{"id":"bgbl2-2017-24-2","kind":"bgbl2","year":2017,"number":24,"date":"2017-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/24#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-24-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_24.pdf#page=5","order":2,"title":"Bekanntmachung des deutsch-usbekischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit;","page":1253,"pdf_page":5,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1253\nBekanntmachung\ndes deutsch-usbekischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 29. August 2017\nDas in Taschkent am 2. November 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 – 2016 ist nach\nseinem Artikel 6\nam 2. November 2016\nin Kraft getreten, es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 29. August 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKathrin Oellers","1254           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Usbekistan\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\n2015 – 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                würdigkeit dieses Vorhabens festgestellt und bestätigt wor-\nden ist, dass es als Vorhaben des Umweltschutzes oder der\nund\nsozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds für kleinere\ndie Regierung der Republik Usbekistan –                  nichtstaatliche Unternehmen oder als Maßnahme zur Erhö-\nhung des Wohlstands der Bevölkerung oder als Maßnahme,\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen          die zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik             dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nUsbekistan,                                                          Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   2. Finanzierungsbeiträge von bis zu 500 000 Euro (in Worten:\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         fünfhunderttausend Euro) für notwendige Begleitmaßnahmen\nvertiefen,                                                           zur Durchführung und Betreuung für das unter Nummer 1\ngenannte Vorhaben.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nin der Republik Usbekistan beizutragen,\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Republik Usbekistan durch andere\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über\nVorhaben ersetzt werden. Wird das in Absatz 1 Nummer 1\ndie Entwicklungszusammenarbeit zwischen der Regierung der\nbezeichnete Vorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vor-\nRepublik Usbekistan und der Regierung der Bundesrepublik\nhaben des Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder\nDeutschland am 2. und 3. Dezember 2015 in Taschkent –\nals Kreditgarantiefonds für kleine nichtstaatliche Unternehmen\nsind wie folgt übereingekommen:                               oder als Maßnahme zur Erhöhung des Wohlstands der Bevölke-\nrung oder als Maßnahme, die zur Verbesserung der gesellschaft-\nlichen Stellung der Frau dient, die besonderen Voraussetzungen\nArtikel 1\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   kann ein Finanzierungsbeitrag gewährt werden.\nes der Regierung der Republik Usbekistan oder anderen, von\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nbeiden Regierungen gemeinsam ausgewählten Empfängern, von\nder Regierung der Republik Usbekistan zu einem späteren Zeit-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Beträge zu er-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nhalten:\nzur Vorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder wei-\n1. Finanzierungsbeiträge von bis zu 8 500 000 Euro (in Worten:   tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nacht Millionen fünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben    zur Durchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten\n„Modernisierung der medizinischen Multiprofil-Zentren der   Vorhaben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nGebietsebene, Phase III“, wenn nach Prüfung die Förderungs- Anwendung.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017                               1255\nArtikel 2                                     im Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Usbekistan\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nerhoben werden.\nBeträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt\nwerden, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die                  (2) Die Regierung der Republik Usbekistan befreit Waren,\nzwischen der KfW und den Empfängern der Darlehen bezie-                    Arbeiten und Dienstleistungen, die im Rahmen der Umsetzung\nhungsweise der Finanzierungsbeiträge zu schließenden Verträge,             dieses Abkommens eingeführt und beschafft werden, von Zoll-\ndie den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechts-                gebühren sowie von Mehrwertsteuer.\nvorschriften unterliegen.\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2                                               Artikel 4\ngenannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben\nDie Regierung der Republik Usbekistan überlässt bei den sich\nJahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-\nund Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diese\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern\nBeträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\n(3) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht             die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-               welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\ngarantieren.                                                               teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\n(4) Die Regierung der Republik Usbekistan, soweit sie nicht             migungen.\nEmpfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-                                              Artikel 5\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\nKfW garantieren.                                                               Im Zusammenhang mit der Umsetzung oder Auslegung der\nBestimmungen dieses Abkommens auftretende Fragen werden\ndurch gemeinsame Konsultationen und Verhandlungen geklärt.\nArtikel 3\nArtikel 6\n(1) Die Regierung der Republik Usbekistan stellt die KfW von\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die                Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in Kraft.\nGeschehen zu Taschkent am 2. November 2016 in zwei\nUrschriften, jede in deutscher und russischer Sprache, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nNeithart Höfer-Wissing\nFür die Regierung der Republik Usbekistan\nS c h a v k a t A b i d s h a n o w i t s c h Tu l y a g a n o v"]}