{"id":"bgbl2-2017-22-29","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=54","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-29/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=54","order":29,"title":"Bekanntmachung der deutsch-montenegrinischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich","law_date":"2017-08-17T00:00:00Z","page":1222,"pdf_page":54,"num_pages":3,"content":["1222             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\n(4) Die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Maß-                                              Artikel 6\nnahmen werden unter Beachtung der im jeweiligen Gastland\nInkrafttreten, Geltungsdauer, Änderungen, Kündigung\ngeltenden Gesetze durchgeführt.\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\n(5) Soweit erforderlich, können für einzelne Bereiche der\nMinisterrat von Serbien und Montenegro der Regierung der Bun-\nZusammenarbeit Zusatzprotokolle zu diesem Abkommen ge-\ndesrepublik Deutschland schriftlich mitgeteilt hat, dass die inner-\nschlossen werden.\nstaatlichen Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind.\nMaßgebend ist der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nArtikel 5\n(2) Dieses Abkommen wird für die Dauer von fünf Jahren ge-\nSicherheit                                    schlossen. Es verlängert sich stillschweigend jeweils um fünf\nJahre, wenn es nicht sechs Monate vor Beendigung der Laufzeit\nDie Vertragsparteien garantieren den Schutz von Informationen\ndurch eine der Vertragsparteien auf diplomatischem Wege\nund Erkenntnissen, die sie im Laufe bilateraler Kontakte erhalten\nschriftlich gekündigt wird. Maßgebend für die Berechnung der\nhaben, entsprechend den jeweiligen Sicherheitsbestimmungen.\nFrist ist der Tag des Eingangs der Kündigung beim anderen Ver-\nDie Vertragsparteien verpflichten sich, diese Informationen und\ntragsstaat.\nErkenntnisse nicht zum Schaden der Interessen der anderen Ver-\ntragspartei zu nutzen und sie nicht dritten Staaten ohne vorherige           (3) Dieses Abkommen kann jederzeit im gegenseitigen Einver-\nschriftliche Einverständniserklärung dessen zur Kenntnis zu brin-         nehmen der Vertragsparteien durch eine schriftliche Vereinba-\ngen, der diese Informationen zur Verfügung gestellt hat.                  rung geändert oder ergänzt werden.\nGeschehen zu Belgrad am 12. April 2006 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und serbischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nA. Zobel\nFür den Ministerrat von Serbien und Montenegro\nZoran Stanković\nBekanntmachung\nder deutsch-montenegrinischen Vereinbarung\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nVom 17. August 2017\nDie in Podgorica am 3. Juli 2007 unterzeichnete Vereinbarung zwischen dem\nBundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerteidigungsministerium der Republik Montenegro über die Zusammenarbeit\nim militärischen Bereich ist nach ihrem Artikel 8 Absatz 1\nam 3. Juli 2007\nin Kraft getreten; sie wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                         1223\nVereinbarung\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium der Republik Montenegro\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nDas Bundesministerium der Verteidigung               –    Umweltschutz in den Streitkräften;\nder Bundesrepublik Deutschland\n–    Einsätze der Streitkräfte im Rahmen von Katastrophenhilfe\nund                                    und humanitärer Hilfe;\ndas Verteidigungsministerium                   –    andere Bereiche in gegenseitiger Abstimmung.\nder Republik Montenegro –,                       (2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass zusätz-\nliche militärische Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-\nim Folgenden als „Vertragsparteien“ bezeichnet\nvistenarbeit, der Militärmusik und des Sports, erleichtert und ge-\nin Erfüllung der in den OSZE-Dokumenten eingegangenen Ver-      fördert werden.\npflichtungen, militärische Kontakte zu erleichtern und zu fördern,\nArtikel 3\nauf der Grundlage des Übereinkommens vom 19. Juni 1995\nFormen der Zusammenarbeit\nzwischen den Vertragsstaaten des Nordatlantikvertrages und den\nanderen an der Partnerschaft für den Frieden teilnehmenden            Die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften erfolgt vor-\nStaaten über die Rechtsstellung ihrer Truppen (PfP-Truppen-        nehmlich durch:\nstatut),                                                           –    offizielle Besuche hochrangiger, führender militärischer und\nziviler Vertreter der Verteidigungsministerien;\nin dem Bestreben, die Beziehungen zwischen ihren Streitkräf-\nten durch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren -            –    Stabs- und Fachgespräche;\n–    Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen;\nsind wie folgt übereingekommen:\n–    Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen;\nArtikel 1                           –    Kontakte zwischen Truppenteilen, die für friedensunterstüt-\nGegenstand                                  zende Einsätze im Auftrag der Vereinten Nationen vorgesehen\nsind;\nMit dieser Vereinbarung wird der Rahmen für den Austausch\nvon Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für sonstige Formen        –    Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien\nmilitärischer Zusammenarbeit zum Nutzen für die Streitkräfte der        und Symposien;\nVertragsparteien festgelegt.                                       –    Studienaufenthalte in militärischen Einheiten und zivilen Ein-\nrichtungen;\nArtikel 2                           –    Aus- und Fortbildungsaufenthalte von Truppenteilen/Teilein-\nBereiche der Zusammenarbeit                           heiten;\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-        –    Besuche von militärischen Luftfahrzeugen;\nfasst einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch     –    Austausch von Informationen und Material über militärische\nin folgenden Bereichen:                                                 Studien;\n–    Sicherheits- und Militärpolitik;                              –    Kultur- und Sportveranstaltungen.\n–    Eingliederung der Streitkräfte in eine freiheitlich demokra-\ntische Gesellschaft;                                                                          Artikel 4\n–    Führungskonzeptionen (Innere Führung);                                           Durchführungsbestimmungen\n–    Wehrverfassung und Wehrrecht;                                    (1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der\n–    Innere Ordnung der Streitkräfte;                              Grundlage von gesonderten Programmen, die für das jeweils\nfolgende Jahr gemeinsam festgelegt werden. Diese Programme\n–    Militärische Aspekte der Rüstungskontrolle;                   ergänzen diese Vereinbarung. Die Vertragsparteien können die\n–    Personalauswahl und Personalführung;                          vereinbarten Jahresprogramme jederzeit einvernehmlich ändern.\n–    Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen Ange-       (2) Offizielle Besuche werden gesondert vereinbart und ab-\nhörigen der Streitkräfte;                                     gestimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der Grund-\nlage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch von\n–    Entsendung militärischer Berater;                             Delegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien im\n–    Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten;                   Rahmen von Informations- und Arbeitsbesuchen.\n–    Organisationsstrukturen der Streitkräfte;                        (3) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesondere\ndie Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in Ausbil-\n–    Streitkräfteplanungsverfahren;                                dungseinrichtungen der Streitkräfte oder der Wehrverwaltung,\n–    Betrieb von Streitkräften im Frieden;                         durchgeführt werden, können diesbezüglich abweichende Rege-\nlungen gesondert in weiteren Vereinbarungen festgelegt werden.\n–    Wehrmedizin;\n(4) Die im Rahmen der Zusammenarbeit abgestimmten Maß-\n–    Militärgeschichte;\nnahmen werden unter Beachtung des jeweils geltenden inner-\n–    Militärisches Geoinformationswesen;                           staatlichen Rechts durchgeführt.","1224                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nHerausgeber: Bundesministerium der Justiz und für Verbraucherschutz\nPostanschrift: 11015 Berlin\nHausanschrift: Mohrenstraße 37, 10117 Berlin\nTelefon: (0 30) 18 580-0\nRedaktion: Bundesamt für Justiz\nSchriftleitungen des Bundesgesetzblatts Teil I und Teil II\nPostanschrift: 53094 Bonn\nHausanschrift: Adenauerallee 99 – 103, 53113 Bonn\nTelefon: (02 28) 99 410-40\nVerlag: Bundesanzeiger Verlag GmbH\nPostanschrift: Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nHausanschrift: Amsterdamer Str. 192, 50735 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-0\nSatz, Druck und buchbinderische Verarbeitung: M. DuMont Schauberg, Köln\nBundesgesetzblatt Teil I enthält Gesetze sowie Verordnungen und sonstige\nBekanntmachungen von wesentlicher Bedeutung, soweit sie nicht im Bundes-\ngesetzblatt Teil II zu veröffentlichen sind.\nBundesgesetzblatt Teil II enthält\na) völkerrechtliche Übereinkünfte und die zu ihrer Inkraftsetzung oder Durch-\nsetzung erlassenen Rechtsvorschriften sowie damit zusammenhängende\nBekanntmachungen,\nb) Zolltarifvorschriften.\nLaufender Bezug nur im Verlagsabonnement. Postanschrift für Abonnement-\nbestellungen sowie Bestellungen bereits erschienener Ausgaben:\nBundesanzeiger Verlag GmbH, Postfach 10 05 34, 50445 Köln\nTelefon: (02 21) 9 76 68-2 82, Telefax: (02 21) 9 76 68-1 40\nE-Mail: bgbl@bundesanzeiger.de\nInternet: www.bundesgesetzblatt.de bzw. www.bgbl.de\nBezugspreis für Teil I und Teil II halbjährlich im Abonnement je 63,00 €.                      Bundesanzeiger Verlag GmbH · Postfach 10 05 34 · 50445 Köln\nBezugspreis dieser Ausgabe: 8,65 € (7,60 € zuzüglich 1,05 € Versandkosten).                   Postvertriebsstück · Deutsche Post AG · G 1998 · Entgelt bezahlt\nIm Bezugspreis ist die Mehrwertsteuer enthalten; der angewandte Steuersatz\nbeträgt 7 %.\nISSN 0341-1109\n(5) Soweit erforderlich, können für einzelne Bereiche der Zu-                      ligen nationalen Haushaltsbestimmungen von derjenigen Partei\nsammenarbeit Durchführungsvereinbarungen zu dieser Verein-                             erstattet, die die Leistungen empfangen hat.\nbarung geschlossen werden.\nArtikel 7\nArtikel 5                                                Beilegung von Meinungsverschiedenheiten\nSicherheit                                          Meinungsverschiedenheiten hinsichtlich der Auslegung oder\nDie Vertragsparteien garantieren, entsprechend den jeweils                         Anwendung der Bestimmungen dieser Vereinbarung werden zwi-\ngeltenden Sicherheitsbestimmungen, den Schutz von Informa-                             schen den Parteien ausschließlich durch gegenseitige Konsulta-\ntionen und Erkenntnissen, die sie im Laufe bilateraler Kontakte                        tionen und Verhandlungen beigelegt.\nerhalten haben. Die Vertragsparteien verpflichten sich, diese In-\nformationen und Erkenntnisse nicht zum Schaden der Interessen                                                            Artikel 8\nder anderen Vertragspartei zu nutzen.\nInkrafttreten, Laufzeit,\nÄnderungen, Kündigung\nArtikel 6\n(1) Diese Vereinbarung tritt am Tage der letzten Unterzeich-\nFinanzierung                                      nung in Kraft.\n(1) Jede Partei trägt ihre Kosten selbst, soweit in den in Arti-                       (2) Diese Vereinbarung wird für die Dauer von fünf Jahren\nkel 4 genannten Jahresprogrammen bzw. in den gemäß Artikel 4                           geschlossen. Sie verlängert sich stillschweigend jeweils um ein\nzu schließenden Durchführungsvereinbarungen keine ander-                               Jahr, wenn sie nicht sechs Monate vor Beendigung der Laufzeit\nweitige Kostenregelung getroffen wird.                                                 durch eine der Vertragsparteien schriftlich gekündigt wird.\n(2) Die im Rahmen der Durchführung der Bestimmungen                                    (3) Diese Vereinbarung kann jederzeit im gegenseitigen Ein-\ndieser Vereinbarung für die jeweils andere Partei erbrachten not-                      vernehmen der Vertragsparteien durch eine schriftliche Verein-\nwendigen Leistungen werden in Übereinstimmung mit den jewei-                           barung geändert oder ergänzt werden.\nGeschehen zu Podgorica am 3. Juli 2007 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und serbisch/montenegrinischer Sprache, wo-\nbei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nKlawonn\nFür das Verteidigungsministerium\nder Republik Montenegro\nPe ro v i ć"]}