{"id":"bgbl2-2017-27-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":27,"date":"2017-11-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/27#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-27-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_27.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-sambischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-10-05T00:00:00Z","page":1330,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1330 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-sambischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 2017\nDas in Lusaka am 25. August 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016 ist nach\nseinem Artikel 6 Absatz 1\nam 25. August 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 27, ausgegeben zu Bonn am 6. November 2017                       1331\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Sambia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund\nund der Regierung der Republik Sambia durch andere Vorhaben\ndie Regierung der Republik Sambia –                ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nder Regierung der Republik Sambia zu einem späteren Zeitpunkt\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nSambia,\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Ab-\nzu vertiefen,                                                     kommen Anwendung.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                 Artikel 2\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin der Republik Sambia beizutragen,\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nlungen vom 8. Dezember 2016 und die Zusage der Botschaft der\nBundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 110/2015 vom              (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe a bis d\n15. Dezember 2015) – sind wie folgt übereingekommen:              genannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\nsechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-\nArtikel 1                            zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\ndie Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Abweichend davon\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    endet die Frist für den in Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe e genann-\nes der Regierung der Republik Sambia oder anderen, von beiden     ten Betrag mit Ablauf des 31. Dezember 2021 und für den in\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der          Artikel 1 Absatz 1 Buchstabe f genannten Betrag mit Ablauf des\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in     31. Dezember 2019.\nHöhe von insgesamt 88 500 000 Euro (in Worten: achtundachtzig\nMillionen fünfhunderttausend Euro) zu erhalten:                      (3) Die Regierung der Republik Sambia, soweit sie nicht selbst\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rück-\nFür die Vorhaben:                                                 zahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schlie-\na) „Dezentrale Entwicklung durch kommunale Infrastruktur (Bus-    ßenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nstationen und Märkte)“ in Höhe von bis zu 5 000 000 Euro (in KfW garantieren.\nWorten: fünf Millionen Euro)\nArtikel 3\nb) „Städtische Wasser- und Sanitärversorgung Chipata“ in Höhe\nvon bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen Euro)      Die Regierung der Republik Sambia befreit die KfW von direk-\nten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\nc) Reduktion von Mangelernährung durch Verbesserung der           Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nWasser- und Sanitärversorgung in ländlichen Gebieten“ in     Republik Sambia erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nHöhe von bis zu 8 000 000 Euro (in Worten: acht Millionen    erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden\nEuro)                                                        von der Regierung der Republik Sambia getragen. Erhobene\nd) „GET FIT Programm Sambia“ in Höhe von bis zu 31 000 000        besondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der\nEuro (in Worten: einunddreißig Millionen Euro)               Republik Sambia übernommen. Darüber hinaus befreit die\nRegierung der Republik Sambia die KfW von sonstigen öffent-\ne) „Nachhaltige Stromversorgung in der Southern Division“ in      lichen Abgaben.\nHöhe von bis zu 18 500 000 Euro (in Worten: achtzehn\nMillionen fünfhunderttausend Euro)\nArtikel 4\nf) „Ökologische Stadtentwicklung Lusaka“ in Höhe von bis zu\nDie Regierung der Republik Sambia überlässt bei den sich aus\n18 000 000 Euro (in Worten: achtzehn Millionen Euro)\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben        ten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr\nfestgestellt worden ist.                                          den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-"]}