{"id":"bgbl2-2017-27-2","kind":"bgbl2","year":2017,"number":27,"date":"2017-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/27#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-27-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_27.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-mosambikanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-10-06T00:00:00Z","page":1332,"pdf_page":4,"num_pages":2,"content":["1332           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberech-                                      Artikel 6\ntigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und            (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-     Kraft.\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nmens vereinbaren.\nArtikel 5\n(3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nDie im Abkommen vom 12. November 2015 zwischen der Re-            Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\ngierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der         men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nRepublik Sambia über Finanzielle Zusammenarbeit 2014 für das         gelegt.\nVorhaben „Programm zur Unterstützung der Sektorstrategie\nstädtische Wasser- und Sanitärversorgung (Korbfinanzierung)“            (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nvorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag           Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nin Höhe von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn Millio-      Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nnen Euro) reprogrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1         Regierung der Republik Sambia veranlasst. Die andere Vertrags-\nAbsatz 1 Buchstabe f genannte Vorhaben „Ökologische Stadt-           partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nentwicklung Lusaka“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen              erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist.                        der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Lusaka am 25. August 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nBurkart\nFür die Regierung der Republik Sambia\nMutati\nBekanntmachung\ndes deutsch-mosambikanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Oktober 2017\nDas in Maputo am 12. Juli 2017 unterzeichnete Abkom-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Mosambik über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem Arti-\nkel 5\nam 12. Juli 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Oktober 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017                       1333\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Mosambik\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            gleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-\nsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet die-\nund\nses Abkommen Anwendung.\ndie Regierung der Republik Mosambik –\nArtikel 2\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nMosambik,                                                        trags, die Bedingungen, zu dem er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    träge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nzu vertiefen,                                                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\nin der Republik Mosambik beizutragen,                            des 31. Dezember 2022.\n(3) Die Regierung der Republik Mosambik, soweit sie nicht\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nselbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige\nrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 237/2016 vom 20. Dezem-\nRückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nber 2016 sowie Antwortnote der Regierung der Republik Mosam-\nschließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nbik 7793 MINEC/DEA/202/2016 vom 30. Dezember 2016) –\nüber der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDie Regierung der Republik Mosambik befreit die KfW von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nes der Regierung der Republik Mosambik oder anderen, von bei-    der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von         in der Republik Mosambik erhoben werden. In diesem Zusam-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei- menhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\ntrag in Höhe von insgesamt 15 000 000 Euro (in Worten: fünfzehn  werden von der Regierung der Republik Mosambik getragen.\nMillionen Euro) für das Vorhaben „EDM Programm zur Netz-         Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von der Regie-\nmodernisierung II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förde-     rung der Republik Mosambik übernommen. Darüber hinaus be-\nrungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden ist.        freit die Regierung der Republik Mosambik die KfW von sonsti-\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen    gen öffentlichen Abgaben.\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\nder Regierung der Republik Mosambik durch andere Vorhaben                                      Artikel 4\nersetzt werden.\nDie Regierung der Republik Mosambik überlässt bei den sich\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es     aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\nder Regierung der Republik Mosambik zu einem späteren Zeit-      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Be-      kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-"]}