{"id":"bgbl2-2017-27-6","kind":"bgbl2","year":2017,"number":27,"date":"2017-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/27#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-27-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_27.pdf#page=9","order":6,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-10-11T00:00:00Z","page":1337,"pdf_page":9,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017                            1337\nArtikel 3                                  die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nDie Regierung der Republik Kamerun befreit die KfW von\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\ndirekten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nder Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\nin der Republik Kamerun erhoben werden. In diesem Zusammen-\ngen.\nhang erhobene Umsatzsteuern und ähnliche indirekte Steuern\nwerden von der Regierung der Republik Kamerun getragen. Er-\nhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung                                            Artikel 5\nder Republik Kamerun übernommen. Darüber hinaus befreit die\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nRegierung der Republik Kamerun die KfW von sonstigen öffent-\nKraft.\nlichen Abgaben.\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nArtikel 4                                  mens vereinbaren.\nDie Regierung der Republik Kamerun überlässt bei den sich               (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-             Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern           men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten         legt.\nGeschehen zu Jaunde am 31. August 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. S t e l l\nFür die Regierung der Republik Kamerun\nLouis Paul Motaze\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Oktober 2017\nDas in Jaunde am 31. August 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 II ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 31. August 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Oktober 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","1338             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 II\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             der gesellschaftlichen Stellung der Frauen, als selbsthilfe-\norientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, als Kredit-\nund\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als Vorhaben\ndie Regierung der Republik Kamerun –                der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die beson-\nderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines Finan-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        zierungsbeitrags erfüllen.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKamerun,                                                              (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch       und der Regierung der Republik Kamerun durch andere Vorha-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und      ben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\nzu vertiefen,                                                      durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-    für mittelständische Betriebe, als selbsthilfeorientierte Maßnah-\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                         me zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die zur Verbes-\nserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die beson-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   deren Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nin der Republik Kamerun beizutragen,                               Finanzierungsbeitrages erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag\ngewährt werden.\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nrepublik Deutschland (Verbalnoten Nr. 272/2016 und 273/2016\nder Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeit-\nvom 13. Dezember 2016) –\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung\nsind wie folgt übereingekommen:                                 der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW\nArtikel 1                            zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwendung.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von bei-                                   Artikel 2\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nin Höhe von insgesamt 25 000 000 Euro (in Worten: fünfund-\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwanzig Millionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\n1. „Unterstützung von Maßnahmen für Flüchtlinge aus Nigeria        träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nund der Zentralafrikanischen Republik sowie Binnenflücht-     Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nlinge in Kamerun“ bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nMillionen Euro) für die Ausweitung des über UNICEF umge-\nentfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem\nsetzten Vorhabens (als Aufstockung der Erstzusage über\nZusagejahr die Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\n6 000 000 Euro vom Mai 2015 und der Zweitzusage über\ndiese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n2 000 000 Euro vom Dezember 2015) und\n(3) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\n2. „Forstsektorfinanzierung (AFR100)“ bis zu 10 000 000 Euro\nEmpfängerin der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\n(in Worten: zehn Millionen Euro),\nzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und      ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung      KfW garantieren."]}