{"id":"bgbl2-2017-25-13","kind":"bgbl2","year":2017,"number":25,"date":"2017-10-09T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/25#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-25-13/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_25.pdf#page=21","order":13,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern","law_date":"2017-09-13T00:00:00Z","page":1301,"pdf_page":21,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 25, ausgegeben zu Bonn am 9. Oktober 2017                         1301\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Haager Übereinkommens über die Zuständigkeit,\ndas anzuwendende Recht, die Anerkennung, Vollstreckung\nund Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen Verantwortung\nund der Maßnahmen zum Schutz von Kindern\nVom 13. September 2017\nD ä n e m a r k * hat am 24. August 2017 gegenüber der Regierung der\nNiederlande in deren Eigenschaft als Verwahrer des Haager Übereinkommens\nvom 19. Oktober 1996 über die Zuständigkeit, das anzuwendende Recht, die\nAnerkennung, Vollstreckung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der elterlichen\nVerantwortung und der Maßnahmen zum Schutz von Kindern (BGBl. 2009 II\nS. 602, 603) seine Einsprüche bezüglich den Beitritten von\nAlbanien\nArmenien\nDominikanische Republik\nEcuador\nGeorgien\nUkraine\nzurückgezogen.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. November 2016 (BGBl. II S. 1263).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Haager Konferenz für Internationales Privatrecht unter http://www.hcch.net ein-\nsehbar. Gleiches gilt für die ggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder\nKontaktstellen.\nBerlin, den 13. September 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}