{"id":"bgbl2-2017-26-22","kind":"bgbl2","year":2017,"number":26,"date":"2017-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/26#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-26-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_26.pdf#page=22","order":22,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-10-05T00:00:00Z","page":1326,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1326 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 2017\nDas in Jaunde am 30. August 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts-\nund Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2016 ist nach seinem Artikel 5\nam 30. August 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017                      1327\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nfestgestellt worden ist.\nund\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\ndie Zentralafrikanische Wirtschafts-\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund Währungsgemeinschaft –\nland und der CEMAC durch andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen         (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-         der CEMAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere\nafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft,             Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der in Absatz 1 genann-\nten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     Anwendung.\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und\nzu vertiefen,                                                                                  Artikel 2\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-     (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       Beträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Wäh-    beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nrungsgemeinschaft beizutragen,                                   Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\nrepublik Deutschland Jaunde (Verbalnote Nr. 5/2016 vom 12. De-\ndem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nzember 2016) –\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nsind wie folgt übereingekommen:                               des 31. Dezember 2022.\n(3) Die CEMAC, soweit sie nicht selbst Empfängerin der\nArtikel 1                          Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\ndie aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   verträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nes der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemein-\nschaft (CEMAC) beziehungsweise anderen, von beiden Vertrags-\nArtikel 3\npartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern von der Kre-\nditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe     Die CEMAC gewährleistet, soweit möglich, dass die KfW von\nvon insgesamt 25 000 000 Euro (in Worten: fünfundzwanzig         direkten Steuern befreit wird, die im Zusammenhang mit dem Ab-\nMillionen Euro) für folgende Vorhaben zu erhalten:               schluss und der Durchführung der unter Artikel 2 Absatz 1 ge-\nnannten Verträge in ihren Mitgliedsstaaten erhoben werden, dass\na) „Bekämpfung vernachlässigter Tropenkrankheiten II“ in Höhe\nin diesem Zusammenhang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche\nvon bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro)\nindirekte Steuern von den Regierungen der Mitgliedsstaaten\nb) „HIV/Aids-Prävention in Zentralafrika V“ in Höhe von bis zu   getragen sowie erhobene besondere Verbrauchssteuern von den\n20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro)         Regierungen der Mitgliedsstaaten übernommen werden und","1328                   Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                          Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                       Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\ndass darüber hinaus die Regierungen der Mitgliedstaaten die                                   (2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nKfW von sonstigen öffentlichen Abgaben befreien.                                           sen. Jede Vertragspartei kann es jederzeit schriftlich auf diplo-\nmatischem Wege kündigen; die Kündigung wird 30 Tage nach\nArtikel 4                                          Eingang bei der anderen Vertragspartei wirksam.\nDie CEMAC bemüht sich, dass bei den sich aus der Gewäh-                                   (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nrung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Per-                             mens vereinbaren.\nsonen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passa-\ngieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen                                 (4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nüberlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen werden, wel-                               Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen                              men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nmit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder                               gelegt.\nerschweren, und dass gegebenenfalls die für eine Beteiligung\ndieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen er-                                   (5) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nteilt werden.                                                                              Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nArtikel 5\ndere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in                             nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald die-\nKraft.                                                                                     se vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Jaunde am 30. August 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H a n s - D i e t e r S t e l l\nFür die Zentralafrikanische Wirtschafts-\nund Währungsgemeinschaft\nJ e a n - E u d e s Te y a"]}