{"id":"bgbl2-2017-26-10","kind":"bgbl2","year":2017,"number":26,"date":"2017-10-24T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/26#page=10","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-26-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_26.pdf#page=10","order":10,"title":"Bekanntmachung des deutsch-jordanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-09-27T00:00:00Z","page":1314,"pdf_page":10,"num_pages":3,"content":["1314 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-jordanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 27. September 2017\nDas in Amman am 31. Juli 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung des Haschemitischen\nKönigreichs Jordanien über Finanzielle Zusammenarbeit\n2016 und Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der\nSonderinitiative „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge\nreintegrieren“ ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 31. Juli 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. September 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017                         1315\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nund Entwicklungszusammenarbeit im Rahmen der Sonderinitiative\n„Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 d) „Schulbauprogramm II“ bis zu 10 000 000 EUR (in Worten:\nzehn Millionen Euro),\nund\ndie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien –            wenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt\nund bestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Ver-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehun-              besserung der gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbst-\ngen zwischen der Bundesrepublik Deutschland und dem                    hilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kredit-\nHaschemitischen Königreich Jordanien,                                  garantiefonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben\nder sozialen Infrastruktur oder des Umweltschutzes die be-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch               sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und          Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nzu vertiefen,\n4. Finanzierungsbeiträge im Rahmen der Sonderinitiative\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-         „Fluchtursachen bekämpfen – Flüchtlinge reintegrieren“ für\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                die Vorhaben:\na) „Trinkwasserversorgung syrischer Flüchtlinge und aufneh-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung            mender Gemeinden (Aqip Pipeline)“ bis zu 3 000 000 EUR\nim Haschemitischen Königreich Jordanien beizutragen,                        (in Worten: drei Millionen Euro),\nunter Bezugnahme auf die Verbalnoten Nummer 139 vom                 b) „Stromversorgung aufnehmender Gemeinden und syrischer\n1. Mai 2016, Nummer 246 vom 14. Juli 2016, das Protokoll der                Flüchtlinge II“ bis zu 44 000 000 EUR (in Worten: vierund-\nRegierungsgespräche 2016 vom 28. September 2016 zwischen                    vierzig Millionen Euro),\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien und            c) „Finanzierung von Lehrergehältern für die Unterrich-\nder Regierung der Bundesrepublik Deutschland in Berlin und die              tung syrischer Flüchtlingskinder in Jordanien“ bis zu\nVerbalnote Nummer 457 vom 6. Dezember 2016 –                                20 000 000 EUR (in Worten: zwanzig Millionen Euro).\nsind wie folgt übereingekommen:                                   (2) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nArtikel 1                           oder einem anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden, Darlehensnehmer darüber hinaus:\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nes der Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien        1. für das Vorhaben „Anpassung an den Klimawandel im\noder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam auszu-                  Wassersektor II“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das im\nwählenden, Empfängern von der Kreditanstalt für Wiederaufbau           Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit ge-\n(KfW) folgende Beträge zu erhalten:                                    währt wird, in Höhe von bis zu 25 000 000 EUR (in Worten:\nfünfundzwanzig Millionen Euro)\n1. ein Darlehen von bis zu 8 000 000 EUR (in Worten: acht Millio-\nnen Euro) für das Vorhaben „Förderung von Existenzgründun-        sowie\ngen (start-ups)“,\n2. für das Vorhaben „Energieeffizienz Siedlungswasser III\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vor-            (Netzoptimierung)“ ein vergünstigtes Darlehen der KfW, das\nhabens festgestellt worden ist;                                   im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt wird, in Höhe von bis zu 45 000 000 EUR (in Worten:\n2. Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nfünfundvierzig Millionen Euro)\nDurchführung und Betreuung folgender Vorhaben:\na) „Förderung von Existenzgründungen (start-ups)“ bis zu     zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förde-\n3 000 000 EUR (in Worten: drei Millionen Euro),           rungswürdigkeit der Vorhaben festgestellt worden ist, die gute\nKreditwürdigkeit des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nb) „Klimaschutz im Abwasserbereich“ bis zu 3 000 000 EUR     weiterhin gegeben ist und die Regierung des Haschemitischen\n(in Worten: drei Millionen Euro);                         Königreichs Jordanien eine Staatsgarantie gewährt, sofern sie\n3. Finanzierungsbeiträge von insgesamt 69 000 000 EUR (in         nicht selbst Kreditnehmer wird. Die Vorhaben können nicht durch\nWorten: neunundsechzig Millionen Euro) für die Vorhaben:     andere Vorhaben ersetzt werden.\na) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für            (3) Die in Absatz 1 Nummer 2 Buchstabe b und Nummer 3\nsyrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden V“         bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nbis zu 32 000 000 EUR (in Worten: zweiunddreißig Millio-  Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nnen Euro),                                                des Haschemitischen Königreichs Jordanien durch andere Vor-\nhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 Nummer 3 bezeich-\nb) „Trinkwasserversorgung und Abwasserentsorgung für\nnetes Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben\nsyrische Flüchtlinge und aufnehmende Gemeinden VI“\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als\nbis zu 8 000 000 EUR (in Worten: acht Millionen Euro),\nKreditgarantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbst-\nc) „Schulbauprogramm“ bis zu 19 000 000 EUR (in Worten:      hilfeorientierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maß-\nneunzehn Millionen Euro),                                 nahme, die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der","1316             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 26, ausgegeben zu Bonn am 24. Oktober 2017\nFrau dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung          dem Abschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1\nim Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finan-       genannten Verträge im Haschemitischen Königreich Jordanien\nzierungsbeitrag gewährt werden.                                       erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-\nsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung\n(4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ndes Haschemitischen Königreichs Jordanien getragen. Erhobene\nder Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien zu\nbesondere Verbrauchssteuern werden von der Regierung des\neinem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbei-\nHaschemitischen Königreichs Jordanien übernommen. Darüber\nträge oder Darlehen zur Vorbereitung der in Absatz 1 Nummer 3\nhinaus befreit die Regierung des Haschemitischen Königreichs\nund Absatz 2 genannten Vorhaben oder weitere Finanzierungs-\nJordanien die KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung\nund Betreuung dieser Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet\ndieses Abkommen Anwendung.                                                                          Artikel 4\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nArtikel 2                                 überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung und der\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die         Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie        von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der          Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-            nehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik      Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.                 republik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 Buch-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.\nstabe b und Nummer 3 genannten Beträge entfällt, soweit nicht\ninnerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nsprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen                                        Artikel 5\nwurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des\n31. Dezember 2022.                                                       (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\n(3) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nnien, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird gegen-           (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nüber der KfW alle Zahlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlich-     Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nkeiten der Darlehensnehmer, aufgrund der nach Absatz 1 zu             Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nschließenden Verträge, garantieren.                                   Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der\n(4) Die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jorda-\nerfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat\nnien, soweit sie nicht Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nder Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nAbsatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen                 (3) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nkönnen, gegenüber der KfW garantieren.                                mens vereinbaren.\n(4) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nArtikel 3\nAbkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im\nDie Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien            Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nbefreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit         gelegt.\nGeschehen zu Amman am 31. Juli 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung\ndes deutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische\nWortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nB. Siefker-Eberle\nFür die Regierung des Haschemitischen Königreichs Jordanien\nI m a d Fa k h o u r y"]}