{"id":"bgbl2-2017-27-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":27,"date":"2017-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/27#page=6","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-27-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_27.pdf#page=6","order":3,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls zur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhandels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen gegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität","law_date":"2017-10-09T00:00:00Z","page":1334,"pdf_page":6,"num_pages":1,"content":["1334            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der                   (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und                   Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-             men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                        legt.\n(4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 5                                         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten Na-\ntionen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der Re-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\ngierung der Republik Mosambik veranlasst. Die andere Vertrags-\nKraft.\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-                    erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nmens vereinbaren.                                                              der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Maputo am 12 Juli 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und portugiesischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. D e t l e v W o l t e r\nFür die Regierung der Republik Mosambik\nNyeleti Mondlane\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Zusatzprotokolls\nzur Verhütung, Bekämpfung und Bestrafung des Menschenhandels,\ninsbesondere des Frauen- und Kinderhandels,\nzum Übereinkommen der Vereinten Nationen\ngegen die grenzüberschreitende organisierte Kriminalität\nVom 9. Oktober 2017\nDas Zusatzprotokoll vom 15. November 2000 zur Verhütung, Bekämpfung und\nBestrafung des Menschenhandels, insbesondere des Frauen- und Kinderhan-\ndels, zum Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 15. November 2000 gegen\ndie grenzüberschreitende organisierte Kriminalität (BGBl. 2005 II S. 954, 995)\nwird nach seinem Artikel 17 Absatz 2 für\nFidschi*                                                                   am 19. Oktober 2017\nnach Maßgabe eines bei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde angebrach-\nten Vorbehalts gemäß Artikel 15 Absatz 2\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n18. Juli 2017 (BGBl. II S. 1179).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Zusatzprotokoll, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\nzu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 9. Oktober 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}