{"id":"bgbl2-2017-27-5","kind":"bgbl2","year":2017,"number":27,"date":"2017-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/27#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-27-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_27.pdf#page=7","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kamerunischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-10-11T00:00:00Z","page":1335,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017 1335\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-serbischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit im Sicherheitsbereich\nVom 9. Oktober 2017\nNach Artikel 2 Absatz 2 des Gesetzes vom 6. Januar 2017 zu dem Abkommen\nvom 22. März 2016 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Serbien über die Zusammenarbeit im Sicher-\nheitsbereich (BGBl. 2017 II S. 16, 17) wird bekannt gemacht, dass das Abkom-\nmen nach seinem Artikel 11\nam 23. August 2017\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 9. Oktober 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-kamerunischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 11. Oktober 2017\nDas in Jaunde am 31. August 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Teil II) und 2016\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 31. August 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 11. Oktober 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","1336             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kamerun\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 (Teil II) und 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                c) „Nachhaltiges Ressourcenmanagement in der Region\nSud-Ouest Phase IV“ aus der Zusage 2016 bis zu\nund\n10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro),\ndie Regierung der Republik Kamerun –\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nbesserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nhilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\nKamerun,\ngarantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch          der sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und         sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nzu vertiefen,                                                         Finanzierungsbeitrages erfüllen.\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  Regierung der Republik Kamerun zu einem späteren Zeitpunkt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nin der Republik Kamerun beizutragen,                             Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen Anwen-\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-     dung.\nlungen vom 22. Juni 2016 sowie auf die Zusage der Botschaft\nder Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 227/2015) vom\n18. Dezember 2015 –                                                                            Artikel 2\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nsind wie folgt übereingekommen:                               Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nArtikel 1                          KfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nes der Regierung der Republik Kamerun oder anderen, von beiden\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der            (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 unter 2. a) genannten\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge be-   Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach\nziehungsweise Darlehen im Gesamtwert von 35 000 000 Euro         dem Zusagejahr 2015 der entsprechende Finanzierungsvertrag\n(in Worten: fünfunddreißig Millionen Euro) aus den Zusagen der   geschlossen wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nJahre 2015 mit 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro)   des 31. Dezember 2022.\nund 2016 mit 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen Euro)\n(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 1. und 2. b) bis c) ge-\nzu erhalten:\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren\n1. Darlehen von insgesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn       nach dem Zusagejahr 2016 die entsprechenden Darlehens- und\nMillionen Euro) aus der Zusage 2016 für das Vorhaben        Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge\n„Informatisierung der Steuerverwaltung“,                    endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-         (4) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nhabens festgestellt worden ist,                             selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\n2. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 25 000 000 Euro (in\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\nWorten: fünfundzwanzig Millionen Euro) für die Vorhaben\ngarantieren.\na) „Nachhaltiges Ressourcenmanagement in der Region\n(5) Die Regierung der Republik Kamerun, soweit sie nicht\nSud-Ouest Phase IV“ aus der Zusage 2015: 5 000 000\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nEuro (in Worten: fünf Millionen Euro),\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nb) „Ländliche Infrastruktur“ aus der Zusage 2016 10 000 000 den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nEuro (in Worten: zehn Millionen Euro),                  KfW garantieren."]}