{"id":"bgbl2-2017-29-11","kind":"bgbl2","year":2017,"number":29,"date":"2017-11-22T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/29#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-29-11/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_29.pdf#page=14","order":11,"title":"Bekanntmachung der deutsch-amerikanischen Vereinbarung über den Austausch von Militärpersonal","law_date":"2017-11-16T00:00:00Z","page":1390,"pdf_page":14,"num_pages":8,"content":["1390            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\nBekanntmachung\nder deutsch-amerikanischen Vereinbarung\nüber den Austausch von Militärpersonal\nVom 16. November 2017\nDie in Bonn am 27. November 2008 und in Washington D.C. am 3. Februar\n2009 unterzeichnete Vereinbarung zwischen der United States Navy der Ver-\neinigten Staaten von Amerika und dem Bundesministerium der Verteidigung der\nBundesrepublik Deutschland über den Austausch von Militärpersonal der United\nStates Navy und der deutschen Luftwaffe (Kurztitel: MPEP-Vereinbarung) ist\nnach ihrem Artikel XI Absatz 11.7 Satz 1\nam 3. Februar 2009\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 16. November 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r\nVereinbarung\nzwischen der United States Navy der Vereinigten Staaten von Amerika\nund dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nüber den Austausch von Militärpersonal\nder United States Navy und der Deutschen Luftwaffe\n(Kurztitel: MPEP-Vereinbarung)\nInhaltsverzeichnis                                  Artikel XI. Inkrafttreten, Änderung, Geltungsdauer und Beendi-\ngung\nPräambel\nAnlage A – Einverständniserklärung über die Bedingungen und\nArtikel I.    Begriffsbestimmungen\nVerantwortlichkeiten\nArtikel II.   Zweck und Geltungsbereich                                    Anlage B – Dienstposten im Rahmen des Austauschs der United\nArtikel III.  Auswahl und Entsendung von Personal                                      States Navy mit der Deutschen Luftwaffe\nArtikel IV. Finanzielle Regelungen\nPräambel\nArtikel V.    Sicherheit\nDie United States Navy der Vereinigten Staaten von Amerika\nArtikel VI. Technische und administrative Angelegenheiten                  und das Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepu-\nblik Deutschland, nachstehend „die Vertragsparteien“ genannt,\nArtikel VII. Verwendung des militärischen Austauschpersonals\nhaben die Einrichtung eines Austauschprogrammes für Militär-\nArtikel VIII. Disziplinarangelegenheiten und Abberufung                    personal (Military Personnel Exchange Program – MPEP) verein-\nbart, das die Bande der Freundschaft und des Verständnisses\nArtikel IX. Ansprüche\nzwischen den Staaten und ihren entsprechenden militärischen\nArtikel X.    Beilegung von Streitigkeiten                                 Organisationen festigen soll.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017        1391\nArtikel I\nBegriffsbestimmungen\nDie Vertragsparteien haben für die in dieser Vereinbarung verwendeten Begriffe die\nfolgenden Definitionen vereinbart:\n1.1.   Vereinbarung        Die MPEP-Vereinbarung, in der dieses Austauschprogramm\nfestgeschrieben wird.\n1.2.   Verschluss-         Informationen, die von oder für die Regierung der Vereinigten\nsachen (VS)         Staaten von Amerika bzw. der Bundesrepublik Deutschland\nbereitgestellt werden oder der Verfügungsgewalt oder der\nKontrolle einer der beiden Regierungen unterliegen und die\nim Interesse der nationalen Sicherheit dieser Regierungen\ngeheimschutzbedürftig sind und durch eine entsprechende\nnationale Geheimeinstufung der betreffenden Regierung als\nschutzbedürftig gekennzeichnet sind. Hierbei kann es sich\num Informationen mündlicher, visueller, elektronischer oder\ndokumentarischer Art bzw. um Gerät oder Technologie\nhandeln.\n1.3.   Ansprech-           Schriftlich benannte Vertreter der Vertragsparteien, die für\npartner             die Überwachung und Kontrolle aller Kontakte, Anträge auf\nInformationen, Konsultationen, Zugänge und anderer Aktivi-\ntäten des militärischen Austauschpersonals zuständig sind.\n1.4.   Der Weitergabe-     Offene Informationen einer Vertragspartei, für die gemäß\nbeschränkung        den nationalen Gesetzen, Richtlinien und Rechtsvorschriften\nunterliegende       der betreffenden Vertragspartei Beschränkungen hinsichtlich\noffene              des Zugriffs oder der Verteilung auferlegt worden sind. Dies\nInformationen       schließt Informationen der Vereinigten Staaten ein, die von\nder allgemeinen Offenlegung ausgeschlossen sind oder den\nAusfuhrkontrollgesetzen und -vorschriften unterliegen. Dazu\nkönnten auch Informationen gehören, deren Geheimhaltung\naufgehoben wurde, für die aber weiterhin Weitergabebe-\nschränkungen gelten.\n1.5.   Aufnehmende         Dienststelle der aufnehmenden Vertragspartei, zu der das\nDienststelle        Austauschpersonal im Rahmen des Austauschprogrammes\nzum Dienst abkommandiert wird.\n1.6.   Aufnahmestaat       Der Staat, dem die aufnehmende Vertragspartei angehört.\n1.7.   Aufnehmende         Die Regierung der aufnehmenden Vertragspartei.\nRegierung\n1.8.   Aufnehmende         Die Vertragspartei, bei der das militärische Austauschperso-\nVertragspartei      nal infolge einer Abstellung durch eine entsendende Vertrags-\npartei gemäß Artikel III dieser Vereinbarung im Rahmen eines\nmilitärischen Austausches seinen Dienst leistet.\n1.9.   Internationales     Das zur Abwicklung von Besuchen bzw. Entsendung aus-\nBesuchs-            ländischer Vertreter bei bzw. zu Organisationselementen\nprogramm            des U.S. Department of Defense und Einrichtungen von Auf-\n(International      tragnehmern des U.S. Department of Defense geschaffene\nVisits Program/     Programm. Es soll sicherstellen, dass für Verschlusssachen\nIVP)                und der Weitergabebeschränkung unterliegende offene In-\nformationen, die zur Weitergabe an ausländische Staats-\nbürger vorgesehen sind, eine ordnungsgemäße Genehmi-\ngung zur Weitergabe an deren Regierungen vorliegt; dass die\nbeantragende ausländische Regierung bei Besuchen oder\nEntsendungen, die auch den Zugang zu Verschlusssachen\nbeinhalten, für die betreffenden ausländischen Staatsbürger\nund die sie beauftragende Organisation bzw. das sie beauf-\ntragende Unternehmen erforderliche Sicherheitsbescheide\nausstellt und dass die administrativen Aspekte (z. B. Datum,\nZeit und Ort) des Besuchs oder der Entsendung geregelt\nwerden.\n1.10.  Militärisches       Militärisches Personal, das sich bei der entsendenden Ver-\nAustausch-          tragspartei im aktiven Dienst befindet und sich gemäß dem\npersonal            Austauschprogramm für Militärpersonal (MPEP) auf dem\nHoheitsgebiet der aufnehmenden Vertragspartei aufhält.","1392           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\n1.11.   Entsendende        Die Regierung der entsendenden Vertragspartei.\nRegierung\n1.12.   Entsendestaat      Der Staat, dem die entsendende Vertragspartei angehört.\n1.13.   Entsendende        Die Vertragspartei, die gemäß Artikel III dieser Vereinbarung\nVertragspartei     militärisches Austauschpersonal entsendet.\nArtikel II                              3.1.2. Das Personal muss mit aktuellen Verfahrensweisen, der\ntechnischen Ausbildung und den Einsatzgrundsätzen\nZweck und Geltungsbereich\nseiner Dienststelle vertraut und durch entsprechende Er-\n2.1.   Diese Vereinbarung legt die Bedingungen fest, unter                  fahrung für die zu besetzenden Austauschdienstposten\ndenen die United States Navy der Vereinigten Staaten                 besonders qualifiziert sein;\nvon Amerika und das Bundesministerium der Verteidi-           3.1.3. Dienstgrad, Kenntnisse, Ausbildung und akademische\ngung der Bundesrepublik Deutschland vereinbaren, aus-                Qualifikation des Personals müssen den jeweiligen\ngewähltem militärischem Austauschpersonal der jeweils                Dienstpostenbeschreibungen entsprechen;\nanderen Vertragspartei vor Ort Verwendungen zu ermög-\nlichen. Die Einsätze sollen dem militärischen Austausch-      3.1.4. Das Personal muss über ausreichende Sprachkenntnisse\npersonal, das seine Aufgaben unter der Dienstaufsicht                der aufnehmenden Vertragspartei verfügen, um die An-\neines Vorgesetzten der aufnehmenden Vertragspartei er-               forderungen an die Verwendung erfüllen zu können. Die\nfüllt, Berufserfahrung und Kenntnisse über Organisation              für die jeweilige Verwendung erforderlichen Sprach-\nund Management der Einrichtungen der aufnehmenden                    kenntnisse werden in Form eines Standardisierten\nVertragspartei vermitteln. Der Austausch von militäri-               Leistungsprofils (SLP) nach STANAG 6001 in einer ent-\nschem Personal im Rahmen dieser Vereinbarung erfolgt                 sprechenden Anlage gemäß Artikel II, Absatz 2.2 fest-\ngrundsätzlich auf der Grundlage der Gegenseitigkeit und              gelegt.\ndurch die Wahrnehmung ähnlicher Aufgaben, so dass\n3.2.   In Übereinstimmung mit dem Nominierungsverfahren ist\nder Nutzen für jede Vertragspartei im Wesentlichen gleich\ndie aufnehmende Vertragspartei befugt, militärisches\nist. Die Vertragsparteien vereinbaren, dass ein Dienst-\nAustauschpersonal, das die oben genannten Kriterien\nposten für militärisches Austauschpersonal, der von\nnicht erfüllt, von dieser MPEP-Vereinbarung auszuschlie-\neiner der Vertragsparteien nicht mehr benötigt wird oder\nßen. Diese Entscheidung obliegt einzig der aufnehmen-\nnicht mehr von beiderseitigem Nutzen ist, gestrichen\nden Vertragspartei.\nwerden soll.\n3.3.   Die reguläre Verwendungsdauer für das militärische\n2.2.   Das militärische Austauschpersonal darf lediglich auf\nAustauschpersonal beträgt, ausschließlich der An- und\ndie in der entsprechenden Anlage zu dieser Vereinba-\nAbreisezeit, in der Regel insgesamt 2 Jahre für US-\nrung festgelegten Dienstposten entsendet werden. An-\namerikanisches Austauschpersonal und in der Regel\nlagen zu dieser Vereinbarung sind Bestandteil derselben\n3 Jahre für deutsches Austauschpersonal. Die Verwen-\nund können zusätzliche spezifische Bedingungen und\ndungsdauer erhöht sich um die zur Qualifizierung und\nVoraussetzungen für bestimmte Verwendungen beinhal-\nEinarbeitung benötigte Zeit. Ausnahmen und/oder Ände-\nten.\nrungen hinsichtlich der Dauer des Austausches erfordern\n2.3.   Mit Ausnahme von Maßnahmen, die es dem Austausch-                    die beiderseitige schriftliche Zustimmung.\npersonal ermöglichen, sich mit spezifischen Aspekten\n3.4.   Militärisches Austauschpersonal, das eine gültige fliege-\nseiner Verwendung vertraut zu machen, sich in diese\nrische Lizenz besitzt und befugt ist, Aufgaben in seinem\neinzuarbeiten oder erforderliche Qualifikationen zu er-\nzertifizierten Fachbereich wahrzunehmen, und das von\nwerben, umfasst das Austauschprogramm für Militär-\nder aufnehmenden oder der entsendenden Vertrags-\npersonal (MPEP) keinerlei Ausbildungsmaßnahmen.\npartei gehalten ist, Flüge zum Erhalt seiner fliegerischen\n2.4.   Das militärische Austauschpersonal darf während seiner               Fertigkeiten oder als Qualifizierungsnachweis für die\nVerwendung auf Austauschdienstposten keine Verbin-                   Beanspruchung von Zulagen für fliegerisches Personal\ndungsaufgaben wahrnehmen oder in anderer Weise                       durchführen, wird ein fliegerischer Status zugewiesen\nals Vertreter der entsendenden Vertragspartei oder der               oder die Erlaubnis erteilt, fliegerische Einrichtungen ge-\nentsendenden Regierung handeln und auch nicht als                    mäß den Bestimmungen der aufnehmenden Vertrags-\nVertreter der aufnehmenden Vertragspartei oder der auf-              partei zu nutzen.\nnehmenden Regierung, an die es abgestellt ist, fungie-\nren. Das militärische Austauschpersonal erfüllt seine                                      Artikel IV\nAufgaben gemäß der entsprechenden Dienstpostenbe-\nschreibung.                                                                        Finanzielle Regelungen\n4.1.   In die Zuständigkeit der entsendenden Vertragspartei\nArtikel III                                    fallen unter anderem die folgenden Kosten für ihr militä-\nrisches Austauschpersonal:\nAuswahl und Entsendung von Personal\n4.1.1. Alle Dienstbezüge und Zulagen;\n3.1.   Die Teilnahme an dieser MPEP-Vereinbarung erfolgt auf\nder Grundlage einer gezielten Auswahl von militärischem       4.1.2. Reisekosten, die dem militärischen Austauschpersonal\nPersonal der United States Navy und der Deutschen                    und seinen Angehörigen aufgrund der Verwendung ent-\nLuftwaffe. Die entsendende Vertragspartei trägt die allei-           stehen, einschließlich Beförderungskosten, Tagegeld und\nnige Verantwortung für die Auswahl ihres militärischen               sonstige Aufwendungen für die Anreise zur und die Ab-\nAustauschpersonals und legt dabei folgende Kriterien                 reise von der aufnehmenden Dienststelle bei Dienstantritt\nzugrunde:                                                            und Beendigung der Abstellung;\n3.1.1. Das Personal muss die Fähigkeit zur Übernahme künfti-         4.1.3. Alle im Rahmen von Dienstreisen entstehenden Kosten,\nger verantwortungsvollerer Dienstposten nachgewiesen                 einschließlich Reisekosten, wenn die Dienstreise auf An-\nhaben;                                                               trag der entsendenden Vertragspartei erfolgt;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017                       1393\n4.1.4. Umzugskosten des militärischen Austauschpersonals             tragspartei erstellt und weitergeleitet. Für die Vereinigten\nund seiner Angehörigen, einschließlich Umzugsgut, die         Staaten erfolgt dies im Rahmen des internationalen Be-\nbei Beginn und Beendigung der Verwendung entstehen;           suchsprogramms gemäß Artikel 1.9 dieser Vereinbarung.\n4.1.5. Kosten für die Vorbereitung und Überführung der sterb-   5.3. Die aufnehmende Vertragspartei und die entsendende\nlichen Überreste und Bestattungskosten im Todesfall           Vertragspartei stellen sicher, dass entsendetes militäri-\nvon militärischem Austauschpersonal oder seiner Ange-         sches Austauschpersonal umfassend über die gelten-\nhörigen;                                                      den Gesetze und Rechtsvorschriften für den Schutz der\nan militärisches Austauschpersonal weitergegebenen\n4.1.6. Kosten für Unterbringung, Verpflegung, ärztliche und\nRechte des geistigen Eigentums (wie Patente, urheber-\nzahnärztliche Versorgung für das militärische Austausch-\nrechtlich geschütztes Material, Know-how und Betriebs-\npersonal und seine Angehörigen, sofern eine für beide\ngeheimnisse), Verschlusssachen und der Weitergabe-\nVertragsparteien anwendbare Vereinbarung keine an-\nbeschränkung unterliegenden offenen Informationen\nderslautenden Regelungen enthält;\nunterrichtet ist. Diese Verpflichtung gilt sowohl für die\n4.1.7. Alle Ausgaben im Zusammenhang mit der Rückkehr                Zeit der Verwendung als militärisches Austauschpersonal\ndes militärischen Austauschpersonals und seiner Ange-         als auch danach. Vor Dienstantritt muss das militärische\nhörigen in den Entsendestaat, einschließlich Beförde-         Austauschpersonal die als Anlage A zu dieser Vereinba-\nrungskosten, Tagegeld und sonstiger Reisekosten, falls        rung beigefügte Erklärung unterzeichnen. Nur Personen,\ndie Verwendung vorzeitig beendet wird.                        die die Erklärung unterzeichnet haben, werden für den\n4.2.   Die aufnehmende Vertragspartei ist für folgende Kosten        Dienst als militärisches Austauschpersonal zugelassen.\nzuständig:                                               5.4. Das militärische Austauschpersonal hat jederzeit die\n4.2.1. Reise- und Verpflegungskosten im Zusammenhang mit             Sicherheitsgesetze, -bestimmungen und -verfahrens-\nden durch das militärische Austauschpersonal wahr-            richtlinien der aufnehmenden Regierung zu beachten.\ngenommenen Aufgaben aufgrund einer Anordnung der              Jeder vom militärischen Austauschpersonal während\naufnehmenden Vertragspartei;                                  seiner Abstellung begangene Verstoß gegen die Sicher-\nheitsbestimmungen ist der entsendenden Vertragspartei\n4.2.2. Umzugskosten – einschließlich Reisekosten –, die dem          zu melden, damit diese die geeigneten Maßnahmen\nAustauschpersonal und dessen Angehörigen entstehen,           ergreifen kann. Auf Antrag der aufnehmenden Vertrags-\nwenn ein Umzug auf Veranlassung der aufnehmenden              partei beruft die entsendende Vertragspartei das militä-\nVertragspartei aus dienstlichen Gründen notwendig ist;        rische Austauschpersonal, das während seiner Verwen-\n4.2.3. Kosten für Ausbildungsmaßnahmen, die es dem militä-           dung gegen Sicherheitsbestimmungen verstößt, zwecks\nrischen Austauschpersonal ermöglichen, sich mit spezi-        Einleitung administrativer oder disziplinarischer Maßnah-\nfischen Aspekten seiner Verwendung vertraut zu ma-            men zurück.\nchen, sich in diese einzuarbeiten oder erforderliche     5.5. Alle dem militärischen Austauschpersonal zugänglich ge-\nQualifikationen zu erwerben;                                  machten Verschlusssachen sind als Verschlusssachen\n4.2.4. Büroeinrichtungen, Ausstattung, Sach- und Dienstleis-         zu betrachten, die der entsendenden Vertragspartei\ntungen, die erforderlich sind, damit das militärische         zur Verfügung gestellt wurden, und unterliegen allen\nAustauschpersonal seine Aufgaben gemäß dieser Ver-            Vorschriften und Schutzbestimmungen, die nach der\neinbarung erfüllen kann.                                      zwischen den Regierungen der Vereinigten Staaten von\nAmerika und der Bundesrepublik Deutschland geschlos-\n4.3.   Die Verpflichtungen der beiden Vertragsparteien gemäß         senen Geheimschutzvereinbarung (General Security of\ndieser Vereinbarung richten sich nach den für solche          Military Information Agreement, GSOMIA) vom 23. Ok-\nZwecke bewilligten und verfügbaren Finanzmitteln.             tober 1960, in der jeweils gültigen Fassung, vorgesehen\nsind. Das militärische Austauschpersonal ist nicht be-\nArtikel V                                fugt, Informationen zur weiteren Nutzung freizugeben\nSicherheit                                oder an andere Personen, Unternehmen, Organisationen\noder Regierungen ohne vorherige schriftliche Genehmi-\n5.1.   Während des Auswahlverfahrens informiert jede Ver-            gung der aufnehmenden Regierung weiterzugeben. Die\ntragspartei die jeweils andere Vertragspartei über den        Offenlegung von Informationen gegenüber dem militäri-\nfestgelegten Verschlusssachengrad der gegebenenfalls          schen Austauschpersonal ist nicht als Genehmigung\nerforderlichen Verschlusssachenermächtigung, um dem           anzusehen, diese für andere als für die Zwecke dieser\nmilitärischen Austauschpersonal den Zugang zu VS-             Vereinbarung zu verwenden.\nInformationen und -Arbeitsbereichen zu ermöglichen.\nDer Zugang zu VS-Informationen wird auf das Mindest-\nArtikel VI\nmaß beschränkt, das zur Durchführung der von der auf-\nnehmenden Vertragspartei auf der Grundlage der jewei-                          Technische und\nligen Dienstpostenbeschreibung festgelegten Arbeiten                  administrative Angelegenheiten\nerforderlich ist. Keine Bestimmung dieser Vereinbarung\n6.1. In dem nach den Gesetzen und Rechtsvorschriften des\ndarf von den Vertragsparteien als Genehmigung des\nAufnahmestaates zulässigen Rahmen und in Überein-\nungehinderten Zugangs zu Verschlusssachen oder den\nstimmung mit Artikel IV dieser Vereinbarung kann die\nWeitergabebeschränkungen unterliegenden offenen In-\naufnehmende Vertragspartei für das militärische Aus-\nformationen in den Einrichtungen oder Rechnersystemen\ntauschpersonal die administrative Unterstützung leisten,\nder aufnehmenden Vertragspartei ausgelegt werden.\ndie zur Erfüllung seiner Aufgaben gemäß dieser Verein-\n5.2.   Beide Vertragsparteien sorgen dafür, dass für Personal        barung erforderlich ist.\nder Deutschen Luftwaffe durch die Botschaft der Bun-\n6.2. Die Bestätigung oder Zulassung von Personen als mili-\ndesrepublik Deutschland in den Vereinigten Staaten und\ntärisches Austauschpersonal durch die aufnehmende\nfür Personal der United States Navy durch die Botschaft\nVertragspartei verleiht den betreffenden Personen keine\nder Vereinigten Staaten in der Bundesrepublik Deutsch-\ndiplomatischen oder anderweitigen Sonderrechte.\nland Konferenzbescheinigungen vorgelegt werden, in\ndenen die Verschlusssachenermächtigungen für das         6.3. In Übereinstimmung mit den Gesetzen und Rechtsvor-\nausgewählte militärische Austauschpersonal angegeben          schriften des Aufnahmestaates gelten für das gemäß\nsind. Die Konferenzbescheinigungen werden auf dem             dieser Vereinbarung abgestellte militärische Austausch-\nDienstweg gemäß den Verfahren der aufnehmenden Ver-           personal dieselben Einschränkungen, Bedingungen und","1394          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\nVorrechte wie für Personal der aufnehmenden Vertrags-           von einer Vereinbarung auf der Grundlage der Gegen-\npartei mit vergleichbarem Dienstgrad und in vergleich-          seitigkeit erfasst sind, kann medizinische Versorgung in\nbaren Verwendungen. Ferner wird dem militärischen               militärischen Einrichtungen gegen Kostenerstattung\nAustauschpersonal und seinen Angehörigen in dem nach            angeboten werden. Stehen militärische Einrichtungen\nden Gesetzen und Rechtsvorschriften des Aufnahme-               nicht zur Verfügung, hat das militärische Austausch-\nstaates zulässigen Rahmen Folgendes auf der Grundlage           personal alle Kosten der ärztlichen und zahnärztlichen\nder Gegenseitigkeit gewährt:                                    Versorgung, die ihm oder seinen Angehörigen entstehen,\nselbst zu tragen. Die entsendende Vertragspartei stellt\n6.3.1. Einkommenssteuerfreiheit für jegliche Bezüge, die dem\nsicher, dass die körperliche Verfassung des militärischen\nmilitärischen Austauschpersonal vom Entsendestaat\nAustauschpersonals entsprechend den militärischen\ngezahlt werden;\nAnforderungen vor Beginn der Verwendung untersucht\n6.3.2. Befreiung von Zöllen und Einfuhrabgaben oder ähnlichen          wurde. Es liegt in der Verantwortung der entsendenden\nGebühren für Gegenstände, die in das Staatsgebiet der           Vertragspartei, sich über die ärztlichen und zahnärzt-\naufnehmenden Vertragspartei für den dienstlichen oder           lichen Leistungen, die das militärische Austausch-\npersönlichen Gebrauch des militärischen Austausch-              personal und seine Angehörigen in Anspruch nehmen\npersonals oder seiner Angehörigen eingeführt werden,            können, zu informieren.\neinschließlich Reisegepäck, Umzugsgut und private\nKraftfahrzeuge. Das Vorstehende schränkt die in dieser                               Artikel VII\nVereinbarung an anderer Stelle dargelegten Vorrechte\noder sonstige durch die Gesetze des Aufnahmestaates                             Verwendung des\ngewährten Vorrechte in keiner Weise ein.                              militärischen Austauschpersonals\n6.4.   Das militärische Austauschpersonal und seine Ange-         7.1. Das militärische Austauschpersonal wird keinesfalls auf\nhörigen haben alle einschlägigen Sicherheitsrichtlinien,        Führungs- oder anderen Positionen eingesetzt, welche\nVerfahren, Gesetze und Rechtsvorschriften des Aufnah-           die Durchführung von Aufgaben erfordern, die kraft eines\nmestaates einzuhalten. Die aufnehmende Vertragspartei           Gesetzes oder einer Vorschrift Offizieren oder Zivilbe-\nbenennt einen Ansprechpartner, der das militärische             diensteten des Aufnahmestaates vorbehalten sind.\nAustauschpersonal bezüglich der Richtlinien, Verfahren,    7.2. Das militärische Austauschpersonal erhält keine Auf-\nGesetze und Rechtsvorschriften des Aufnahmestaates              gaben bzw. Positionen in politisch sensiblen Bereichen,\nberät und dafür sorgt, dass die Aktivitäten mit den Vor-        in denen seine Anwesenheit die Interessen der entsen-\ngaben und dem Zweck dieser Vereinbarung in Einklang             denden Vertragspartei gefährden bzw. in denen es im\nstehen.                                                         Rahmen seiner normalen Aufgabenerfüllung an Aktivi-\n6.5.   Dem militärischen Austauschpersonal werden Aufgaben             täten beteiligt würde, welche die entsendende Vertrags-\nunter Leitung und Aufsicht eines Vorgesetzten der auf-          partei in Verlegenheit bringen könnten.\nnehmenden Vertragspartei zugewiesen. Zur Schaffung         7.3. Die aufnehmende Vertragspartei setzt das militärische\neiner Grundlage für Beratung und Leistungseinschät-             Austauschpersonal nicht ohne Zustimmung der entsen-\nzung setzt dieser die Leistungsanforderungen fest und           denden Vertragspartei bei offensiven militärischen Ope-\nüberwacht die Leistungen des militärischen Austausch-           rationen ein, wie beispielsweise bei friedenserhaltenden\npersonals. Die Leistungen des militärischen Austausch-          Operationen der Vereinten Nationen oder bei multinatio-\npersonals werden durch den Vorgesetzten der auf-                nalen Operationen. Darüber hinaus darf militärisches\nnehmenden Vertragspartei bewertet. Entsprechend den             Austauschpersonal nicht ohne schriftliche Genehmigung\nAnforderungen des Entsendestaates leitet die aufneh-            der entsendenden Vertragspartei in Drittstaaten als Mit-\nmende Vertragspartei diese Berichte an die entsendende          glied eines Übungskontingents eingesetzt werden oder\nVertragspartei weiter.                                          an einer Übung teilnehmen.\n6.6.   Berichte, die das militärische Austauschpersonal auf\n7.4. Die aufnehmende Vertragspartei überträgt dem militäri-\nAnforderung der entsendenden Vertragspartei erstellt\nschen Austauschpersonal keine Aufgaben, in deren Zu-\noder die es bezüglich seiner Aufgaben im Rahmen der\nsammenhang direkte Kampfhandlungen mit Streitkräften\nEntsendung erstellen möchte, werden wie folgt weiter-\nDritter zu erwarten sind. Falls der Truppenteil, zu dem\ngeleitet:\ndas militärische Austauschpersonal abgestellt ist, uner-\n6.6.1. Das militärische Austauschpersonal der United States            wartet in Kampfhandlungen verwickelt wird, darf das zu\nNavy leitet seine Berichte über den Commanding Officer          diesem Truppenteil abgestellte militärische Austausch-\nder aufnehmenden Teilstreitkraft und des zuständigen            personal ohne vorherige schriftliche Genehmigung der\ntruppendienstlichen Vorgesetzten an den Chief of Naval          entsendenden Vertragspartei nicht in die Kampfhand-\nOperations (OPNAV N13) weiter.                                  lungen hineingezogen werden. Militärisches Austausch-\npersonal, das sowohl von der entsendenden als auch\n6.6.2. Das deutsche militärische Austauschpersonal leitet seine\nder aufnehmenden Vertragspartei die Genehmigung zur\nBerichte über den Commanding Officer der United\nBeteiligung an Kampfhandlungen erhalten hat, wird ein-\nStates Navy und den Chief of Naval Operations (OPNAV\ndeutig darüber belehrt, wie die aufnehmende Vertrags-\nN13) an den Luftwaffenattaché bei der Botschaft der\npartei das Kriegsvölkerrecht, einschließlich der Rules of\nBundesrepublik Deutschland weiter.\nEngagement, auslegt.\n6.7.   Das militärische Austauschpersonal und seine Angehö-\n7.5. Dem militärischen Austauschpersonal und seinen Ange-\nrigen erhalten in dem durch geltende Gesetze, Richtlinien\nhörigen wird die Inanspruchnahme von militärischen Ein-\nund internationale Vereinbarungen des Aufnahmestaates\nkaufsstätten, von Theatern und ähnlichen Einrichtungen\nzulässigen Rahmen ärztliche und zahnärztliche Versor-\ngemäß den Gesetzen, Rechtsvorschriften und Richtlinien\ngung in ärztlichen und zahnärztlichen Sanitätseinrichtun-\nder aufnehmenden Vertragspartei und den internationa-\ngen. Wenn zwischen den Vertragsparteien eine Verein-\nlen Vereinbarungen, die für die aufnehmende und die\nbarung über die gegenseitige Gewährung medizinischer\nentsendende Vertragspartei verbindlich sind, gewährt.\nVersorgung besteht, sind die Ansprüche des militäri-\nschen Austauschpersonals und seiner Angehörigen            7.6. Vorbehaltlich der Genehmigung durch die entsprechen-\nhierin spezifiziert. Personen, auf die eine solche Verein-      den Stellen der aufnehmenden Vertragspartei wird dem\nbarung Anwendung findet, erhalten im Regelfall unent-           militärischen Austauschpersonal Urlaub und Dienstbe-\ngeltlich medizinische Versorgung. Dem militärischen             freiung gemäß seinen Ansprüchen nach den Bestimmun-\nAustauschpersonal und seinen Angehörigen, die nicht             gen der entsendenden Vertragspartei gewährt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017                          1395\n7.7.  Das militärische Austauschpersonal kann die Feiertags-              tauschpersonal oder dessen Angehörige auf Antrag der\nregelung des Entsendestaates in Anspruch nehmen,                    aufnehmenden Vertragspartei aus dem Aufnahmestaat\nsoweit dienstliche Erfordernisse dem nicht entgegen-                abzuziehen. Die aufnehmende Vertragspartei muss eine\nstehen.                                                             Begründung für ihren Abberufungsantrag geben, wobei\nStreitigkeiten der Vertragsparteien über die Hinlänglich-\n7.8.  Das militärische Austauschpersonal hat die Anzug-                   keit der Gründe der aufnehmenden Vertragspartei keine\nordnung der entsendenden Vertragspartei zu befolgen.                Verzögerung der Abberufung des militärischen Aus-\nFür die einzelnen Anlässe gilt jeweils die Anzugordnung,            tauschpersonals oder seiner Angehörigen rechtfertigen.\ndie der Anzugordnung des Truppenteils der aufnehmen-\nden Vertragspartei, bei dem das militärische Austausch-\npersonal seinen Dienst leistet, am ehesten entspricht.                                   Artikel IX\nHinsichtlich des Tragens von Zivilkleidung sind die                                     Ansprüche\nGepflogenheiten der aufnehmenden Vertragspartei zu\nbeachten.                                                   9.1.    Ansprüche gegen eine der beiden Vertragsparteien oder\nihr Personal sind nach den Bestimmungen des Arti-\n7.9.  In dem nach den Gesetzen und Rechtsvorschriften des                 kels VIII des NATO-Truppenstatuts vom 19. Juni 1951\nAufnahmestaates zulässigen Rahmen und vorbehaltlich                 und nach den zwischen den Vereinigten Staaten und der\nder Kostenerstattung durch die entsendende Vertrags-                Bundesrepublik Deutschland geschlossenen Zusatzver-\npartei stellt die aufnehmende Vertragspartei nach Mög-              einbarungen und -protokollen zum NATO-Truppenstatut\nlichkeit Unterkünfte und Verpflegungseinrichtungen für              zu bearbeiten.\ndas militärische Austauschpersonal und seine Angehö-\nrigen auf derselben Grundlage und mit gleicher Priorität    9.2.    Das militärische Austauschpersonal und seine Angehö-\nwie für ihr eigenes Personal mit vergleichbarem Dienst-             rigen sind zum Abschluss von Kfz-Haftpflichtversiche-\ngrad und in vergleichbaren Verwendungen zur Verfü-                  rungen für ihre privaten Kraftfahrzeuge gemäß den\ngung. An Standorten, an denen keine Unterkünfte und                 geltenden Gesetzen und Rechtsvorschriften des Aufnah-\nVerpflegungseinrichtungen von der aufnehmenden Ver-                 mestaates bzw. der Gebietskörperschaft des Aufnahme-\ntragspartei zur Verfügung gestellt werden, bemüht sich              staates, in der sie sich befinden, verpflichtet.\ndie aufnehmende Vertragspartei nach besten Kräften,\ndie entsendende Vertragspartei bei der Beschaffung der                                   Artikel X\nentsprechenden Einrichtungen für das militärische Aus-\ntauschpersonal und seine Angehörigen zu unterstützen.                         Beilegung von Streitigkeiten\n7.10. Wird dem militärischen Austauschpersonal Büroraum           10.1.   Streitigkeiten aufgrund oder im Zusammenhang mit\nvon der aufnehmenden Vertragspartei zur Verfügung ge-               dieser Vereinbarung werden ausschließlich durch Kon-\nstellt, legt diese die regulären Dienstzeiten des militäri-         sultationen zwischen den Vertragsparteien beigelegt und\nschen Austauschpersonals fest.                                      nicht Einzelpersonen, nationalen oder internationalen\nGerichten oder sonstigen Stellen zur Beilegung vorge-\n7.11. Die entsendende Vertragspartei stellt sicher, dass das              legt.\nmilitärische Austauschpersonal und seine Angehörigen\nzum jeweiligen Zeitpunkt über alle Papiere verfügen,\nwelche der Aufnahmestaat entsprechend den einschlä-                                      Artikel XI\ngigen internationalen Vereinbarungen zur Einreise in                                  Inkrafttreten,\nbzw. zur Ausreise aus dem Aufnahmestaat verlangt. Das                 Änderung, Geltungsdauer und Beendigung\nmilitärische Austauschpersonal und seine Angehörigen\nhaben bei der Einreise in den Aufnahmestaat die jeweils     11.1.   Alle Maßnahmen der Vertragsparteien im Rahmen dieser\ngeltenden Zollbestimmungen einzuhalten, sofern sie                  Vereinbarung werden in Übereinstimmung mit den natio-\nnicht durch eine einschlägige internationale Vereinbarung           nalen Gesetzen und Rechtsvorschriften der Vertrags-\nzwischen den Staaten von den Bestimmungen befreit                   parteien durchgeführt.\nsind.                                                       11.2.   Besteht ein Widerspruch zwischen einem Artikel dieser\nVereinbarung und einer ihrer Anlagen, so ist der Artikel\nArtikel VIII                                   maßgebend.\nDisziplinarangelegenheiten und Abberufung                  11.3.   Im Falle eines Widerspruches zwischen den Bestimmun-\ngen dieser Vereinbarung und den Bestimmungen eines\n8.1.  Weder die aufnehmende Vertragspartei noch die Streit-               einschlägigen Angebotsschreibens mit Annahmeerklä-\nkräfte der aufnehmenden Regierung sind befugt, Diszi-               rung (Letter of Offer and Acceptance, LOA) haben die\nplinarmaßnahmen gegen militärisches Austauschperso-                 Bestimmungen des LOA Vorrang.\nnal zu ergreifen, das gegen das Militärrecht oder\nmilitärische Vorschriften der aufnehmenden Vertrags-        11.4.   Vorbehaltlich anderweitiger Bestimmungen kann diese\npartei verstößt; darüber hinaus hat die aufnehmende                 Vereinbarung im gegenseitigen schriftlichen Einverneh-\nVertragspartei auch keine Disziplinarbefugnis über die              men der Vertragsparteien geändert werden.\nAngehörigen des militärischen Austauschpersonals. Die\n11.5.   Jede Vertragspartei kann diese Vereinbarung durch eine\nVertragsparteien arbeiten jedoch bei der Untersuchung\nschriftliche Erklärung gegenüber der anderen Vertrags-\nmöglicher Verstöße gegen die Gesetze oder Rechtsvor-\npartei unter Einhaltung einer Frist von sechzig (60) Tagen\nschriften einer der beiden Staaten zusammen. Bei einem\nkündigen. Eine solche Kündigung ist umgehend zwi-\nfestgestellten Verstoß ergreift die entsendende Vertrags-\nschen den Vertragsparteien zu erörtern, um eine ange-\npartei geeignete administrative oder disziplinarische\nmessene Vorgehensweise zu beschließen. Im Falle einer\nMaßnahmen gegen das militärische Austauschpersonal.\nderartigen Kündigung gelten die folgenden Regeln:\n8.2.  Die Bestätigung oder Zulassung des militärischen Aus-\n11.5.1. Die Vertragsparteien setzen ihre finanziellen und sons-\ntauschpersonals kann jederzeit von der aufnehmenden\ntigen Beteiligungen bis zum Tag des Inkrafttretens der\nVertragspartei aus einer Reihe von Gründen entzogen,\nKündigung fort.\ngeändert oder befristet werden, zu denen unter anderem\nVerstöße gegen die Rechtsvorschriften oder Gesetze des      11.5.2. Jede Vertragspartei trägt die Kosten, die ihr durch\nAufnahmestaates gehören. Außerdem ist die entsenden-                die Kündigung entstehen. Kosten oder Ausgaben, die\nde Vertragspartei verpflichtet, das militärische Aus-               gemäß Artikel IV dieser Vereinbarung zu Lasten einer","1396          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017\nVertragspartei gehen und die nicht so rechtzeitig in        11.6.     Die jeweiligen Rechte und Verantwortlichkeiten der Ver-\nRechnung gestellt wurden, als dass eine Bezahlung vor                 tragsparteien gemäß Artikel V (Sicherheit) und Artikel IX\nBeendigung oder Ablauf dieser Vereinbarung möglich                    (Ansprüche) bestehen ungeachtet der Beendigung oder\ngewesen wäre, sind unverzüglich nach Inrechnung-                      des Ablaufs der Vereinbarung fort.\nstellung zu begleichen.\n11.7.     Diese aus elf (11) Artikeln und zwei (2) oder mehr Anla-\n11.5.3. Alle nach den Bestimmungen dieser Vereinbarung vor                    gen bestehende Vereinbarung tritt mit Unterzeichnung\nder Beendigung erhaltenen Informationen und zugehöri-                 durch beide Vertragsparteien in Kraft und gilt für die\ngen Rechte verbleiben vorbehaltlich der Bestimmungen                  Dauer von zehn (10) Jahren. Sie kann durch schriftliche\ndieser Vereinbarung bei den Vertragsparteien.                         Vereinbarung der Vertragsparteien verlängert werden.\nZu Urkund dessen haben die hierzu von ihren Regierungen\ngehörig befugten Unterzeichneten diese Vereinbarung unter-\nschrieben.\nGeschehen zu Washington D.C. am 3. Februar 2009 und zu\nBonn am 27. November 2008 in zwei Urschriften, jede in engli-\nscher und deutscher Sprache, wobei jeder Wortlaut gleicher-\nmaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nM. Leckel\nFür die United States Navy\nder Vereinigten Staaten von Amerika\nM . E . Fe rg u s o n I I I","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 29, ausgegeben zu Bonn am 22. November 2017           1397\nEinverständniserklärung\nüber die Bedingungen und Verantwortlichkeiten\nIch nehme zur Kenntnis und bestätige, dass ich zu einer Verwendung bei (Name und Ort\nder aufnehmenden Dienststelle) gemäß einer Vereinbarung zwischen der United States\nNavy der Vereinigten Staaten von Amerika und dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland ausgewählt wurde. Im Zusammenhang mit dieser Ver-\nwendung bescheinige ich weiterhin, dass ich mir über die nachstehenden Bedingungen\nund Verantwortlichkeiten im Klaren bin, sie anerkenne und befolgen werde:\n1. Zweck der Verwendung ist es, Kenntnisse über Organisation und Management der\nmilitärischen Einrichtungen der aufnehmenden Vertragspartei (Angabe des betreffen-\nden Bereichs für die MPEP Abstellung) zu erlangen. Mein Zugang zu Informationen\nist auf die für die Erfüllung der Aufgaben erforderlichen Informationen beschränkt, die\nin der Dienstpostenbeschreibung der für mich vorgesehenen Position laut Vorgabe\nmeines zuständigen Vorgesetzten definiert sind.\n2. Ich werde ausschließlich Funktionen erfüllen, die mir entsprechend der Dienstposten-\nbeschreibung für meine Verwendung ordnungsgemäß zugewiesen sind, und werde in\nkeiner Funktion im Auftrag meiner Regierung oder meiner entsendenden Vertragspartei\ntätig.\n3. Informationen, zu denen ich im Rahmen meiner Austauschverwendung gegebenenfalls\nZugang erhalte, sind wie meiner Regierung vertraulich zur Verfügung gestellte Informa-\ntionen zu behandeln, die ich nur mit vorheriger schriftlicher Genehmigung der aufneh-\nmenden Vertragspartei zur weiteren Nutzung freigeben oder an andere Personen,\nUnternehmen, Organisationen oder Regierungen weitergeben darf.\n4. Bei Dienstgeschäften mit Personen außerhalb meines unmittelbaren Wirkungsbereichs\nsetze ich diese Personen über meinen Status als entsendeter ausländischer Militär-\nangehöriger in Kenntnis.\n5. Ich wurde über alle geltenden Sicherheitsbestimmungen der aufnehmenden Vertrags-\npartei und der aufnehmenden Regierung belehrt, habe sie verstanden und werde mich\ndaran halten.\n6. Ich werde meinen Ansprechpartner umgehend davon in Kenntnis setzen, wenn jemand\nversucht, ohne ordnungsgemäße Ermächtigung in den Besitz mir gegebenenfalls im\nRahmen dieser Abstellung zugänglich gemachter Verschlusssachen, rechtlich ge-\nschützter Informationen und der Weitergabebeschränkung unterliegender offener\nInformationen zu gelangen.\n(Unterschrift)\n(Name in Druckbuchstaben)\n(Dienstgrad/Amtsbezeichnung)\n(Datum)"]}