{"id":"bgbl2-2017-26-21","kind":"bgbl2","year":2017,"number":26,"date":"2017-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/26#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-26-21/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_26.pdf#page=20","order":21,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-10-05T00:00:00Z","page":1324,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1324 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. Oktober 2017\nDas in Jaunde am 30. August 2017 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Zentralafrikanischen Wirtschafts-\nund Währungsgemeinschaft über Finanzielle Zusammen-\narbeit 2015 (Vorhaben „Bekämpfung vernachlässigter\nTropenkrankheiten“) ist nach seinem Artikel 5\nam 30. August 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. Oktober 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. C h r i s t o p h K o h l m e y e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017                                1325\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                    Artikel 2\nund                                           (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\ndie Zentralafrikanische Wirtschafts-                        trags, die Bedingungen, zu denen dieser zur Verfügung gestellt\nund Währungsgemeinschaft –                               wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Finanzierungs-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen                 beitrags zu schließende Vertrag, der den in der Bundesrepublik\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Zentral-                    Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\nafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemeinschaft,\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-              entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zu-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu                sagejahr der entsprechende Finanzierungsvertrag geschlossen\nvertiefen,                                                                  wurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2022.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-                 (3) Die CEMAC wird, soweit sie nicht selbst Empfänger des\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                     Finanzierungsbeitrags ist, etwaige Rückzahlungsansprüche, die\naufgrund des nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nvertrags entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nin den Ländern der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und\nWährungsgemeinschaft beizutragen,\nArtikel 3\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-\nrepublik Deutschland in Jaunde (Verbalnote Nummer 7/2015 vom                   Die CEMAC bemüht sich, dass Abschluss und Durchführung\n23. November 2015) –                                                        des in Artikel 2 Absatz 1 erwähnten Vertrags von Steuern und\nsonstigen Abgaben in den Mitgliedsstaaten der CEMAC befreit\nsind wie folgt übereingekommen:                                          wird.\nArtikel 1                                                                  Artikel 4\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht                 Die CEMAC bemüht sich, dass bei den sich aus der Ge-\nes der Zentralafrikanischen Wirtschafts- und Währungsgemein-                währung des Finanzierungsbeitrages ergebenden Transporten\nschaft (CEMAC) beziehungsweise anderen, von beiden Vertrags-                von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\npartnern gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von der                       Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nKreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbeitrag             nehmen überlassen wird, dass keine Maßnahmen getroffen\nin Höhe von insgesamt 10 100 000 Euro (in Worten: zehn Millio-              werden, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrs-\nnen einhunderttausend Euro) für das von der „Organisation für               unternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland aus-\ndie Zusammenarbeit zur Bekämpfung von Infektionskrankheiten                 schließen oder erschweren, und dass gegebenenfalls die für eine\nin Zentralafrika“ (OCEAC) durchgeführte Vorhaben „Bekämpfung                Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nvernachlässigter Tropenkrankheiten“ zu erhalten, wenn nach                  migungen erteilt und eingeholt werden.\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt\nworden ist.\nArtikel 5\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland                      (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nund der CEMAC durch andere Vorhaben ersetzt werden.                         Kraft.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                   (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nder CEMAC zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere                   Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung des in Absatz 1 genann-              Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nten Vorhabens oder weitere Finanzierungsbeiträge für notwen-                Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in                 partei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet                erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\ndieses Abkommen Anwendung.                                                  der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Jaunde am 30. August 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und französischer Sprache, wobei jeder Wort-\nlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. H a n s - D i e t e r S t e l l\nFür die Zentralafrikanische Wirtschafts-\nund Währungsgemeinschaft\nJ e a n - E u d e s Te y a"]}