{"id":"bgbl2-2017-24-4","kind":"bgbl2","year":2017,"number":24,"date":"2017-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/24#page=8","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-24-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_24.pdf#page=8","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-singapurischen Abkommens über die Übermittlung und den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen;","page":1256,"pdf_page":8,"num_pages":4,"content":["1256 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Abkommens\nüber die Gründung eines Rates für die Zusammenarbeit\nauf dem Gebiete des Zollwesens\nVom 31. August 2017\nDas Abkommen vom 15. Dezember 1950 über die Gründung eines Rates\nfür die Zusammenarbeit auf dem Gebiete des Zollwesens nebst Anlage\n(BGBl. 1952 II S. 1, 19) ist nach seinem Artikel XVIII Absatz c für\nAntigua und Barbuda                                                   am    10. April 2017\nKosovo                                                                am 25. Januar 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n13. Mai 2015 (BGBl. II S. 844).\nBerlin, den 31. August 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\ndes deutsch-singapurischen Abkommens\nüber die Übermittlung und den\ngegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen\nVom 31. August 2017\nDas in Singapur am 2. April 2001 und in Bonn am\n19. April 2001 unterzeichnete Abkommen zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Verteidigungsministerium der\nRepublik Singapur über die Übermittlung und den gegen-\nseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen ist\nnach seinem Artikel 13 Absatz 1\nam 19. April 2001\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 31. August 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017                        1257\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nüber die Übermittlung und den\ngegenseitigen Schutz militärischer Verschlusssachen\nDas Bundesministerium der Verteidigung                oder beim Auftragnehmer im Zusammenhang mit einem Ver-\nder Bundesrepublik Deutschland                   schlusssachenauftrag entstehen, zu schützen. Sie gewähren die-\nsen militärischen Verschlusssachen mindestens den gleichen\nund\nGeheimschutz, wie er für eigene Verschlusssachen des entspre-\ndas Verteidigungsministerium                   chenden Verschlusssachengrads gilt.\nder Republik Singapur,\n(2) Die empfangende Vertragspartei gibt die betreffenden mi-\nim Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet –                  litärischen Verschlusssachen nicht ohne vorherige schriftliche\nZustimmung der herausgebenden Vertragspartei Dritten bekannt\nin dem Wunsch, den Schutz militärischer Verschlusssachen zu     und verwendet sie ausschließlich für den angegebenen Zweck.\ngewährleisten, welche die zuständigen Behörden beider Ver-            (3) Insbesondere dürfen übermittelte militärische Verschluss-\ntragsparteien untereinander austauschen oder welche im Zusam-      sachen nur Personen zugänglich gemacht werden, deren dienst-\nmenhang mit Kooperationsabkommen oder Aufträgen auf dem            liche Aufgaben eine solche Kenntnis erforderlich machen und die\nGebiet der Verteidigung an dazu ermächtigte und von den Ver-       nach Abschluss einer Sicherheitsüberprüfung, die mindestens so\ntragsparteien einvernehmlich festgelegte deutsche oder singa-      streng sein muss wie diejenige, die für den Zugang zu Ver-\npurische Stellen, öffentliche oder private Einrichtungen weiterge- schlusssachen, des entsprechenden Verschlusssachengrads im\ngeben werden –                                                     Staat der empfangenden Vertragspartei erforderlich ist, zum Zu-\ngang ermächtigt sind.\nsind wie folgt übereingekommen:\n(4) Zur Gewährleistung des Schutzes übermittelter militäri-\nArtikel 1                            scher Verschlusssachen sorgen die Vertragsparteien innerhalb\nihres jeweiligen Hoheitsgebiets für die Durchführung der erfor-\nBegriffsbestimmungen                        derlichen Sicherheitsinspektionen und die Einhaltung der Ge-\n(1) Als „militärische Verschlusssachen“ gelten Informationen    heimhaltungsvorschriften.\nund Material (dazu zählen Unterlagen, Wehrmaterial, Gerät und         (5) Die empfangende Vertragspartei trifft alle ihr rechtlich zur\nandere Gegenstände in jeder Form sowie Vervielfältigungen oder     Verfügung stehenden Maßnahmen, um übermittelte militärische\nÜbersetzungen hiervon), die von einer Vertragspartei mit einem     Verschlusssachen auf der Grundlage von Rechtsvorschriften je-\nVerschlusssachengrad versehen wurden.                              der Art vor einer Bekanntgabe zu schützen.\n(2) Als „übermittelte militärische Verschlusssachen“ gelten        (6) Jede Veröffentlichung von Angelegenheiten im Rahmen\nmilitärische Verschlusssachen, die zwischen den Vertragspar-       dieses Abkommens, zum Beispiel von eingestuften Projekten\nteien oder dazu ermächtigten und von den Vertragsparteien ein-     oder deren Weitergabe an die Presse bedarf der Zustimmung\nvernehmlich festgelegten Stellen oder Einrichtungen übermittelt    beider Vertragsparteien.\nwerden, unabhängig davon, ob diese Übermittlung in münd-\nlicher, optischer oder schriftlicher Form oder durch die Übergabe     (7) Werden übermittelte militärische Verschlusssachen nicht\nvon Material oder auf andere Weise erfolgt.                        mehr für Referenzzwecke oder zur Nutzung benötigt, so verfährt\ndie empfangende Vertragspartei wie folgt:\n(3) Als „herausgebende Vertragspartei“ gilt diejenige Vertrags-\npartei, die militärische Verschlusssachen an die andere Vertrags-  a) Sie gibt die militärischen Verschlusssachen an die heraus-\npartei liefert oder übermittelt.                                        gebende Vertragspartei zurück oder\n(4) Als „empfangende Vertragspartei“ gilt diejenige Vertrags-   b) sie vernichtet sie nach den bei der empfangenden Vertrags-\npartei, an welche die herausgebende Vertragspartei militärische         partei für die Vernichtung von militärischen Verschlusssachen\nVerschlusssachen liefert oder übermittelt.                              anzuwendenden Verfahren.\n(5) Als „Dritte“ gelten alle Rechtsträger, die nicht Vertrags-\nparteien sind, einschließlich Regierungen von Drittstaaten, alle                                 Artikel 3\nAngehörigen von Drittstaaten mit Ausnahme derjenigen, die                                     Kennzeichnung\nAngehörige oder Angestellte einer der Vertragsparteien oder\neiner ermächtigten und von den Vertragsparteien einvernehmlich        (1) Übermittelte militärische Verschlusssachen werden von der\nfestgelegten Stelle oder Einrichtung sind, sowie alle Auftrag-     empfangenden Vertragspartei zusätzlich mit dem vergleichbaren\nnehmer; dabei ist es unerheblich, ob eine Vertragspartei Eigen-    nationalen Verschlusssachengrad gekennzeichnet.\ntum an dem Rechtsträger hat oder ihn kontrolliert beziehungs-         (2) In der Bundesrepublik Deutschland gelten für Verschluss-\nweise beeinflusst.                                                 sachen die folgenden amtlichen Begriffsbestimmungen:\na) STRENG GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefug-\nArtikel 2                                 te den Bestand oder lebenswichtige Interessen der Bundes-\nInnerstaatliche Maßnahmen                           republik Deutschland oder eines ihrer Länder gefährden\nkann.\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihres innerstaat-\nlichen Rechts alle geeigneten Maßnahmen, um militärische Ver-      b) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die Si-\nschlusssachen, die nach diesem Abkommen übermittelt werden              cherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines ihrer","1258            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017\nLänder gefährden oder Ihren Interessen schweren Schaden        haben und die der Zuständigkeit einer Vertragspartei unterstellt\nzufügen kann.                                                  wurden. Die Vertragsparteien vereinbaren und tragen Sorge da-\nfür, dass dieses Abkommen für derartige Auftragnehmer verbind-\nc) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Unbe-\nlich ist und von ihnen eingehalten wird. Die für die Auftragnehmer\nfugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutschland oder\nzuständige Vertragspartei muss in Bezug auf diese Auftragneh-\neines ihrer Länder schädlich sein kann.\nmer\nd) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kenntnis-\na) sicherstellen, dass deren Einrichtungen einen ausreichenden\nnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bundesrepu-\nSchutz für die Verschlusssachen bieten können,\nblik Deutschland oder eines ihrer Länder nachteilig sein kann.\nb) die Einrichtungen bis zum entsprechenden Verschluss-\n(3) In der Republik Singapur gelten für Verschlusssachen die\nsachengrad einer Sicherheitsüberprüfung unterziehen,\nfolgenden amtlichen Begriffsbestimmungen:\nc) das gesamte Personal, dessen Aufgaben den Zugang zu Ver-\na) TOP SECRET: Informationen und Material, deren unbefugte\nschlusssachen erforderlich machen, bis zum entsprechenden\nBekanntgabe den Bestand der Republik gefährden oder ihr\nVerschlusssachengrad einer Sicherheitsüberprüfung unter-\naußerordentlich große Schwierigkeiten bereiten würde.\nziehen,\nb) SECRET: Informationen und Material, deren unbefugte Be-\nd) sicherstellen, dass sämtliche Personen, die Zugang zu Ver-\nkanntgabe der Sicherheit oder den Interessen der Republik\nschlusssachen haben, über ihre Verpflichtung, die Ver-\nschweren Schaden zufügen würde.\nschlusssachen nach den geltenden Gesetzen zu schützen,\nc) CONFIDENTIAL: Informationen und Material, deren unbefug-              unterrichtet sind,\nte Bekanntgabe für die Interessen der Republik schädlich\ne) regelmäßige Sicherheitsinspektionen in ihren sicherheitsüber-\nwäre oder administrative Schwierigkeiten mit sich bringen\nprüften Einrichtungen durchführen,\nwürde.\nf) geeignete Maßnahmen gegen Personen ergreifen, die gegen\nd) RESTRICTED: Informationen und Material, deren unbefugte\nGeheimschutzvorschriften verstoßen haben, und sicherstel-\nBekanntgabe aus administrativen und Sicherheitsgründen\nlen, dass Sicherheitsprobleme unverzüglich gelöst werden.\nunerwünscht wäre.\n(2) Für jeden Auftrag, bei dem mit militärischen Verschluss-\n(4) Die Vertragsparteien vereinbaren, dass folgende Ver-\nsachen umgegangen wird, ist ein Sicherheitsanhang zu erstellen,\nschlusssachengrade vergleichbar sind:\nin dem die herausgebende Vertragspartei die von der empfan-\nBundesrepublik Deutschland                      Republik Singapur   genden Vertragspartei zu schützenden militärischen Verschluss-\nsachen und die zu verwendenden Verschlusssachengrade ein-\nSTRENG GEHEIM                                   TOP SECRET\nzeln aufführt. Änderungen des Verschlusssachengrads einer in\nGEHEIM                                          SECRET              diesem Sicherheitsanhang genannten Verschlusssache dürfen\nVS-VERTRAULICH                                  CONFIDENTIAL        nur von der herausgebenden Vertragspartei vorgenommen wer-\nden. In diesem Fall unterrichtet die herausgebende Vertragspartei\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH                   RESTRICTED          die empfangende Vertragspartei über jede Änderung eines Ver-\n(5) Übermittelte militärische Verschlusssachen, die bei der      schlusssachengrads. Sobald sämtliche Verschlusssachen auf\nempfangenden Vertragspartei vervielfältigt oder übersetzt           OFFEN herabgestuft sind, teilt die herausgebende Vertragspartei\nwerden, sind ebenfalls mit dem entsprechenden Verschluss-           dies der empfangenden Vertragspartei mit.\nsachengrad zu kennzeichnen und nach diesem Abkommen zu\nschützen.                                                                                         Artikel 6\n(6) Militärische Verschlusssachen, die im Rahmen von ge-                                 Sicherheitsbehörden\nmeinsamen Tätigkeiten entstehen, erhalten einen von den\nDie für die Durchführung dieses Abkommens zuständigen\nVertragsparteien vereinbarten Verschlusssachengrad. Derartige\nSicherheitsbehörden sind\nVerschlusssachen werden nur nach vorheriger schriftlicher\nZustimmung beider Vertragsparteien mit einem anderen Ver-           in der Bundesrepublik Deutschland\nschlusssachengrad versehen, auf OFFEN herabgestuft, frei-           der Stabsabteilungsleiter II im Führungsstab der Streitkräfte\ngegeben, bekannt gegeben oder an Dritte übermittelt.                und Leiter des Militärischen Nachrichtenwesens,\n(7) Übermittelte militärische Verschlusssachen werden auf        Bundesministerium der Verteidigung,\nErsuchen der herausgebenden Vertragspartei von der empfan-          Bundesrepublik Deutschland\ngenden Vertragspartei mit einem anderen Verschlusssachengrad        in der Republik Singapur\nversehen oder auf OFFEN herabgestuft. Die herausgebende Ver-\ntragspartei teilt der empfangenden Vertragspartei ihre Absicht,     Direktor für Militärische Sicherheit,\ndiese Verschlusssachen mit einem anderen Verschlusssachen-          Abteilung Militärische Sicherheit,\ngrad zu versehen oder auf OFFEN herabzustufen, sechs Wochen         Bukit Panjang Camp,\nim Voraus mit.                                                      Singapore\nArtikel 4                                                          Artikel 7\nÜbermittlung militärischer Verschlusssachen                                             Besuche\nMilitärische Verschlusssachen werden zwischen den Vertrags-         (1) Besucher einer Vertragspartei, die im Hoheitsgebiet der an-\nparteien auf diplomatischem Wege von Regierung zu Regierung         deren Vertragspartei Zugang zu militärischen Verschlusssachen\nvon dazu bestimmten Vertretern jeder Vertragspartei oder auf an-    und zu Einrichtungen, in denen mit militärischen Verschlusssa-\nderen von den Vertragsparteien vereinbarten Wegen übermittelt.      chen gearbeitet wird, haben möchten, benötigen hierfür die vor-\nherige Genehmigung der Sicherheitsbehörde dieser Vertragspar-\ntei. Diese Genehmigung wird nur Personen erteilt, die bis zu dem\nArtikel 5\nentsprechenden Verschlusssachengrad zum Zugang zu militä-\nWeitergabe von                           rischen Verschlusssachen ermächtigt sind.\nVerschlusssachen an Auftragnehmer\n(2) Besuchsanmeldungen werden der zuständigen Behörde\n(1) Übermittelte militärische Verschlusssachen können an Auf-    der anderen Vertragspartei in Übereinstimmung mit den Vor-\ntragnehmer oder in Aussicht genommene Auftragnehmer weiter-         schriften dieser Vertragspartei vorgelegt. Die zuständigen Behör-\ngegeben werden, auf die sich die Vertragsparteien geeinigt          den der Vertragsparteien teilen einander die Einzelheiten der An-","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017                           1259\nmeldung mit (Besuchsdaten, für die Anmeldung erforderliche An-          stellung, ob solche militärischen Verschlusssachen ausreichend\ngaben und so weiter) und stellen den Schutz personenbezogener           nach diesem Abkommen geschützt werden.\nDaten sicher.\nArtikel 11\nArtikel 8                                                      Beilegung von Streitigkeiten\nSicherheitsverstöße                                 (1) Streitigkeiten über die Auslegung oder Durchführung die-\n(1) Sicherheitsverstöße, bei denen eine unbefugte Bekannt-           ses Abkommens werden gütlich und zügig durch Konsultationen\ngabe übermittelter militärischer Verschlusssachen nicht auszu-          oder Verhandlungen zwischen den Vertragsparteien beigelegt\nschließen ist, vermutet wird oder festgestellt wurde, sind der an-      und nicht an Dritte oder ein Gericht zur Beilegung verwiesen.\nderen Vertragspartei unverzüglich mitzuteilen.                             (2) Während der Dauer einer Streitigkeit erfüllen beide Ver-\ntragsparteien weiterhin sämtliche Verpflichtungen aus diesem\n(2) Die zuständigen Behörden der Vertragspartei, bei der sich\nAbkommen.\nein Sicherheitsverstoß ereignet hat, untersuchen den Vorfall und\nergreifen entsprechende Abhilfemaßnahmen. Die andere Ver-\ntragspartei ist über das Ergebnis der Untersuchung und die ge-                                       Artikel 12\ntroffenen oder zu treffenden Abhilfemaßnahmen zu unterrichten.                          Verhältnis zu anderen Abkommen\nDiese Mitteilung enthält alle Einzelheiten, die erforderlich sind,\num der herausgebenden Vertragspartei eine uneingeschränkte                 Zwischen den Vertragsparteien bereits geschlossene Abkom-\nEinschätzung des entstandenen Schadens zu ermöglichen.                  men über den Schutz von Verschlusssachen bleiben in Kraft.\nSind Bestimmungen in den genannten Abkommen mit diesem\nAbkommen unvereinbar, so sind die Bestimmungen dieses Ab-\nArtikel 9                                   kommens maßgebend. Alle militärischen Verschlusssachen, die\nKosten                                     vor dem Inkrafttreten dieses Abkommens übermittelt wurden,\nsind nach diesem Abkommen zu schützen.\nJede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses\nAbkommens entstehenden Kosten.\nArtikel 13\nInkrafttreten, Geltungsdauer und Kündigung\nArtikel 10\n(1) Dieses Abkommen tritt zu dem Zeitpunkt in Kraft, zu dem\nKonsultationen                                 die letzte Unterschrift geleistet wird.\n(1) Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien nehmen                (2) Dieses Abkommen bleibt in Kraft, solange es nicht gekün-\nvon den im Hoheitsgebiet der jeweils anderen Vertragspartei gel-        digt wird.\ntenden Geheimschutzvorschriften Kenntnis.\n(3) Dieses Abkommen kann jederzeit schriftlich in gegensei-\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-            tigem Einvernehmen oder durch eine der Vertragsparteien, die\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen            der anderen Vertragspartei schriftlich ihre Kündigungsabsicht\nBehörden einander auf Antrag einer dieser Behörden.                     mitteilt, gekündigt werden. Im letztgenannten Fall tritt das Ab-\nkommen sechs Monate nach Eingang der schriftlichen Kün-\n(3) Jede Vertragspartei gestattet darüber hinaus Sicherheits-\ndigung außer Kraft.\nexperten der anderen Vertragspartei von Zeit zu Zeit und im ge-\ngenseitigen Einvernehmen, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu                (4) Militärische Verschlusssachen, welche die Vertragsparteien\nmachen, um mit ihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren zum             vor dem Wirksamwerden der Kündigung dieses Abkommens\nSchutz von übermittelten militärischen Verschlusssachen zu erör-        ausgetauscht haben, sind ungeachtet der Kündigung weiterhin\ntern. Jede Vertragspartei unterstützt diese Experten bei der Fest-      zu schützen.\nGeschehen in zwei Urschriften, jede in deutscher und eng-\nlischer Sprache, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich\nist.\nBonn, den 19. April 2001\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nRöhrs\nSingapur, den 2. April 2001\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Singapur\nJ e k K i a n Ye e"]}