{"id":"bgbl2-2017-28-15","kind":"bgbl2","year":2017,"number":28,"date":"2017-11-15T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/28#page=18","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-28-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_28.pdf#page=18","order":15,"title":"Bekanntmachung von Änderungen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen und der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation","law_date":"2017-11-06T00:00:00Z","page":1370,"pdf_page":18,"num_pages":5,"content":["1370 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes WIPO-Urheberrechtsvertrags (WCT)\nVom 2. November 2017\nDer WIPO-Urheberrechtsvertrag (WCT) vom 20. Dezember 1996 (BGBl. 2003 II\nS. 754, 755) wird nach seinem Artikel 21 Ziffer ii für\nNigeria                                                               am 4. Januar 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n21. Februar 2017 (BGBl. II S. 371).\nBerlin, den 2. November 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nvon Änderungen\nder Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nund der Gebührenordnung der Europäischen Patentorganisation\nVom 6. November 2017\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation hat in der Sitzung\nvom 29. bis 30. Juni 2016 und in der Sitzung am 14. Dezember 2016 Änderun-\ngen der Ausführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen vom\n5. Oktober 1973 (BGBl. 1976 II S. 649, 826, 915) in der Fassung des Beschlus-\nses des Verwaltungsrats vom 7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1200;\n2008 II S. 179), die zuletzt durch Beschluss des Verwaltungsrats vom 14. Okto-\nber 2015 (BGBl. 2015 II S. 1679, 1681) geändert worden ist, und der Gebühren-\nordnung der Europäischen Patentorganisation vom 20. Oktober 1977 (BGBl.\n1978 II S. 1133, 1148) in der Fassung des Beschlusses des Verwaltungsrats vom\n7. Dezember 2006 (BGBl. 2007 II S. 1199, 1290; 2008 II S. 179), die zuletzt durch\nBeschluss des Verwaltungsrats vom 16. Dezember 2015 (BGBl. 2016 II S. 335,\n336) geändert worden ist, beschlossen. Die nachfolgenden Beschlüsse werden\nauf Grund des Artikels X Nummer 1 des Gesetzes über internationale Patent-\nübereinkommen vom 21. Juni 1976 (BGBl. 1976 II S. 649) bekannt gemacht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachungen vom\n23. November 2015 (BGBl. II S. 1679) und vom 10. März 2016 (BGBl. II S. 335).\nBerlin, den 6. November 2017\nBundesministerium\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nIm Auftrag\nDr. W e i s","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017                     1371\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 30. Juni 2016\nzur Änderung der\nAusführungsordnung zum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,         (4) Der Präsident des Europäischen Patentamts stellt dem\nPräsidenten der Beschwerdekammern im Rahmen des bewillig-\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nach-\nten Haushalts und soweit erforderlich die in Regel 9 Absatz 1 ge-\nstehend „EPÜ“ genannt), insbesondere auf Artikel 33 Absatz 1\nnannten Dienststellen zur Verfügung.\nBuchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nRegel 12b\nbeschließt:\nPräsidium der Beschwerdekammern\nund Geschäftsverteilungsplan für die Beschwerdekammern\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:         (1) Das autonome Organ innerhalb der Beschwerdekammer-\neinheit (das „Präsidium der Beschwerdekammern“) setzt sich\n1. Regel 9 (1) erhält folgende Fassung:                         zusammen aus dem Präsidenten der Beschwerdekammern als\n„Das Europäische Patentamt wird verwaltungsmäßig in General-    Vorsitzendem und zwölf Mitgliedern der Beschwerdekammern,\ndirektionen untergliedert, denen die in Artikel 15 Buchstaben a von denen sechs Vorsitzende und sechs weitere Mitglieder sind.\nbis e genannten Organe, die für Rechtsfragen und die für die       (2) Alle Mitglieder des Präsidiums werden von den Vorsitzen-\ninnere Verwaltung des Amts geschaffenen Dienststellen zuge-     den und den Mitgliedern der Beschwerdekammern für die Dauer\nordnet werden.“                                                 von zwei Geschäftsjahren gewählt. Kann das Präsidium nicht\n2. Regel 12 wird durch folgende Regeln 12a, 12b, 12c            vollzählig zusammengesetzt werden, so werden die vakanten\nund 12d ersetzt:                                            Stellen durch Bestimmung der dienstältesten Vorsitzenden oder\nMitglieder besetzt.\n„Regel 12a                              (3) Das Präsidium\nOrganisation und                        a) erlässt die Verfahrensordnung für die Wahl und die Bestim-\nLeitung der Beschwerdekammereinheit                    mung seiner Mitglieder;\nund Präsident der Beschwerdekammern\nb) erlässt unbeschadet etwaiger nach Artikel 10 Absatz 2 c) und\n(1) Die Beschwerdekammern und die Große Beschwerde-\nArtikel 33 Absatz 2 b) erlassener Bestimmungen einen Ver-\nkammer einschließlich ihrer Geschäftsstellen und Unterstüt-\nhaltenskodex für Mitglieder und Vorsitzende der Beschwer-\nzungsdienste werden als gesonderte Einheit (die „Beschwerde-\ndekammern und der Großen Beschwerdekammer, der der\nkammereinheit“) organisiert und vom Präsidenten der Be-\nGenehmigung des Verwaltungsrats bedarf;\nschwerdekammern geleitet. Die Funktion des Präsidenten der\nBeschwerdekammern wird vom Vorsitzenden der Großen Be-          c) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern bei Vor-\nschwerdekammer ausgeübt. Der Präsident der Beschwerde-              schlägen zur Änderung der Verfahrensordnungen der Be-\nkammern wird vom Verwaltungsrat auf gemeinsamen Vorschlag           schwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer;\ndes gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschusses und\ndes Präsidenten des Europäischen Patentamts ernannt. Ist der    d) berät den Präsidenten der Beschwerdekammern in Angele-\nPräsident der Beschwerdekammern abwesend oder verhindert,           genheiten, die die Funktionsweise der Beschwerdekammer-\nso wird er nach dem vom Verwaltungsrat festgelegten Verfahren       einheit allgemein betreffen.\nvon einem der Mitglieder der Großen Beschwerdekammer ver-          (4) Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres verteilt das um\ntreten.                                                         alle Vorsitzenden erweiterte Präsidium die Geschäfte auf die\n(2) Der Präsident der Beschwerdekammern leitet die Be-       Beschwerdekammern. In derselben Zusammensetzung ent-\nschwerdekammereinheit und nimmt dazu die ihm vom Präsiden-      scheidet es bei Meinungsverschiedenheiten zwischen mehreren\nten des Europäischen Patentamts übertragenen Aufgaben und       Beschwerdekammern über ihre Zuständigkeit. Das erweiterte\nBefugnisse wahr. In Ausübung der ihm übertragenen Aufgaben      Präsidium bestimmt die ständigen Mitglieder der einzelnen\nund Befugnisse verantwortet sich der Präsident der Beschwer-    Beschwerdekammern sowie ihre Vertreter. Jedes Mitglied einer\ndekammern nur gegenüber dem Verwaltungsrat und untersteht       Beschwerdekammer kann zum Mitglied mehrerer Beschwerde-\ndessen Weisungsbefugnis und Disziplinargewalt.                  kammern bestimmt werden. Falls erforderlich, können diese\nAnordnungen im Laufe des Geschäftsjahrs geändert werden.\n(3) Unbeschadet des Artikels 10 Absatz 2 d) und des Arti-\nkels 46 erstellt der Präsident der Beschwerdekammern einen         (5) Zur Beschlussfähigkeit des Präsidiums ist die Anwesen-\nbegründeten Haushaltsantrag für die Beschwerdekammer-           heit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich, unter denen\neinheit. Dieser Antrag wird gemeinsam mit den zuständigen       sich der Präsident der Beschwerdekammern oder sein Vertreter\nBereichen des Europäischen Patentamts geprüft und erörtert      und die Vorsitzenden von zwei Beschwerdekammern befinden\nund vom Präsidenten der Beschwerdekammern dem gemäß             müssen. Handelt es sich um die in Absatz 4 genannten Auf-\nRegel 12c Absatz 1 eingesetzten Ausschuss zur Stellungnahme     gaben, so ist die Anwesenheit von neun Mitgliedern erforder-\nvorgelegt, bevor er dem Präsidenten des Europäischen Patent-    lich, unter denen sich der Präsident der Beschwerdekammern\namts zur Berücksichtigung im Entwurf des jährlichen Haushalts-  oder sein Vertreter und die Vorsitzenden von drei Beschwer-\nplans zugeleitet wird. Der Präsident des Europäischen Patent-   dekammern befinden müssen. Das Präsidium entscheidet mit\namts stellt dem Präsidenten der Beschwerdekammern die im        Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit gibt die Stimme des\ngenehmigten Haushalt vorgesehenen benötigten Ressourcen         Präsidenten oder seines Vertreters den Ausschlag. Stimmenthal-\nzur Verfügung.                                                  tung gilt nicht als Stimmabgabe.","1372          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017\n(6) Der Verwaltungsrat kann den Beschwerdekammern Auf-          das Recht, zu ihrer Wiederernennung (Artikel 11 Absatz 3) und\ngaben nach Artikel 134a Absatz 1 c) übertragen.                    zur Ernennung und Wiederernennung externer rechtskundiger\nMitglieder (Artikel 11 Absatz 5) gehört zu werden.\nRegel 12c                                 (3) Sein Recht, nach Absatz 2 zu Wiederernennungen gehört\nBeschwerdekammerausschuss und                       zu werden, übt der Präsident der Beschwerdekammern aus,\nVerfahren zum Erlass der Verfahrensordnungen              indem er dem Verwaltungsrat eine begründete Stellungnahme\nder Beschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer              einschließlich einer Beurteilung der Leistung des betreffenden\nMitglieds oder Vorsitzenden vorlegt. Die Kriterien für die Leis-\n(1) Der Verwaltungsrat setzt einen Ausschuss (den „Be-          tungsbeurteilung legt der Präsident der Beschwerdekammern\nschwerdekammerausschuss“) ein, der ihn und den Präsidenten         in Absprache mit dem gemäß Regel 12c Absatz 1 eingesetzten\nder Beschwerdekammern in Bezug auf die Beschwerdekam-              Ausschuss fest. Vorbehaltlich einer positiven Stellungnahme\nmereinheit allgemein berät und die Verfahrensordnungen der         und Leistungsbeurteilung und sofern genügend Stellen nach\nBeschwerdekammern und der Großen Beschwerdekammer                  Artikel 11 Absatz 3 im bewilligten Haushalt für die Beschwerde-\nerlässt. Der Ausschuss besteht aus sechs vom Verwaltungsrat        kammereinheit vorhanden sind, werden die Mitglieder und\nernannten Mitgliedern, von denen drei aus den Delegationen der     Vorsitzenden der Beschwerdekammern und die Mitglieder der\nVertragsstaaten im Sinne von Artikel 26 und drei aus dem Kreise    Großen Beschwerdekammer am Ende des in Artikel 23 Absatz 1\namtierender oder ehemaliger Richter an internationalen oder        vorgesehenen Zeitraums von fünf Jahren wieder ernannt.“\neuropäischen Gerichten oder nationalen Gerichten der Vertrags-\nstaaten ausgewählt werden. Der Präsident des Europäischen          3. Regel 13 erhält folgende Fassung:\nPatentamts und der Präsident der Beschwerdekammern haben\ndas Recht, an den Sitzungen des Beschwerdekammerausschus-                                      „Regel 13\nses teilzunehmen. Näheres insbesondere zur Zusammensetzung,                             Geschäftsverteilungsplan\nVertretungsregelung und Arbeitsweise des Ausschusses sowie                         für die Große Beschwerdekammer\nzu seiner beratenden Funktion in Bezug auf die Beschwerde-\nkammereinheit regelt der Verwaltungsrat in dem Beschluss zur          Vor Beginn eines jeden Geschäftsjahres bestimmen die nach\nEinsetzung des Ausschusses.                                        Artikel 11 Absatz 3 ernannten Mitglieder der Großen Beschwer-\ndekammer die ständigen Mitglieder der Großen Beschwerde-\n(2) Auf Vorschlag des Präsidenten der Beschwerdekammern         kammer und ihre Vertreter in Verfahren nach Artikel 22 Ab-\nund nachdem der Präsident des Europäischen Patentamts Ge-          satz 1 a) und b) sowie die ständigen Mitglieder und ihre Vertreter\nlegenheit zur Stellungnahme hatte, erlässt der gemäß Absatz 1      in Verfahren nach Artikel 22 Absatz 1 c). Zur Beschlussfähigkeit\neingesetzte Ausschuss die Verfahrensordnungen der Beschwer-        ist die Anwesenheit von mindestens fünf Mitgliedern erforderlich,\ndekammern und der Großen Beschwerdekammer.                         unter denen sich der Vorsitzende der Großen Beschwerdekam-\nmer oder sein Vertreter befinden muss; bei Stimmengleichheit\nRegel 12d                              gibt die Stimme des Vorsitzenden oder seines Vertreters den\nAusschlag. Stimmenthaltung gilt nicht als Stimmabgabe.“\nErnennung und Wiederernennung\nvon Mitgliedern der Beschwerdekammern und der\nGroßen Beschwerdekammer einschließlich der Vorsitzenden                                      Artikel 2\n(1) Der Vorsitzende der Großen Beschwerdekammer wird               In Rechtstexten enthaltene Bezugnahmen auf die Regeln 12\nbei seiner Ernennung auch zum rechtskundigen Mitglied der          und 13 der Ausführungsordnung zum EPÜ in der am 30. Juni\nBeschwerdekammern ernannt.                                         2016 geltenden Fassung sind durch Bezugnahmen auf die ent-\nsprechende geänderte Vorschrift zu ersetzen.\n(2) Nach Übertragung durch den Präsidenten des Euro-\npäischen Patentamts übt der Präsident der Beschwerdekam-\nArtikel 3\nmern das Recht aus, Mitglieder und Vorsitzende der Beschwer-\ndekammern und Mitglieder der Großen Beschwerdekammer zur              Die in Artikel 1 dieses Beschlusses genannten Vorschriften\nErnennung durch den Verwaltungsrat vorzuschlagen, ebenso wie       treten am 1. Juli 2016 in Kraft.\nGeschehen zu München am 30. Juni 2016\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017            1373\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 14. Dezember 2016\nzur Änderung der Regeln 51 und 162 der Ausführungsordnung\nzum Europäischen Patentübereinkommen\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen (nachstehend „EPÜ“ genannt), ins-\nbesondere auf Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe c,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nbeschließt:\nArtikel 1\nDie Ausführungsordnung zum EPÜ wird wie folgt geändert:\n1. Regel 51 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„(2) Wird eine Jahresgebühr nicht bis zum Fälligkeitstag nach Absatz 1 entrichtet, so\nkann sie noch innerhalb von sechs Monaten nach Fälligkeit entrichtet werden, sofern\ninnerhalb dieser Frist eine Zuschlagsgebühr entrichtet wird. Die in Artikel 86 Absatz 1 fest-\ngelegte Rechtsfolge tritt mit Ablauf der Sechsmonatsfrist ein.“\n2. Regel 162 Absatz 2 erhält folgende Fassung:\n„(2) Werden die Anspruchsgebühren nicht rechtzeitig entrichtet, so können sie noch\ninnerhalb der Frist nach Regel 161 Absatz 1 bzw. Absatz 2 entrichtet werden. Werden\ninnerhalb dieser Frist geänderte Ansprüche eingereicht, so werden die Anspruchsgebühren\nauf der Grundlage der geänderten Ansprüche berechnet und sind innerhalb dieser Frist\nzu entrichten.“\nArtikel 2\nDie mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefassten Regeln 51 und 162 EPÜ treten am\n1. Januar 2017 in Kraft.\nArtikel 3\nDie mit Artikel 1 dieses Beschlusses neu gefasste Regel 162 (2) EPÜ ist auf alle\nEuro-PCT-Anmeldungen anzuwenden, für die bei Inkrafttreten die Mitteilung nach den\nRegeln 161 und 162 EPÜ noch nicht ergangen ist.\nGeschehen zu München am 14. Dezember 2016\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad","1374 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 28, ausgegeben zu Bonn am 15. November 2017\nBeschluss\ndes Verwaltungsrats vom 29. Juni 2016\nzur Änderung von Artikel 11 der Gebührenordnung\nDer Verwaltungsrat der Europäischen Patentorganisation,\ngestützt auf das Europäische Patentübereinkommen, insbesondere auf Artikel 33 Ab-\nsatz 2 Buchstabe d,\nauf Vorschlag des Präsidenten des Europäischen Patentamts,\nnach Stellungnahme des Ausschusses „Patentrecht“,\nnach Stellungnahme des Haushalts- und Finanzausschusses,\nbeschließt:\nArtikel 1\nArtikel 11 der Gebührenordnung erhält folgende Fassung:\n„Artikel 11\nRückerstattung der Prüfungsgebühr\nDie Prüfungsgebühr nach Artikel 94 Absatz 1 des Übereinkommens wird\na) in voller Höhe zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenom-\nmen oder zurückgewiesen wird oder als zurückgenommen gilt, bevor die Sachprüfung\nbegonnen hat;\nb) zu 50 % zurückerstattet, wenn die europäische Patentanmeldung zurückgenommen\nwird, nachdem die Sachprüfung begonnen hat und\n– bevor die Frist für die Erwiderung auf die erste von der Prüfungsabteilung selbst\nerlassene Aufforderung nach Artikel 94 Absatz 3 des Übereinkommens abgelaufen\nist oder,\n– falls die Prüfungsabteilung keine solche Aufforderung erlassen hat, vor dem Datum\nder Mitteilung nach Regel 71 Absatz 3 des Übereinkommens.“\nArtikel 2\n1. Dieser Beschluss tritt am 1. Juli 2016 in Kraft.\n2. Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 11 a) der Gebührenordnung findet auf\nalle europäischen Patentanmeldungen Anwendung, die ab dem 1. Juli 2016 zurück-\ngenommen oder zurückgewiesen werden oder als zurückgenommen gelten.\n3. Der mit diesem Beschluss geänderte Artikel 11 b) der Gebührenordnung findet auf\nalle europäischen Patentanmeldungen Anwendung, für die die Sachprüfung ab dem\n1. November 2016 beginnt.\nGeschehen zu München am 29. Juni 2016\nFür den Verwaltungsrat\nDer Präsident\nJesper Kongstad"]}