{"id":"bgbl2-2017-25-15","kind":"bgbl2","year":2017,"number":25,"date":"2017-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/25#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-25-15/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_25.pdf#page=22","order":15,"title":"Bekanntmachung der deutsch-guineischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-09-15T00:00:00Z","page":1302,"pdf_page":22,"num_pages":3,"content":["1302 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Zusatzprotokolls zum Übereinkommen gegen Doping\nVom 13. September 2017\nDas Zusatzprotokoll vom 12. September 2002 (BGBl. 2007 II S. 706, 707)\nzum Übereinkommen vom 16. November 1989 gegen Doping (BGBl. 1994 II\nS. 334, 335) wird nach seinem Artikel 5 Absatz 2 für\nAndorra                                                 am 1. Januar 2018\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n25. Juli 2017 (BGBl. II S. 1226).\nBerlin, den 13. September 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-guineischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 15. September 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels\nvom 18. April 2016/3. August 2016 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Guinea über Finanzielle Zusammenarbeit\n(Vorhaben „Programm Grundbildung in Guinea“) ist nach\nihrer Inkrafttretensklausel\nam 3. August 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 15. September 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nRonald Meyer","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017           1303\nDer Botschafter                                                Conakry, den 18. April 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nFrau Ministerin,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 76/2015 vom 2. September 2015) folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammen-\narbeit vorzuschlagen:\n1.    Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Guinea von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nin Höhe von insgesamt 10 000 000 EUR (in Worten: zehn Millionen Euro) für das Vor-\nhaben „Programm Grundbildung in Guinea“ (Promotion de l’éducation de base en\nGuinée) zu erhalten, wenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens\nfestgestellt worden ist.\n2.    Das unter Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Guinea\ndurch andere Vorhaben ersetzt werden.\n3.    Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung der Republik\nGuinea zu einem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Begleit-\nmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter Nummer 1 genannten Vor-\nhabens von der KfW zu erhalten, findet diese Vereinbarung Anwendung.\n4.    Die Verwendung des unter Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu\ndenen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe be-\nstimmen die zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-\nvorschriften unterliegen.\n5.    Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb\neiner Frist von sieben Jahren nach dem Jahr der Zusage die entsprechenden Finan-\nzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\n6.    Die Regierung der Republik Guinea, soweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzie-\nrungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Num-\nmer 4 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\ngarantieren.\n7.    Die Regierung der Republik Guinea stellt die KfW von sämtlichen Steuern und sons-\ntigen öffentlichen Abgaben frei, die im Zusammenhang mit Abschluss und Durchfüh-\nrung der unter Nummer 4 erwähnten Verträge in der Republik Guinea erhoben wer-\nden.\n8.    Die Regierung der Republik Guinea überlässt bei den sich aus der Gewährung der\nFinanzierungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-,\nLand- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrs-\nunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der\nVerkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder\nerschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunter-\nnehmen erforderlichen Genehmigungen.","1304                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.               Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 4,85 € (3,80 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).            Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n9.     Die Registrierung dieser Vereinbarung beim Sekretariat der Vereinten Nationen nach\nArtikel 102 der Charta der Vereinten Nationen wird unverzüglich nach ihrem Inkraft-\ntreten von der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die andere Vertragspartei wird\nunter Angabe der VN-Registrierungsnummer von der erfolgten Registrierung unter-\nrichtet, sobald diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\n10. Diese Vereinbarung wird in deutscher und französischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Guinea mit den unter den Nummern 1 bis 10 ge-\nmachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis\nIhrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote in Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Frau Ministerin, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nM a t t h i a s Ve l t i n\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten und\nguineische Staatsangehörigkeit im Ausland\nder Republik Guinea\nFrau Hadja Makale Camara\nConakry"]}