{"id":"bgbl2-2017-26-9","kind":"bgbl2","year":2017,"number":26,"date":"2017-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/26#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-26-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_26.pdf#page=7","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-indischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-09-27T00:00:00Z","page":1311,"pdf_page":7,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017 1311\nBekanntmachung\ndes deutsch-indischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. September 2017\nDas in Berlin am 29. Mai 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Indien über\nFinanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem Arti-\nkel 6 Absatz 1\nam 29. Mai 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. September 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. W o l f r a m K l e i n","1312              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Indien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                  zu 120 000 000 Euro (in Worten: einhundertundzwanzig\nMillionen Euro) sowie\nund\ndie Regierung der Republik Indien –               6. für das Vorhaben „Klimaanpassung im Himalaya“ ein\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen             lichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik                zu 70 000 000 Euro (in Worten: siebzig Millionen Euro),\nIndien,                                                            wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungs-\nwürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist und die gute\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-\nKreditwürdigkeit der Republik Indien weiterhin gegeben ist und\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\ndie Regierung der Republik Indien eine Staatsgarantie gewährt,\nvertiefen,\nsofern sie nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger\nin der Republik Indien beizutragen,                                darüber hinaus, Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des folgenden\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nVorhabens zu erhalten:\nlungen vom 28. bis 29. September 2015 –\nFür das unter Absatz 1 Nummer 3 genannte Vorhaben bis zu\nsind wie folgt übereingekommen:                                 700 000 Euro (in Worten: siebenhunderttausend Euro).\n(3) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nArtikel 1\nes der Regierung der Republik Indien oder einem anderen von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfänger\nes der Regierung der Republik Indien oder anderen, von beiden      darüber hinaus, Finanzierungsbeiträge in Höhe von insgesamt\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmern,             EUR 2 000 000 (in Worten: zwei Millionen Euro) für das Vorhaben\nfolgende Beträge zu erhalten:                                      „Klimaanpassung im Himalaya“ zu erhalten, wenn nach Prüfung\n1. für das Vorhaben „Grüne nachhaltige Industrieparks“ ein ver-    dessen Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden\ngünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW), ist, dass es als Maßnahme zur Verbesserung der gesellschaft-\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammen-          lichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur\narbeit gewährt wird, von bis zu 40 000 000 Euro (in Worten:   Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für mittelständische Be-\nvierzig Millionen Euro) sowie                                 triebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder des Umwelt-\nschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\n2. für das Vorhaben „Deutsch-Indische Solarpartnerschaft“ ein      Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis          (4) Das in Absatz 2 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nzu 300 000 000 Euro (in Worten: dreihundert Millionen Euro)   men zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nsowie                                                         und der Regierung der Republik Indien durch andere Vorhaben\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\n3. für das Vorhaben „KMU-Förderung in Industrieclustern            Kreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\n(SIDBI)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen    hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als\nder öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird,     Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung\nvon bis zu 200 000 000 Euro (in Worten: zweihundert Millio-   der Frau dient, und so die besonderen Voraussetzungen für die\nnen Euro) sowie                                               Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags oder eines\n4. für das Vorhaben „Umweltgerechte Stadtentwicklung im            Darlehens erfüllen, ersetzt werden.\nGangesgebiet“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\n(5) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nRahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\nder Regierung der Republik Indien zu einem späteren Zeitpunkt\ngewährt wird, von bis zu 120 000 000 Euro (in Worten: ein-\nermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nhundertundzwanzig Millionen Euro) sowie\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\n5. für das Vorhaben „Klimafreundliche urbane Mobilität II“ ein     wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nvergünstigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffent-     der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis       findet dieses Abkommen Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017                               1313\nArtikel 2                                      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\noder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteili-\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ngung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigun-\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\ngen.\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                                                    Artikel 5\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 1, 6 sowie in               (1) Die im Abkommen vom 15. September 2009 zwischen der\nArtikel 1 Absatz 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht inner-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechen-                 der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 für\nden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen wurden.                das Vorhaben „Errichtung eines Solarfeldes am Kraftwerk Anta“\nFür diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember               vorgesehenen Finanzierungsbeiträge werden mit einem Betrag\n2022.                                                                       von 300 000 Euro (in Worten: dreihunderttausend Euro) repro-\ngrammiert und zusätzlich für das in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3\n(3) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2, 4 und 5               erwähnte Vorhaben „KMU-Förderung in Industrieclustern (SIDBI)-\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jah-            Begleitmaßnahme“ verwendet, wenn nach Prüfung dessen\nren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und                   Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist. Die Zusage entfällt,\nFinanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge                 soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem ersten Zusa-\nendet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2020.                           gejahr (2008) die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\n(4) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten              verträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist\nBeträge entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach               mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\ndem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzie-                     (2) Das im Abkommen vom 15. September 2009 zwischen der\nrungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die               Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nFrist mit Ablauf des 31. Dezember 2019.                                     der Republik Indien über Finanzielle Zusammenarbeit 2008\n(5) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 2 genannten Beträge               genannte Vorhaben „Errichtung eines Solarfeldes am Kraftwerk\nentfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusa-             Anta“, für das bisher Finanzierungsbeiträge in Höhe von\ngejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungsver-                  10 000 000 EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) vorgesehen\nträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit             sind, wird in Höhe von 500 000 EUR (in Worten: fünfhundert-\nAblauf des 31. Dezember 2021.                                               tausend Euro) durch das Vorhaben „Grüne nachhaltige Industrie-\nparks-Begleitmaßnahme“, sowie in Höhe von 1 500 000 EUR (in\n(6) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht selbst           Worten: eine Million fünfhunderttausend Euro) durch das Vor-\nDarlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zahlungen in               haben „Umweltgerechte Stadtentwicklung im Gangesgebiet-Be-\nEuro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehensnehmer auf-            gleitmaßnahme“ und in Höhe von 2 700 000 EUR (in Worten:\ngrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge garantieren.               zwei Millionen siebenhunderttausend Euro) durch das Vorhaben\n(7) Die Regierung der Republik Indien, soweit sie nicht Emp-             „Klimaanpassung im Himalaya-Begleitmaßnahme“ ersetzt, wenn\nfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-            nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt worden ist.\nansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden                   Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember\nFinanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW                   2016.\ngarantieren.                                                                   (3) Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens\nvom 15. September 2009 zwischen der Regierung der Bundes-\nArtikel 3                                      republik Deutschland und der Regierung der Republik Indien\nDie Regierung der Republik Indien stellt die KfW von sämt-               über Finanzielle Zusammenarbeit 2008 auch für diese Vorhaben.\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2                                             Artikel 6\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Indien erhoben                     (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nwerden.                                                                     Kraft.\n(2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 4\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nDie Regierung der Republik Indien überlässt bei den sich aus             Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nder Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzierungs-                 Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im                  dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\nSee-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten                 nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\ndie freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,             se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Berlin am 29. Mai 2017 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nIna Lepel\nDr. F r i e d r i c h K i t s c h e l t\nFür die Regierung der Republik Indien\nTa p a n R a y"]}