{"id":"bgbl2-2017-22-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=5","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=5","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-07-06T00:00:00Z","page":1173,"pdf_page":5,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1173\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 6. Juli 2017\nDas in Tirana am 18. April 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012 für das Vorhaben\n„Kommunale Infrastruktur IV“ ist nach seinem Artikel 5\nam 8. Juni 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 6. Juli 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","1174              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2012\nfür das Vorhaben „Kommunale Infrastruktur IV“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                (2) Das in Absatz 1 Nummer 2 bezeichnete Vorhaben kann im\nEinvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nund\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien durch\nder Ministerrat der Republik Albanien –              andere Vorhaben ersetzt werden.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik           dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\nAlbanien,                                                          punkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nzur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     weitere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnah-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       men zur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten\nvertiefen,                                                         Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\nAnwendung.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                               (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nnahmen nach Absatz 1 Nummer 2 werden in Darlehen um-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   gewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nin der Republik Albanien beizutragen,                              werden.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 25. September 2012 –                                                                 Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                    (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 1                            das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Darlehen und der Finanzierungs-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nbeiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende Be-        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nträge zu erhalten:                                                 entfällt, soweit nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zu-\n1. ein vergünstigtes Darlehen für das Vorhaben „Kommunale          sagejahr die entsprechenden Darlehens- und Finanzierungs-\nInfrastruktur IV Programm“, das im Rahmen der öffent-         verträge geschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist\nlichen Entwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis       mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nzu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro), wenn\nnach Prüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdig-        (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nkeit des Vorhabens festgestellt worden ist und die gute       selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\nKreditwürdigkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben ist  lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nund der Ministerrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngewährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird. Dieses     garantieren.\nVorhaben kann nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden;\n(4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\n2. einen Finanzierungsbeitrag für die notwendige Begleit-          fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nmaßnahme zur Durchführung und Betreuung des Vor-              ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden\nhabens „Kommunale Infrastruktur IV Programm“ von bis zu       Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\n2 000 000 Euro (in Worten: zwei Millionen Euro).              garantieren."]}