{"id":"bgbl2-2017-23-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":23,"date":"2017-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/23#page=3","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-23-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_23.pdf#page=3","order":3,"title":"Bekanntmachung der deutsch-peruanischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-08-04T00:00:00Z","page":1227,"pdf_page":3,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017 1227\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Internationalen Übereinkommens\nzum Schutz aller Personen vor dem Verschwindenlassen\nVom 25. Juli 2017\nDas Internationale Übereinkommen vom 20. Dezember 2006 zum Schutz aller\nPersonen vor dem Verschwindenlassen (BGBl. 2009 II S. 932, 933; 2011 II S. 848)\nwird nach seinem Artikel 39 Absatz 2 für\nMalawi                                                    am 13. August 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n24. Februar 2017 (BGBl. II S. 376).\nBerlin, den 25. Juli 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\nder deutsch-peruanischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. August 2017\nDie Vereinbarung über die Zusage eines Darlehens\ndes Jahres 2015 in der Form eines Notenwechsels vom\n22. Dezember 2016/25. Januar 2017 zwischen der Regie-\nrung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nder Republik Peru über Finanzielle Zusammenarbeit (Vor-\nhaben: „Nachhaltige urbane Mobilität in ausgewählten\nStädten“) wird in ihrer einleitenden deutschen Note nach-\nstehend veröffentlicht.\nDer Tag, an dem die Vereinbarung nach ihrer Inkraft-\ntretensklausel in Kraft tritt, wird im Bundesgesetzblatt\nbekannt gegeben.\nBonn, den 4. August 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","1228 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017\nDer Botschafter                                              Lima, den 22. Dezember 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundesrepublik Deutschland (Verbalnote\nNr. 1522 vom 12. November 2015) sowie auf das Protokoll der Regierungskonsultationen\nvom 12. November 2015 folgende Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit des\nJahres 2015 vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Peru oder anderen von beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für die Durchführung des\nVorhabens „Nachhaltige urbane Mobilität in ausgewählten Städten Perus“ ein vergüns-\ntigtes Darlehen der KfW, das im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngewährt wird, von bis zu 60 Millionen Euro (in Worten: bis zu 60 Millionen Euro) zu\nerhalten, wenn nach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des Vor-\nhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Peru weiter-\nhin gegeben ist. Das Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden.\n2. Die Verwendung des in Nummer 1 genannten Betrages, die Bedingungen, zu denen er\nzur Verfügung gestellt wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmt der\nzwischen der KfW und dem Empfänger des Darlehens zu schließende Vertrag, der den\nin der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegt.\n3. Die Zusage des in Nummer 1 genannten Betrages entfällt, soweit nicht innerhalb von\nsieben Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen\nwurde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n4. Die Regierung der Republik Peru, soweit sie nicht selbst Darlehensnehmer ist, wird\ngegenüber der KfW alle Zahlungen in Euro oder US-Dollar in Erfüllung von Verbindlich-\nkeiten des Darlehensnehmers aufgrund des nach Nummer 2 zu schließenden Vertrages\ngarantieren.\n5. Im Hinblick auf Steuern und sonstige öffentliche Abgaben, die im Zusammenhang mit\nAbschluss und Durchführung des in Nummer 2 erwähnten Vertrages in der Republik\nPeru erhoben werden, gilt peruanisches Recht. Falls in Anwendung der peruanischen\nGesetze Steuern auf die Zahlung von Zinsen und sonstigen Provisionen im Zusammen-\nhang mit dem Darlehen erhoben werden, so werden diese vom Ministerium für Wirt-\nschaft und Finanzen der Republik Peru übernommen.\n6. Die Regierung der Republik Peru überlässt bei den sich aus der Darlehensgewährung\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine\nMaßnahmen, welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit\nSitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und erteilt\ngegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen\nGenehmigungen.\n7. Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der Regierung von Peru zu ei-\nnem späteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur\nVorbereitung des unter Nummer 1 genannten Vorhabens oder weitere Finanzierungs-\nbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des unter\nNummer 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, finden die sich auf Darlehen\nund Finanzierungsbeiträge beziehende Teile dieser Vereinbarung Anwendung.\n8. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls sich die Regierung der Republik Peru mit den unter Nummern 1 bis 8 gemachten\nVorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Einverständnis Ihrer\nRegierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine Vereinbarung\nzwischen unseren Regierungen bilden, die an dem Tag in Kraft tritt, an dem die Regierung\nder Republik Peru der Regierung der Bundesrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die\ninnerstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der Tag\ndes Eingangs der Mitteilung.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochach-\ntung.\nJörg Ranau\nIhrer Exzellenz\nder Minister für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Peru\nHerr Ricardo Luna Mendoza\nLima"]}