{"id":"bgbl2-2017-27-7","kind":"bgbl2","year":2017,"number":27,"date":"2017-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/27#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-27-7/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_27.pdf#page=11","order":7,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl","law_date":"2017-10-12T00:00:00Z","page":1339,"pdf_page":11,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017                            1339\nArtikel 3                                 Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nDie Regierung der Republik Kamerun stellt die KfW von sämt-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nArtikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der Republik Kamerun                                      Artikel 5\nerhoben werden.                                                          (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nKraft.\nArtikel 4\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich          Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\naus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden                Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nTransporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-          Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\nverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-       partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-          erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der       der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Jaunde am 31. August 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. S t e l l\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nLouis Paul Motaze\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Protokolls von 1973 über Maßnahmen auf Hoher See\nbei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl\nVom 12. Oktober 2017\nDas Protokoll von 1973 vom 2. November 1973 über Maßnahmen auf Hoher\nSee bei Fällen von Verschmutzung durch andere Stoffe als Öl (BGBl. 1985 II\nS. 593, 596) ist nach seinem Artikel VI Absatz 2 für\nKongo                                                              am 17. August 2014\nSerbien                                                            am       3. Juni 2006\nTogo                                                               am 8. Januar 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Juni 2014 (BGBl. II S. 503).\nBerlin, den 12. Oktober 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}