{"id":"bgbl2-2017-24-12","kind":"bgbl2","year":2017,"number":24,"date":"2017-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/24#page=29","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-24-12/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_24.pdf#page=29","order":12,"title":"Bekanntmachung der deutsch-tschechischen Vereinbarung zur Durchführung des Artikels 21 des deutsch-tschechischen Vertrages über die polizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des deutsch-tschechischen Vertrages über die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen und die Erleichterung seiner Anwendung;","page":1277,"pdf_page":29,"num_pages":4,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017 1277\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens von 1990\nüber Vorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit\nauf dem Gebiet der Ölverschmutzung\nVom 6. September 2017\nDas Internationale Übereinkommen von 1990 vom 30. November 1990 über\nVorsorge, Bekämpfung und Zusammenarbeit auf dem Gebiet der Ölverschmut-\nzung (BGBl. 1994 II S. 3798, 3799) ist nach seinem Artikel 16 Absatz 3 für\nBelgien                                                     am 19. Juli 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n3. Mai 2017 (BGBl. II S. 650).\nBerlin, den 6. September 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r\nBekanntmachung\nder deutsch-tschechischen Vereinbarung\nzur Durchführung des Artikels 21\ndes deutsch-tschechischen Vertrages über die polizeiliche Zusammenarbeit\nund zur Änderung des deutsch-tschechischen Vertrages\nüber die Ergänzung des\nEuropäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nVom 6. September 2017\nDie in Prag am 15. Juni 2017 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium des Innern der Bundesrepublik Deutschland und dem\nMinisterium des Innern der Tschechischen Republik zur Durchführung des\nArtikels 21 des Vertrages vom 28. April 2015 zwischen der Bundesrepublik\nDeutschland und der Tschechischen Republik über die polizeiliche Zusammen-\narbeit und zur Änderung des Vertrages vom 2. Februar 2000 zwischen der\nBundesrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die Ergän-\nzung des Europäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nvom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (BGBl. 2016 II\nS. 474, 476) ist nach ihrem Artikel 8 Absatz 1\nam 15. Juni 2017\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 6. September 2017\nBundesministerium des Innern\nIm Auftrag\nKaller","1278           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerium des Innern\nder Tschechischen Republik\nzur Durchführung des Artikels 21\ndes Vertrages vom 28. April 2015\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Tschechischen Republik\nüber die polizeiliche Zusammenarbeit\nund zur Änderung\ndes Vertrages vom 2. Februar 2000\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland\nund der Tschechischen Republik\nüber die Ergänzung des Europäischen Übereinkommens\nüber die Rechtshilfe in Strafsachen vom 20. April 1959\nund die Erleichterung seiner Anwendung\nDas Bundesministerium des Innern                dem jeweils anderen Staatsgebiet an folgenden Stellen durchge-\nder Bundesrepublik Deutschland                 führt werden:\nund                              – Auf dem Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland:\ndas Ministerium des Innern                     a) Im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs\nder Tschechischen Republik                         Seifhennersdorf – Varnsdorf umfasst der Grenzkontroll-\n(im Folgenden nur „Vertragsparteien“ genannt) –              raum den Abschnitt der Staatsstraße 141 von der Staats-\ngrenze bis zum Kilometer 1,5;\nin Übereinstimmung mit Artikel 21 Absatz 3 und Artikel 34 Ab-\nsatz 1 des Vertrages vom 28. April 2015 zwischen der Bundes-      b) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs\nrepublik Deutschland und der Tschechischen Republik über die          Sohland – Rožany umfasst der Grenzkontrollraum den\npolizeiliche Zusammenarbeit und zur Änderung des Vertrages            Abschnitt der Straße S116 von der Staatsgrenze bis zum\nvom 2. Februar 2000 zwischen der Bundesrepublik Deutschland           Abzweig Rosenbachstraße/Schluckenauer Straße (Kilo-\nund der Tschechischen Republik über die Ergänzung des Euro-           meter 0,02);\npäischen Übereinkommens über die Rechtshilfe in Strafsachen\nc) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs\nvom 20. April 1959 und die Erleichterung seiner Anwendung (im\nBreitenau (Autobahn) – Krásný Les umfasst der Grenz-\nFolgenden nur „Polizeikooperationsvertrag“ genannt) –\nkontrollraum den Abschnitt der Bundesautobahn 17 von\nsind wie folgt übereingekommen:                                     der Staatsgrenze bis zum Kilometer 39,9;\nd) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs\nArtikel 1\nNeurehefeld – Moldava umfasst der Grenzkontrollraum den\n(1) Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen in Übereinstim-        Abschnitt der Straße S184 von der Staatsgrenze bis zum\nmung mit Artikel 21 des Polizeikooperationsvertrages können auf       Kilometer 0,06;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017                      1279\ne) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs               (2) Der Grenzkontrollraum umfasst auf den in Absatz 1 ge-\nAltenberg – Cínovec umfasst der Grenzkontrollraum den     nannten Strecken\nAbschnitt der Bundesstraße 170 von der Staatsgrenze bis\n– Züge,\nzum Kilometer 1,2;\n– Bahnsteige, Gleise, Verbindungswege und öffentliche Räume\nf) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs               der Eisenbahnhaltestellen,\nReitzenhain – Hora Svatého Šebestiána umfasst der\nGrenzkontrollraum den Abschnitt der Bundesstraße 174      – Räumlichkeiten der Polizeidienststellen in den Räumen der\nvon der Staatsgrenze bis zum Kilometer 0,5;                  Eisenbahnhaltestellen.\ng) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs\nArtikel 3\nWaldmünchen – Lísková umfasst der Grenzkontrollraum\nden Abschnitt der Staatsstraße 2146 von der Staatsgrenze     (1) Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen in Übereinstim-\nbis zum Kilometer 0,2;                                    mung mit Artikel 21 des Polizeikooperationsvertrages können an\nAnlegestellen und während der Fahrt auf Schiffen an und auf der\nh) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs Furth\nElbe von Flusskilometer 5,0 (deutsche Kilometrierung) bis Fluss-\nim Wald-Schafberg – Folmava umfasst der Grenzkontroll-\nkilometer 107,8 (tschechische Kilometrierung) durchgeführt\nraum den Abschnitt der Bundesstraße 20 von der Staats-\nwerden.\ngrenze bis zum Kilometer 2,5;\n(2) Der Grenzkontrollraum umfasst\ni)  im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs\nSchmilka – Hřensko umfasst der Grenzkontrollraum den      – die Elbe in ihrer gesamten Breite von Flusskilometer 5,0 (deut-\nAbschnitt der Bundesstraße 172 von der Staatsgrenze bis      sche Kilometrierung) bis Flusskilometer 107,8 (tschechische\nzum Kilometer 0,2.                                           Kilometrierung) für die Kontrollen von Frachtschiffen;\n– Auf dem Hoheitsgebiet der Tschechischen Republik:              – die rechtselbige Anlegestelle von Flusskilometer 108,9 bis\nFlusskilometer 109,1 (tschechische Kilometrierung) für die\na) Im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs               Kontrollen von Personenschiffen;\nWaidhaus (Autobahn) – Rozvadov umfasst der Grenzkon-\ntrollraum den Abschnitt der Autobahn D5 von der Staats-   – die rechtselbige Anlegestelle auf Höhe von Flusskilome-\ngrenze bis zum Kilometer 150,0;                              ter 108,45 (tschechische Kilometrierung) für die Kontrollen von\nFreizeit- und Sportbooten;\nb) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs\n– die Wasserfahrzeuge für die Grenzkontrollen.\nEschlkam – Všeruby umfasst der Grenzkontrollraum den\nAbschnitt der Straße II/184 von der Staatsgrenze bis zum\nKilometer 0,315 von der Staatsgrenze;                                                  Artikel 4\nc) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs               (1) Das Ersuchen, die Durchführung von Grenzkontrollen an\nNeukirchen beim Heiligen Blut – Svatá Kateřina umfasst    den Binnengrenzen auf dem jeweils anderen Staatsgebiet zu\nder Grenzkontrollraum den Abschnitt der Straße II/191 von ermöglichen, wird\nder Staatsgrenze bis zum Kilometer 0,470 von der Staats-  – in der Bundesrepublik Deutschland an das Bundesministerium\ngrenze;                                                      des Innern und\nd) im Bereich des ehemaligen Straßengrenzübergangs            – in der Tschechischen Republik an das Ministerium des Innern\nBahratal – Petrovice umfasst der Grenzkontrollraum den\nAbschnitt der Straße II/248 von der Staatsgrenze bis zum  gerichtet.\nKilometer 14,0 (100 m von der Staatsgrenze).                 (2) Das Ersuchen nach Absatz 1 wird in der Regel gleichzeitig\nmit der Ankündigung über die vorübergehende Wiedereinführung\n(2) Der Grenzkontrollraum umfasst auch die für die Durchfüh-\nvon Grenzkontrollen an den Binnengrenzen nach dem Recht der\nrung der Grenzkontrollen erforderlichen umliegenden Flächen.\nEuropäischen Union übermittelt.\nDie in Artikel 2 Absatz 4 des Polizeikooperationsvertrages ge-\nnannten Bundespolizeidirektionen der Bundesrepublik Deutsch-        (3) In dem Ersuchen nach Absatz 1 sind anzuführen\nland und Bezirksdirektionen der Polizei der Tschechischen\n– das Datum, ab dem die Durchführung der Grenzkontrollen an\nRepublik legen in Lageplänen diese Flächen gemeinsam fest.\nden Binnengrenzen auf dem anderen Staatsgebiet ermöglicht\nwerden soll;\nArtikel 2\n– ob für die Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnen-\n(1) Die Grenzkontrollen an den Binnengrenzen in Übereinstim-     grenzen auf dem anderen Staatsgebiet alle in den Artikeln 1\nmung mit Artikel 21 des Polizeikooperationsvertrages können         bis 3 genannten Bereiche genutzt werden sollen;\nwährend der Fahrt in Zügen auf folgenden Strecken durchgeführt   – die für die ordnungsgemäße Durchführung von Grenzkon-\nwerden:                                                             trollen an den Binnengrenzen erforderlichen Einrichtungen.\na) Dresden-Hauptbahnhof–Bad Schandau–Děčín hlavní nádraží,          (4) Die ersuchte Behörde beantwortet das Ersuchen unver-\nb) Nürnberg–Marktredwitz–Schirnding–Cheb–Mariánské Lázně,        züglich.\nc) Nürnberg–Marktredwitz–Schirnding–Cheb–Karlovy Vary,\nArtikel 5\nd) Schwandorf–Furth im Wald–Domažlice,\nGibt die ersuchte Behörde dem Ersuchen nach Artikel 4 statt,\ne) Bad Brambach–Vojtanov,                                        so stellt sie nach Absprache mit der ersuchenden Behörde die\nAufstellung von Verkehrsbeschilderung sowie von anderen im\nf) Klingenthal–Kraslice,                                         Ersuchen nach Artikel 4 genannten Einrichtungen zu dem im\ng) Hof–Selb/Plößberg–Aš.                                         Ersuchen angeführten Datum oder zu einem anderen im Voraus\nvereinbarten Datum sicher.\nDie Grenzkontrollen dürfen auf dem jeweils anderen Staatsgebiet\nfrühestens an der letzten Haltestelle, an der der Zug fahrplan-\nArtikel 6\nmäßig anhält, begonnen werden. Die Grenzkontrollen müssen\nauf dem jeweils anderen Staatsgebiet spätestens an der ersten       Die Vertragsparteien informieren einander über bauliche Ver-\nHaltestelle, an der der Zug fahrplanmäßig anhält, beendet        änderungen, Verkehrsmaßnahmen und sonstige Tatsachen auf\nwerden.                                                          dem Gebiet des eigenen Staates, die auf die ordnungsgemäße","1280                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                      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Durchführung dieser Vereinbarung entstandenen Kosten.\nArtikel 7                                                                       Artikel 8\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tag der Unterzeichnung in\nDie mit der Durchführung von Grenzkontrollen an den Binnen-\nKraft.\ngrenzen auf dem anderen Staatsgebiet verbundenen Kosten\nträgt die Vertragspartei, deren Staat die Grenzkontrollen an den                         (2) Diese Vereinbarung tritt mit dem Außerkrafttreten des\nBinnengrenzen eingeführt hat. Falls die Grenzkontrollen an den                         Polizeikooperationsvertrages außer Kraft.\nGeschehen zu Prag am 15. Juni 2017 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und tschechischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium des Innern\nder Bundesrepublik Deutschland\nHansjörg Haber\nFür das Ministerium des Innern\nder Tschechischen Republik\nJiří Nováček"]}