{"id":"bgbl2-2017-25-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":25,"date":"2017-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/25#page=11","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-25-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_25.pdf#page=11","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-japanischen Abkommens über die Weitergabe von Wehrmaterial und Wehrtechnologie","law_date":"2017-08-08T00:00:00Z","page":1291,"pdf_page":11,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017 1291\nBekanntmachung\ndes deutsch-japanischen Abkommens\nüber die Weitergabe von\nWehrmaterial und Wehrtechnologie\nVom 8. August 2017\nDas in Berlin am 17. Juli 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung von Japan über die\nWeitergabe von Wehrmaterial und Wehrtechnologie ist\nnach seinem Artikel 8 Absatz 1\nam 17. Juli 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 8. August 2017\nD i e B u n d e s m i n i s te r i n d e r Ve r te i d i g u n g\nIn Vertretung\nGerd Hoofe","1292              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung von Japan\nüber die Weitergabe von Wehrmaterial und Wehrtechnologie\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               (3) Die zur Festlegung des weiterzugebenden Wehrmaterials\nbeziehungsweise der weiterzugebenden Wehrtechnologie not-\nund\nwendigen Informationen werden den nationalen Sektionen auf\ndie Regierung von Japan                      diplomatischem Weg übermittelt.\n(im Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet) –           (4) Zur Durchführung dieses Abkommens treffen die zustän-\ndigen Behörden der Vertragsparteien ausführliche Abmachungen\neingedenk der bestehenden freundschaftlichen und auf           in Bezug auf das für die gemeinsamen Vorhaben weiterzuge-\ngegenseitigem Vertrauen basierenden Beziehungen zwischen der      bende Wehrmaterial beziehungsweise die weiterzugebende\nBundesrepublik Deutschland und Japan,                             Wehrtechnologie und legen die Bedingungen der Weitergabe im\nEinzelnen fest. Die zuständigen Behörden der Regierung der\nunter Bekräftigung der Ziele und Grundsätze der Charta der\nBundesrepublik Deutschland sind das Bundesministerium der\nVereinten Nationen,\nVerteidigung, das Auswärtige Amt und das Bundesministerium\nin dem Bestreben, die beiderseitigen Beziehungen durch eine    für Wirtschaft und Energie; die zuständigen Behörden der Regie-\nengere Zusammenarbeit im Bereich Wehrmaterial und Wehr-           rung von Japan sind das Verteidigungsministerium und das\ntechnologie auf der Grundlage von Gleichheit und Gegenseitig-     Ministerium für Wirtschaft, Handel und Industrie.\nkeit unter Berücksichtigung der Bedürfnisse und Interessen der\nVertragsparteien zu stärken, sowie                                                             Artikel 3\nin Anerkennung der Tatsache, dass zur Förderung der gemein-       (1) Jede Vertragspartei macht wirksamen Gebrauch von dem\nsamen Forschung, Entwicklung und Herstellung von Wehr-            ihr im Rahmen dieses Abkommens von der anderen Vertrags-\nmaterial und Wehrtechnologie oder anderer Vorhaben zur Ver-       partei weitergegebenen Wehrmaterial beziehungsweise der\nbesserung der Zusammenarbeit in den Bereichen Sicherheit und      weitergegebenen Wehrtechnologie in Einklang mit den Zielen\nVerteidigung (im Folgenden als „gemeinsame Vorhaben“ be-          und Grundsätzen der Charta der Vereinten Nationen und mit\nzeichnet) zwischen den Vertragsparteien die Bedingungen           anderen Zielen, die im Rahmen der ausführlichen Abmachungen\nzur Regelung der Weitergabe von Wehrmaterial und Wehr-            nach Artikel 2 Absatz 4 festgelegt werden. Die Vertragsparteien\ntechnologie festgelegt werden müssen –                            verwenden das Wehrmaterial beziehungsweise die Wehrtech-\nnologie nicht für andere Zwecke.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(2) Eine Vertragspartei darf im Rahmen dieses Abkommens\nweitergegebenes Wehrmaterial beziehungsweise weitergege-\nArtikel 1                           bene Wehrtechnologie oder diesbezügliche Eigentumsrechte\n(1) Jede Vertragspartei stellt vorbehaltlich der einschlägigen ohne vorherige schriftliche Zustimmung der Vertragspartei, die\nGesetze und sonstigen Vorschriften ihres Landes und in Einklang   dieses Wehrmaterial beziehungsweise diese Wehrtechnologie\nmit diesem Abkommen der jeweils anderen Vertragspartei Wehr-      weitergegeben hat, einer anderen Person – mit Ausnahme eines\nmaterial und Wehrtechnologie zur Verfügung, die für die Um-       zuständigen Amtsträgers – oder einer anderen Regierung nicht\nsetzung der in Einklang mit Absatz 2 festgelegten gemeinsamen     übergeben beziehungsweise übertragen. Jede Wiederausfuhr, ob\nVorhaben erforderlich sind.                                       vorübergehend oder dauerhaft, von im Rahmen dieses Abkom-\nmens weitergegebenem Wehrmaterial beziehungsweise weiter-\n(2) Die gemeinsamen Vorhaben werden unter Berücksich-          gegebener Wehrtechnologie sowie von aus weitergegebener\ntigung verschiedener Faktoren, wie etwa der Marktfähigkeit oder   Wehrtechnologie entstandenem Wehrmaterial, ob ganz, teilweise\nder Sicherheit beider Länder, einvernehmlich festgelegt und auf   oder integriert, bedarf der vorherigen schriftlichen Zustimmung\ndiplomatischem Weg von den Vertragsparteien bestätigt.            der anderen Vertragspartei.\n(3) Die Erteilung von Genehmigungen durch eine Vertrags-\nArtikel 2\npartei für die Herstellung oder Nutzung von aufgrund der gemein-\n(1) Als Organ zur Bestimmung des Wehrmaterials und der         samen Vorhaben im Rahmen dieses Abkommens entwickeltem\nWehrtechnologie, die für die in Einklang mit Artikel 1 Absatz 2   und erzeugtem Wehrmaterial beziehungsweise entwickelter und\nfestgelegten gemeinsamen Vorhaben weitergegeben werden            erzeugter Wehrtechnologie bedarf der schriftlichen Zustimmung\nsollen, wird ein Gemeinsamer Ausschuss eingerichtet.              beider Vertragsparteien.\n(2) Der Gemeinsame Ausschuss setzt sich aus zwei nationa-\nlen Sektionen zusammen.                                                                        Artikel 4\nDer deutschen Sektion gehören an:                                    Jede Vertragspartei stellt nach den einschlägigen Gesetzen\nein Vertreter des Bundesministeriums der Verteidigung,         und sonstigen Vorschriften ihres Landes sowie nach den\neinschlägigen internationalen Übereinkünften, deren Vertrags-\nein Vertreter des Auswärtigen Amts und                         parteien sowohl die Bundesrepublik Deutschland als auch Japan\nein Vertreter des Bundesministeriums für Wirtschaft und        sind, einen angemessenen und wirksamen Schutz der Rechte\nEnergie.                                                       des geistigen Eigentums sicher, die für die gemeinsamen Vor-\nhaben relevant sind.\nDer japanischen Sektion gehören an:\nein Vertreter des Verteidigungsministeriums,                                                Artikel 5\nein Vertreter des Ministeriums für Auswärtige Angelegenheiten\n(1) Jede Vertragspartei trifft in Einklang mit den einschlägigen\nund\nGesetzen und sonstigen Vorschriften ihres Landes alle notwen-\nein Vertreter des Ministeriums für Wirtschaft, Handel und      digen Vorkehrungen zum Schutz von Informationen, die sie im\nIndustrie.                                                     Rahmen dieses Abkommens erlangt.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017                         1293\n(2) Einzelheiten der Maßnahmen zum Schutz von Informa-                                           Artikel 8\ntionen werden im Rahmen eines gesonderten Abkommens\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nzwischen den Vertragsparteien behandelt.\nKraft.\n(2) Dieses Abkommen kann im gegenseitigen schriftlichen\nArtikel 6                                  Einvernehmen der Vertragsparteien geändert werden. Änderun-\nDieses Abkommen und alle im Rahmen dieses Abkommens                gen dieses Abkommens treten am Tag ihrer Unterzeichnung in\ngetroffenen Abmachungen werden vorbehaltlich der einschlägi-          Kraft.\ngen Gesetze und sonstigen Vorschriften sowie Haushaltsbestim-            (3) Dieses Abkommen gilt für die Dauer von fünf Jahren und\nmungen beider Länder durchgeführt.                                    verlängert sich danach automatisch jeweils um ein weiteres Jahr.\n(4) Ungeachtet des Absatzes 3 kann jede Vertragspartei\nArtikel 7                                  dieses Abkommen jederzeit auf diplomatischem Weg mit einer\nFrist von sechs Monaten gegenüber der anderen Vertragspartei\nAngelegenheiten hinsichtlich der Auslegung oder Anwendung\nschriftlich kündigen.\ndieses Abkommens und aller im Rahmen dieses Abkommens\ngetroffenen Abmachungen werden ausschließlich durch Kon-                 (5) Ungeachtet der Beendigung dieses Abkommens bleiben\nsultationen zwischen den Vertragsparteien geklärt.                    die Artikel 3, 4, 5 und 7 in Kraft.\nZu Urkund dessen haben die hierzu von ihren jeweiligen\nRegierungen gehörig befugten Unterzeichneten dieses Ab-\nkommen unterschrieben.\nGeschehen zu Berlin am 17. Juli 2017 in zwei Urschriften in\ndeutscher, japanischer und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des japanischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nDr. K a t r i n S u d e r\nFür die Regierung von Japan\nTa k e s h i Ya g i"]}