{"id":"bgbl2-2017-24-10","kind":"bgbl2","year":2017,"number":24,"date":"2017-09-14T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/24#page=28","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-24-10/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_24.pdf#page=28","order":10,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens über den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen;","page":1276,"pdf_page":28,"num_pages":1,"content":["1276          Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 24, ausgegeben zu Bonn am 14. September 2017\nArtikel 3                                 ternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundes-\nDie Regierung der Republik Kosovo befreit die KfW von direk-\nrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\nten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\nDurchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge in der\nmen erforderlichen Genehmigungen.\nRepublik Kosovo erhoben werden. In diesem Zusammenhang\nerhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden\nvon der Regierung der Republik Kosovo getragen. Erhobene                                            Artikel 5\nbesondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der\nRepublik Kosovo übernommen. Darüber hinaus befreit die                   (1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem die\nRegierung der Republik Kosovo die KfW von sonstigen öffent-           Regierung der Republik Kosovo der Regierung der Bundes-\nlichen Abgaben.                                                       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nArtikel 4                                 der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nDie Regierung der Republik Kosovo überlässt bei den sich aus          (2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nder Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transpor-          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr            men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen bei-\nden Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsun-        gelegt.\nGeschehen zu Pristina am 30. Mai 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, albanischer, serbischer und englischer Spra-\nche, wobei jeder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher\nAuslegung des deutschen, albanischen und serbischen Wort-\nlauts ist der englische Wortlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nChristina Gehlsen\nFür die Regierung der Republik Kosovo\nAvdullah Hoti\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des Übereinkommens\nüber den physischen Schutz von Kernmaterial und Kernanlagen\nVom 6. September 2017\nDas Übereinkommen vom 26. Oktober 1979 über den physischen Schutz von\nKernmaterial und Kernanlagen in seiner am 8. Juli 2005 geänderten Fassung\n(BGBl. 1990 II S. 326, 327; 2008 II S. 574, 575) ist nach seinem Artikel 20\nAbsatz 2 für\nBangladesch                                                               am 4. Juli 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n30. Mai 2017 (BGBl. II S. 719).\nBerlin, den 6. September 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. G u i d o H i l d n e r"]}