{"id":"bgbl2-2017-23-22","kind":"bgbl2","year":2017,"number":23,"date":"2017-09-06T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/23#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-23-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_23.pdf#page=20","order":22,"title":"Bekanntmachung über das Inkrafttreten des Übereinkommens des Europarats über Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über die Finanzierung des Terrorismus","law_date":"2017-08-18T00:00:00Z","page":1244,"pdf_page":20,"num_pages":3,"content":["1244 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes Übereinkommens des Europarats\nüber Geldwäsche sowie Ermittlung, Beschlagnahme und Einziehung\nvon Erträgen aus Straftaten\nund über die Finanzierung des Terrorismus\nVom 18. August 2017\nI.\nNach Artikel 3 Absatz 2 des Gesetzes vom 19. Dezember 2016 zu dem Über-\neinkommen des Europarats vom 16. Mai 2005 über Geldwäsche sowie Ermitt-\nlung, Beschlagnahme und Einziehung von Erträgen aus Straftaten und über\ndie Finanzierung des Terrorismus (BGBl. 2016 II S. 1370, 1371) wird bekannt\ngemacht, dass das Übereinkommen nach seinem Artikel 49 Absatz 3 für die\nBundesrepublik Deutschland                                         am 1. Oktober 2017\nin Kraft treten wird.\nDie deutsche Ratifikationsurkunde ist am 20. Juni 2017 beim Generalsekretär\ndes Europarats in Straßburg hinterlegt worden.\nBei Hinterlegung der Ratifikationsurkunde hat die B u n d e s r e p u b l i k\nD e u t s c h l a n d folgende E r k l ä r u n g e n abgegeben:\n1. Erklärung zu Artikel 3 Absatz 4:\nArtikel 3 Absatz 4 findet keine Anwendung.\n2. Erklärung zu Artikel 7 Absatz 2 Buchstabe c:\nArtikel 7 Absatz 2 Buchstabe c findet keine Anwendung.\n3. Erklärung zu Artikel 9 Absatz 4:\nArtikel 9 findet nach seinem Absatz 4 Buchstabe a nur auf Haupttaten Anwen-\ndung, die mit einer Freiheitsstrafe von mindestens mehr als sechs Monaten be-\ndroht sind, sowie nach seinem Buchstaben b auf eine Liste weiterer Haupttaten,\ndie nach dem innerstaatlichen Recht Vortat der Geldwäsche sein können (vgl.\n§ 261 des Strafgesetzbuches).\n4. Erklärung zu Artikel 9 Absatz 6:\nArtikel 9 Absatz 6 wird dahingehend angewendet, dass der zu Artikel 9 Absatz 4\nerklärte Vorbehalt auch für Absatz 6 gilt. Unter Haupttat im Sinne des Absatzes 6\nsind daher nur die von Absatz 4 erfassten Haupttaten zu verstehen.\n5. Erklärung zu Artikel 17 Absatz 4:\nErsuchen nach Artikel 17, bei denen Rechtshilfe unter dem Vorbehalt der beider-\nseitigen Strafbarkeit und Vereinbarkeit mit deutschem Recht geleistet wird, werden\nunter denselben Bedingungen erledigt, die für Beschlagnahme- und Durch-\nsuchungsmaßnahmen gelten.\n6. Erklärung zu Artikel 17 Absatz 5:\nArtikel 17 wird nur bezüglich der Straftaten angewendet, die den im Anhang auf-\ngeführten Kategorien von Straftaten unterfallen.\n7. Erklärung zu Artikel 17 Absatz 6:\nDie in Artikel 17 normierten Maßnahmen finden nicht auf Bankkonten Anwendung,\ndie bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden.\n8. Erklärung zu Artikel 18:\nArtikel 18 wird dahingehend interpretiert, dass hierauf gestützte Ersuchen unter\nden gleichen Bedingungen wie zu Artikel 17 erledigt werden.\n9. Erklärung zu Artikel 18 Absatz 4:\nErsuchen nach Artikel 18, bei denen Rechtshilfe unter dem Vorbehalt der beider-\nseitigen Strafbarkeit und Vereinbarkeit mit deutschem Recht geleistet wird, werden\nunter denselben Bedingungen erledigt, die für Beschlagnahme- und Durch-\nsuchungsmaßnahmen gelten.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017        1245\n10. Erklärung zu Artikel 18 Absatz 5:\nDie in Artikel 18 normierten Maßnahmen finden nach unserem Verständnis nicht\nauf Bankkonten Anwendung, die bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors ge-\nführt werden.\n11. Erklärung zu Artikel 19:\nArtikel 19 wird in der Weise angewendet, als dass Ersuchen nicht entsprochen\nwerden kann, soweit diese eine kontinuierliche Überwachung von Kontobewegun-\ngen über einen bestimmten Zeitraum erfordern.\n12. Erklärung zu Artikel 19 Absatz 5:\nDie in Artikel 19 normierten Maßnahmen finden nicht auf Bankkonten Anwendung,\ndie bei Finanzinstituten des Nichtbankensektors geführt werden.\n13. Erklärung zu Artikel 24 Absatz 3:\nArtikel 24 wird unter dem Vorbehalt der Grundsätze des deutschen Verfassungs-\nrechts und der Grundzüge der deutschen Rechtsordnung angewendet.\n14. Erklärung zu Artikel 31 Absatz 2:\nArtikel 31 Absatz 2 findet keine Anwendung.\n15. Erklärung zu Artikel 33:\nDas Bundeskriminalamt (BKA) wird als Zentrale Behörde für die Weiterleitung der\ngestellten Ersuchen an die für die Erledigung zuständigen Behörden benannt.\nBundeskriminalamt\n65173 Wiesbaden\nTel.: +49 611 55-0\nFax: +49 611 55-12141\nE-Post: mail@bka.bund.de\nDE-Mail: poststelle@bka.de-mail.de\n16. Erklärung zu Artikel 35 Absatz 1:\nErsuchen werden ebenfalls per Telefax und elektronischer Post entgegengenom-\nmen. Zur Sicherung der Authentizität des Absenders sowie der Integrität und\nVertraulichkeit der übermittelten Inhalte wird die Zusendung via Elektronischen\nGerichts- und Verwaltungspostfach erbeten (vgl. http://www.EGVP.de).\n17. Erklärung zu Artikel 35 Absatz 3:\nSofern das Ersuchen und die beigefügten Schriftstücke nicht in deutscher Sprache\nabgefasst sind, müssen Übersetzungen des Ersuchens und der Unterlagen in\ndeutscher Sprache oder in einer der Amtssprachen des Europarats beigefügt\nwerden.\n18. Erklärung zu Artikel 42 Absatz 2:\nDie zur Verfügung gestellten Informationen oder Beweismittel dürfen nicht ohne\nvorherige Zustimmung von den Behörden der ersuchenden Vertragspartei für\nandere als die in dem Ersuchen bezeichneten Ermittlungs- oder Verfahrenszwecke\nverwendet oder übermittelt werden.\n19. Erklärung zu Artikel 46 Absatz 5:\nArtikel 46 Absatz 5 findet nur teilweise Anwendung. Soweit es die justizielle\nRechtshilfe betrifft, insbesondere wenn Ermittlungs- und Strafverfahren eingeleitet\nsind, bedarf es eines förmlichen Ersuchens nach den zwischen den Vertrags-\nparteien anwendbaren Übereinkünften.\n20. Erklärung zu Artikel 46 Absatz 13:\nDas Bundeskriminalamt – Zentralstelle für Verdachtsmeldungen – wird als zentrale\nMeldestelle (FIU) benannt.\nZentralstelle für Verdachtsmeldungen\nPostfach 1820, 65173 Wiesbaden, Deutschland\nThaerstrasse 11, 65193 Wiesbaden, Deutschland\nE-Post: so32fiu@bka.bund.de\nE-Post: germany-fiu@egmont.org\nTel.: +49 61155-0\nFax: +49 61155-45300\n21. Erklärung zu Artikel 47:\nArtikel 47 wird nicht angewendet, soweit es den Aufschub von verdächtigen Bank-\ntransaktionen betrifft.","1246 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 23, ausgegeben zu Bonn am 6. September 2017\nII.\nDas Übereinkommen ist ferner für folgende Staaten in Kraft getreten:\nAlbanien                                                                  am            1. Mai 2008\nArmenien*                                                                 am      1. Oktober 2008\nBelgien                                                                   am        1. Januar 2010\nBosnien und Herzegowina                                                   am            1. Mai 2008\nBulgarien*                                                                am           1. Juni 2013\nFrankreich                                                                am           1. April 2016\nGeorgien*                                                                 am            1. Mai 2014\nItalien*                                                                  am           1. Juni 2017\nKroatien*                                                                 am       1. Februar 2009\nLettland*                                                                 am           1. Juni 2010\nMalta*                                                                    am            1. Mai 2008\nMazedonien, ehemalige jugoslawische Republik*                             am 1. September 2009\nMoldawien*                                                                am            1. Mai 2008\nMontenegro*                                                               am       1. Februar 2009\nNiederlande*                                                              am 1. Dezember 2008\nPolen*                                                                    am            1. Mai 2008\nPortugal*                                                                 am       1. August 2010\nRumänien                                                                  am            1. Mai 2008\nSan Marino*                                                               am 1. November 2010\nSchweden*                                                                 am      1. Oktober 2014\nSerbien*                                                                  am       1. August 2009\nSlowakei*                                                                 am        1. Januar 2009\nSlowenien*                                                                am       1. August 2010\nSpanien*                                                                  am            1. Juli 2010\nTürkei*                                                                   am 1. September 2016\nUkraine*                                                                  am           1. Juni 2011\nUngarn*                                                                   am       1. August 2009\nVereinigtes Königreich*                                                   am       1. August 2015\nZypern*                                                                   am           1. Juli 2009.\nIII.\nDarüber hinaus wird das Übereinkommen für\nAserbaidschan*                                                            am 1. Dezember 2017\nin Kraft treten.\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite des Europarats unter www.conventions.coe.int einsehbar. Gleiches gilt für die nach\nArtikel 33 Absatz 2 und nach Artikel 46 Absatz 13 des Übereinkommens zu benennenden Behörden.\nBerlin, den 18. August 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}