{"id":"bgbl2-2017-25-4","kind":"bgbl2","year":2017,"number":25,"date":"2017-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/25#page=14","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-25-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_25.pdf#page=14","order":4,"title":"Bekanntmachung der deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-08-22T00:00:00Z","page":1294,"pdf_page":14,"num_pages":3,"content":["1294 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017\nBekanntmachung\nder deutsch-bosnisch-herzegowinischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. August 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 3. August 2017 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und dem Ministerrat von Bosnien\nund Herzegowina über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Ergänzende Umweltmaßnahmen im Energie-\nsektor“ und „Abwasserentsorgung Zenica“) ist nach ihrer\nInkrafttretensklausel\nam 3. August 2017\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. August 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017          1295\nDie Botschafterin                                           Sarajewo, den 3. August 2017\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Regierungsgespräche vom 16. November 2016 und auf die Zusage\nder Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote Nr. 428/2016 vom 30. Novem-\nber 2016) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es dem Ministerrat von\nBosnien und Herzegowina oder anderen, von beiden Regierungen gemeinsam aus-\nzuwählenden Empfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende\nBeträge zu erhalten:\na) Finanzierungsbeiträge von insgesamt 18 516 696,80 Euro (in Worten: achtzehn\nMillionen fünfhundertsechzehntausendsechshundertsechsundneunzig Euro acht-\nzig Cent) für die Vorhaben\n– „Ergänzende Umweltmaßnahmen im Energiesektor“ in Höhe von bis zu\n5 500 000 Euro (in Worten: fünf Millionen fünfhunderttausend Euro),\n– „Abwasserentsorgung Zenica“ in Höhe von bis zu 13 016 696,80 Euro (in\nWorten: dreizehn Millionen sechzehntausendsechshundertsechsundneunzig\nEuro achtzig Cent),\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und bestätigt worden\nist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nFrauen, selbsthilfeorientierte Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantie-\nfonds für mittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruktur oder\ndes Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege\neines Finanzierungsbeitrages erfüllen;\nb) Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des unter Buchstabe a zweiter Anstrich genannten Vorhabens in Höhe\nvon bis zu 500 000 Euro (in Worten: fünfhunderttausend Euro) nach folgender\nMaßgabe:\nDie im Abkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und\ndem Ministerrat von Bosnien und Herzegowina über Finanzielle Zusammenar-\nbeit 2012 vom 26. Mai 2015 in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des Vorhabens „Wasserver- und\nAbwasserentsorgung in Bosnien und Herzegowina III“, für die bisher ein Finanzie-\nrungsbeitrag in Höhe von bis zu 500 000 Euro vorgesehen ist, werden durch\nnotwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Buch-\nstabe a zweiter Anstrich genannten Vorhabens ersetzt, wenn nach Prüfung dessen\nFörderungswürdigkeit festgestellt worden ist und bestätigt wurde, dass es der\nUmsetzung von Maßnahmen zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung von\nFrauen, selbsthilfeorientierten Maßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgaran-\ntiefonds für mittelständische Betriebe sowie Vorhaben der sozialen Infrastruktur\nund des Umweltschutzes dienend, ebenfalls die besonderen Voraussetzungen für\ndie Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\n2. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es dem Ministerrat von Bosnien\nund Herzegowina zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder\nFinanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben\noder weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durch-\nführung und Betreuung der unter Nummer 1 genannten Vorhaben von der KfW zu\nerhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n3. Die Verwendung der unter Nummer 1 genannten Beträge, die Bedingungen, zu denen\nsie zur Verfügung gestellt werden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestim-\nmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen beziehungsweise der\nFinanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n4. Die Zusage des unter der Nummer 1 Buchstabe a erster Anstrich genannten Betrags\nentfällt, soweit nicht innerhalb von sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entspre-\nchenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist\nmit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n5. Die Zusage der unter der Nummer 1 Buchstabe a zweiter Anstrich sowie Nummer 1\nBuchstabe b genannten Beträge entfällt, soweit nicht bis zum 31. Dezember 2017 die\nentsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden.\n6. Der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina, soweit er nicht selbst Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der\nnach Nummer 3 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber\nder KfW garantieren.","1296 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017\n7. Bosnien und Herzegowina befreit die KfW von direkten Steuern, die im Zusammen-\nhang mit Abschluss und Durchführung der unter Nummer 3 genannten Verträge in\nBosnien und Herzegowina erhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene\nUmsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von Bosnien und Herzegowina\ngetragen. Erhobene besondere Verbrauchsteuern werden von Bosnien und Herze-\ngowina übernommen. Darüber hinaus befreit Bosnien und Herzegowina die KfW von\nsonstigen öffentlichen Abgaben.\n8. Bosnien und Herzegowina überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nbeziehungsweise der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und\nLieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche\ndie gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die\nfür eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\n9. Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten vom Ministerrat von Bosnien und Herzegowina veranlasst. Die andere Vertrags-\npartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrie-\nrung unterrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt\nworden ist.\n10. Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieser Vereinbarung werden durch\ndie Vertragsparteien gütlich im Rahmen von Gesprächen beziehungsweise Verhand-\nlungen beigelegt.\n11. Diese Vereinbarung wird in deutscher, bosnischer, kroatischer, serbischer und eng-\nlischer Sprache geschlossen, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschied-\nlicher Auslegung des deutschen, bosnischen, kroatischen und serbischen Wortlauts\nist der englische Wortlaut maßgebend.\nFalls sich der Ministerrat von Bosnien und Herzegowina mit den unter den Nummern 1\nbis 11 gemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nChristiane Hohmann\nSeiner Exzellenz\ndem Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nvon Bosnien und Herzegowina\nHerrn Igor Crnadak\nSarajewo"]}