{"id":"bgbl2-2017-26-18","kind":"bgbl2","year":2017,"number":26,"date":"2017-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/26#page=16","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-26-18/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_26.pdf#page=16","order":18,"title":"Bekanntmachung der deutsch-myanmarischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-10-04T00:00:00Z","page":1320,"pdf_page":16,"num_pages":3,"content":["1320 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Fakultativprotokolls\nzum Übereinkommen gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 29. September 2017\nDas Fakultativprotokoll vom 18. Dezember 2002 zum Übereinkommen vom\n10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder\nerniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 2008 II S. 854, 855) wird nach\nseinem Artikel 28 Absatz 2 für\nMadagaskar                                                am 21. Oktober 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n23. November 2016 (BGBl. II S. 1319).\nBerlin, den 29. September 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-myanmarischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. Oktober 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 8. Dezember 2015/6. Juni 2017 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik der Union Myanmar in Ausführung des Ab-\nkommens vom 2. April 2015 über Entwicklungszusam-\nmenarbeit ist nach ihrer Inkrafttretungsklausel\nam 6. Juni 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. Oktober 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nDr. S t e p h a n R u s s e k","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017         1321\nDer Botschafter                                                         8. Dezember 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nExzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen vom 11. September 2015,\nauf die Zusagenote der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 240/2015 vom 7. Dezember 2015) sowie in Ausführung des Abkommens vom 2. April\n2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik der Union Myanmar über Entwicklungszusammenarbeit folgende Vereinbarung\nvorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Republik der Union\nMyanmar, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\n(Zuschüsse) in Höhe von insgesamt 10 000 000 Euro (in Worten: zehn Millionen Euro)\nfür das Vorhaben „Programm Wiederaufbau von Straßen“ zu erhalten.\n2. Die folgenden aus früheren Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik der Union Myanmar vorgesehenen Dar-\nlehen aus Zusagen von 1974 bis 1988 werden, wie in der Anlage dargestellt, auf die\nunter a) und b) erwähnten Vorhaben reprogrammiert, wenn nach Prüfung deren Förde-\nrungswürdigkeit festgestellt worden ist:\na) auf das Vorhaben „Programm Ländliche Elektrifizierung II (Netzausbau)“ bis zu\n13 700 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen siebenhunderttausend Euro);\nb) auf das Vorhaben „Lokomotivwerkstatt Ywahtaung“ bis zu 5 000 000 Euro (in Wor-\nten: fünf Millionen Euro).\n3. Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik der Union\nMyanmar durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n4. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nder Union Myanmar zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungs-\nbeiträge zur Vorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwen-\ndige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1\ngenannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n5. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs-\nverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. De-\nzember 2022.\n6. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkraft-\ntreten von der Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Ver-\ntragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Regis-\ntrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n7. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des eingangs erwähnten Abkommens vom\n2. April 2015 zwischen unseren beiden Regierungen über Entwicklungszusammen-\narbeit auch für diese Vereinbarung.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und englischer Sprache geschlossen, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik der Union Myanmar mit den unter den Nummern 1\nbis 8 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nChristian-Ludwig Weber-Lortsch\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik der Union Myanmar\nHerrn Wunna Maung Lwin\nNay Pyi Taw","1322 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017\nAnlage zum Notenwechsel\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik der Union Myanmar\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\na) Die Mittel für das Vorhaben „Programm Ländliche Elektrifizierung II (Netzausbau)“ bis\nzu 13 700 000 Euro (in Worten: dreizehn Millionen siebenhunderttausend Euro),\nwerden reprogrammiert aus:\n–   PN 1988.6592.5 „Sektorbezogenes Programm Industrie II“\n11 360 541,05 Euro (in Worten: elf Millionen dreihundertsechzigtausend fünfhun-\nderteinundvierzig Euro und fünf Cent) Darlehen, 1984;\n–   PN 1986.6554.9 „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“\naa) 1 134 703,43 Euro (in Worten: eine Million einhundertvierunddreißigtausend\nsiebenhundertdrei Euro und dreiundvierzig Cent) Darlehen, 1982;\nbb) 654 815,34 Euro (in Worten: sechshundertvierundfünfzigtausend achthundert-\nfünfzehn Euro und vierunddreißig Cent) Darlehen, 1974;\ncc) 7 306,29 Euro (in Worten: siebentausend dreihundertsechs Euro und neunund-\nzwanzig Cent) Darlehen, 1979;\ndd) 542 633,89 (fünfhundertzweiundvierzigtausend sechshundertdreiunddreißig\nEuro und neunundachtzig Cent) Darlehen, 1986.\nb) Die Mittel für das Vorhaben „Lokomotivwerkstatt Ywahtaung“ bis zu 5 000 000 Euro\n(in Worten: fünf Millionen Euro),\nwerden reprogrammiert aus:\n–   PN 1988.6592.5 „Sektorbezogenes Programm Industrie II“\n3 978 215,39 Euro (in Worten: drei Millionen neunhundertachtundsiebzigtausend\nzweihundertfünfzehn Euro und neununddreißig Cent) Darlehen, 1982;\n–   PN 1986.6554.9 „Genossenschaftliche Ölmühle Katha“\naa) 606 203,97 Euro (in Worten: sechshundertsechstausend zweihundertdrei Euro\nund siebenundneunzig Cent) Darlehen, 1979;\nbb) 249 687,09 Euro (in Worten: zweihundertneunundvierzigtausend sechshun-\ndertsiebenundachtzig Euro und neun Cent) Darlehen, 1980;\n–   PN 1982.6771.8 „Warenhilfe X“\n96 547,18 Euro (in Worten: sechsundneunzigtausend fünfhundertsiebenundvierzig\nEuro und achtzehn Cent) Darlehen, 1982;\n–   PN 1982.6586.0 „Lokomotiven II“\naa) 10 225,84 Euro (in Worten: zehntausend zweihundertfünfundzwanzig Euro und\nvierundachtzig Cent) Darlehen, 1982;\nbb) 52 884,50 Euro (in Worten: zweiundfünfzigtausend achthundertvierundachtzig\nEuro und fünfzig Cent) Darlehen, 1986;\n–   PN 1984.6522.1 „Warenhilfe XI“\n6 043,00 Euro (in Worten: sechstausend dreiundvierzig Euro) Darlehen, 1982;\n–   PN 1984.6546.0 „Lieferung Erstausstattung Dieselloks“\n192,09 Euro (in Worten: einhundertzweiundneunzig Euro und neun Cent) Darlehen,\n1984,\n–   PN 1978.6516.5 „Düngemittelfabrik Nr. 3“\n0,94 Euro (in Worten: vierundneunzig Cent) Darlehen, 1982."]}