{"id":"bgbl2-2017-22-5","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=9","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=9","order":5,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Übereinkommens gegen Folter und andere grausame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe","law_date":"2017-07-18T00:00:00Z","page":1177,"pdf_page":9,"num_pages":1,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                          1177\nArtikel 3                                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von           men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die      oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in                teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien       migungen.\nerhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich       Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-           republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern         Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten       der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 18. April 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol Dervishaj\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens gegen Folter und andere grausame,\nunmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe\nVom 18. Juli 2017\nDas Übereinkommen vom 10. Dezember 1984 gegen Folter und andere grau-\nsame, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Strafe (BGBl. 1990 II\nS. 246, 247; 1996 II S. 282, 284) ist nach seinem Artikel 27 Absatz 2 für die\nKomoren                                                             am 24. Juni 2017\nin Kraft getreten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n8. Juni 2017 (BGBl. II S. 740).\nBerlin, den 18. Juli 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}