{"id":"bgbl2-2017-24-9","kind":"bgbl2","year":2017,"number":24,"date":"2017-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/24#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-24-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_24.pdf#page=26","order":9,"title":"Bekanntmachung des deutsch-kosovarischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit;","page":1274,"pdf_page":26,"num_pages":2,"content":["1274 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens der Vereinten Nationen gegen Korruption\nVom 4. September 2017\nDas Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 31. Oktober 2003 gegen\nKorruption (BGBl. 2014 II S. 762, 763) ist nach seinem Artikel 68 Absatz 2 für\nJapan                                                     am 10. August 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. Januar 2017 (BGBl. II S. 58).\nBerlin, den 4. September 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-kosovarischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 5. September 2017\nDas in Pristina am 30. Mai 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Kosovo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 („Zuschussvor-\nhaben“) ist nach seinem Artikel 5\nam 17. Juli 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 5. September 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017                    1275\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Kosovo\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\n(„Zuschussvorhaben“)\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland           6. „Finanzdienstleistungen zur Beschäftigungsförderung im\nund                                  Landwirtschaftssektor“, bis zu 5 450 000 Euro (in Worten:\nfünf Millionen vierhundertfünfzigtausend Euro),\ndie Regierung der Republik Kosovo –\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nKosovo,                                                             (2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     und der Regierung der Republik Kosovo durch andere Vorhaben\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    ersetzt werden.\nzu vertiefen,\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-  der Regierung der Republik Kosovo zu einem späteren Zeitpunkt\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                       ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung der\nin Absatz 1 genannten Vorhaben oder für notwendige Begleit-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung maßnahmen zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1\nin der Republik Kosovo beizutragen,                              genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses\nAbkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 18. Oktober 2016 –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nArtikel 1                          den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   zwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungs-\nes der Regierung der Republik Kosovo, von der Kreditanstalt für  beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nWiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge in Höhe von insge-      Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsamt 30 950 000 Euro (in Worten: dreißig Millionen neunhundert-     (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 bis 5 ge-\nfünfzigtausend Euro) zu erhalten für die Vorhaben                nannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von\n1. „Finanzsektorprogramm Wachstum und Beschäftigung im           sechs Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finan-\nländlichen Raum“, bis zu 3 000 000 Euro (in Worten: drei    zierungsverträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet\nMillionen Euro),                                            die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022. Hingegen entfällt die\nZusage des in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 6 genannten Betrags\n2. „Abwasserentsorgung Südwest Kosovo VI“, bis zu 9 500 000\nbereits mit Ablauf des 31. Dezember 2017, soweit bis zu diesem\nEuro (in Worten: neun Millionen fünfhunderttausend Euro),\nTag der entsprechende Finanzierungsvertrag nicht geschlossen\n3. „Abfallwirtschaftsprogramm II“, bis zu 7 000 000 Euro (in     wurde.\nWorten: sieben Millionen Euro),\n(3) Die Regierung der Republik Kosovo, soweit sie nicht selbst\n4. „Abfallwirtschaftsprogramm II, Begleitmaßnahme“, bis zu\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\n1 000 000 Euro (in Worten: eine Million Euro),\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\n5. „Energieeffizienzprogramm – Fernwärme“, bis zu 5 000 000      den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nEuro (in Worten: fünf Millionen Euro),                      KfW garantieren."]}