{"id":"bgbl2-2017-22-4","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=7","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=7","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-07-07T00:00:00Z","page":1175,"pdf_page":7,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                         1175\nArtikel 3                                die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nwelche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von          men mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nsämtlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die     oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nim Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in               teiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Geneh-\nArtikel 2 Absatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien      migungen.\nerhoben werden.\nArtikel 5\nArtikel 4\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich      Ministerrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-          republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern        Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nim See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten      der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 18. April 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol Dervishaj\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 7. Juli 2017\nDas in Tirana am 18. April 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011 für das Vorhaben\n„Kommunale Infrastruktur III“ ist nach seinem Artikel 5\nam 7. Juni 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 7. Juli 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","1176             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011\nfür das Vorhaben „Kommunale Infrastruktur III“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            wird. Dieses Vorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt\nwerden.\nund\n(2) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Ministerrat der Republik Albanien –             dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen      zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik         weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nAlbanien,                                                        men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nVorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-   Anwendung.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu\nvertiefen,                                                          (3) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 2 werden in Darlehen umgewandelt, wenn\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-   sie nicht für solche Maßnahmen verwendet werden.\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nArtikel 2\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\n(1) Die Verwendung des in Artikel 1 genannten Betrages, die\nin der Republik Albanien beizutragen,\nBedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird, sowie das\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-     Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der KfW\nrepublik Deutschland mit Verbalnote Nr. 164/2011 vom 21. Sep-    und den Empfängern des Darlehens und der Finanzierungs-\ntember 2011 –                                                    beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nder Haushaltsjahre 2010 und 2011 entfällt, soweit nicht innerhalb\nArtikel 1                           von acht Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden\nDarlehensverträge geschlossen wurden. Für den soeben erwähn-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht   ten Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2018.\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem von beiden\n(3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nRegierungen gemeinsam auszuwählenden Darlehensnehmer, für\nselbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\ndas Vorhaben „Kommunales Infrastrukturprogramm III“ ein ver-\nlungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\ngünstigtes Darlehen der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW),\nnehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ndas im Rahmen der öffentlichen Entwicklungszusammenarbeit\ngarantieren.\ngewährt wird, von bis zu 15 000 000 Euro (in Worten: fünf-\nzehn Millionen Euro) zu erhalten, wenn nach Prüfung die entwick-    (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nlungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt  Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzah-\nworden ist und die gute Kreditwürdigkeit der Republik Albanien   lungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-\nweiterhin gegeben ist und der Ministerrat der Republik Albanien  den Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der\neine Staatsgarantie gewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer KfW garantieren."]}