verbundenen Bedingungen belehrt worden, habe sie\nBotschaft der Bundesrepublik Deutschland in Washington, D.C.,       verstanden und werde sie einhalten. Nichteinhaltung der Bedin-\nzu stellen sind.                                                    gungen kann zur Aufhebung meiner Zulassung führen. Mir ist","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017                      1407\nferner bekannt, dass die Aufhebung meiner Zulassung weitere      des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidi-\nDisziplinarmaßnahmen der entsendenden Vertragspartei nach        gung zum USSOCOM vereinbart, als zum USSOCOM entsand-\nsich ziehen kann.                                                tes Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der\nVerteidigung zugelassen worden bin. Ferner bestätige ich, dass\n(10) Begriffsbestimmungen: Für Begriffe, die hier nicht defi-\nich verstanden habe und belehrt wurde über: (1) meine rechtliche\nniert sind, gelten die Begriffsbestimmungen der einschlägigen\nStellung im Sinne meiner Zulassung, (2) die mit meiner Zulassung\nVereinbarung, die meine Entsendung als Personal des Ge-\nverbundenen Bedingungen und (3) die Einzelheiten meiner Zu-\nschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung regelt.\nlassung. Außerdem erkläre ich, dass ich die mit meiner Zulas-\nsung verbundenen Bedingungen und die daraus resultierenden\nArtikel 3                            Verpflichtungen einhalten werde.\nEinzelheiten\nder Zulassung des Personals des Geschäftsbereichs\ndes Bundesministeriums der Verteidigung\nUnterschrift des Personals des Geschäftsbereichs des Bundes-\n(1) Ansprechpartner: [Name des Ansprechpartners] ist mir als  ministeriums der Verteidigung\nAnsprechpartner zugewiesen worden.\n(2) Zulassung: Ich bin zugelassen für das USSOCOM und\nvertrete das Bundesministerium der Verteidigung der Bundes-      Name des Personals des Geschäftsbereichs des Bundesminis-\nrepublik Deutschland gegenüber dem USSOCOM, wie im gegen-        teriums der Verteidigung in Druckbuchstaben\nseitigen Einvernehmen der Vertragsparteien vereinbart.\n(3) Reisen: Ich kann nach den mit meiner Zulassung verbun-\ndenen Bedingungen mit Genehmigung meines Ansprechpartners\nDienstgrad und/oder Amtsbezeichnung\nfolgende Orte besuchen: [Orte einfügen]\nArtikel 4\nDatum\nBestätigung\nder Einweisung des Personals des Geschäftsbereichs\ndes Bundesministeriums der Verteidigung\nIch, [Name des Personals des Geschäftsbereichs des Bundes-    Unterschrift des Belehrenden\nministeriums der Verteidigung], nehme zur Kenntnis und bestä-\ntige, dass ich, wie zwischen dem Bundesministerium der Vertei-\ndigung der Bundesrepublik Deutschland und dem USSOCOM            Name des Belehrenden in Druckbuchstaben\nnach der Vereinbarung zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem Ver-\nteidigungsministerium der Vereinigten Staaten von Amerika, ver-\ntreten durch das USSOCOM, über die Entsendung von Personal       Datum","1408                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.            Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).         Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\nAnlage B\nMuster-Dienstpostenbeschreibung für Dienstposten\nbeim U.S. Special Operations Command (USSOCOM)\nfür Personal des Geschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung\n1. Funktionsbezeichnung:\n2. Beschreibung des Dienstpostens und der wahrzunehmenden Aufgaben:\n3. Verwendungsdauer:\n4. Kommandobehörde/Organisation/Truppenteil/Dienstort im Geschäftsbereich des US-\nVerteidigungsministeriums:\n5. Qualifikationen:\nA. Stufe der VS-Ermächtigung:\nB. Dienstgrad/Dienstrang:\nC. Erforderliche formale Ausbildung:\nD. Bemerkungen:\n6. Für die administrative und operative Aufsicht über das entsandte Personal des\nGeschäftsbereichs des Bundesministeriums der Verteidigung zuständige Organisation\nder aufnehmenden Vertragspartei:"]}