{"id":"bgbl2-2017-22-28","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=52","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-28/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=52","order":28,"title":"Bekanntmachung des deutsch-serbisch-montenegrinischen Abkommens über die Zusammenarbeit im militärischen Bereich","law_date":"2017-08-17T00:00:00Z","page":1220,"pdf_page":52,"num_pages":2,"content":["1220            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nAnhang 5\nHalbjährliches Informationsblatt per [31/12/JJJJ] [30/06/JJJJ] über Risikolimits\nObergrenze           Genehmigungen netto\n% der\n%         Mio EUR      Mio EUR\nObergrenze\nProzentualer Anteil der Operationen      Cotonou I          60 %          1 032\nmit staatlichen Darlehensnehmern         Cotonou II         80 %          1 624\nam Cotonou-Mandat                        Cotonou III        80 %          2 080\nAngestrebte Obergrenze für den           Cotonou I            8%\nerwarteten Verlust beim Bestand          Cotonou II           8%\nder Darlehen an staatliche               Cotonou III          8%\nDarlehensnehmer\nProzentualer Anteil der ausstehenden     Cotonou I          25 %            258\nVerbindlichkeiten von staatlichen        Cotonou II         25 %            406\nDarlehensnehmern mit C-Rating am         Cotonou III        25 %            520\nBestand der Darlehen an staatliche\nDarlehensnehmer\nEngagement gegenüber staatlichen         Cotonou I          20 %            206\nDarlehensnehmern beliebiger              Cotonou II         20 %            325\neinzelner Länder in Prozent des          Cotonou III        20 %            416\nGesamtengagements\nBekanntmachung\ndes deutsch-serbisch-montenegrinischen Abkommens\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nVom 17. August 2017\nDas in Belgrad am 12. April 2006 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat von Serbien und\nMontenegro über die Zusammenarbeit im militärischen\nBereich ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 14. Juni 2010\nim Verhältnis zur Republik Serbien in Kraft getreten; es\nwird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 17. August 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                       1221\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat von Serbien und Montenegro\nüber die Zusammenarbeit im militärischen Bereich\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland            15. Umweltschutz in den Streitkräften,\nund                               16. Einsätze der Streitkräfte im Rahmen von Katastrophenhilfe\nund humanitärer Hilfe,\nder Ministerrat von Serbien und Montenegro –\n17. andere Bereiche in gegenseitiger Abstimmung.\nausgehend von den in der Charta von Paris festgelegten Zielen\n(2) Die Vertragsparteien stimmen darin überein, dass zusätz-\nfür ein neues Europa,\nliche militärische Kontakte, vor allem auf dem Gebiet der Reser-\nin dem Wunsch, zu einer breiten Zusammenarbeit in Sicher-      vistenarbeit, der Militärmusik und des Sports, erleichtert und\nheitsfragen zu gelangen,                                          gefördert werden.\nin Erfüllung der in den Dokumenten der Organisation für                                       Artikel 3\nSicherheit und Zusammenarbeit in Europa (OSZE) eingegange-\nFormen der Zusammenarbeit\nnen Verpflichtungen, militärische Kontakte zu erleichtern und zu\nfördern,                                                             Die Zusammenarbeit zwischen den Streitkräften erfolgt vor-\nnehmlich durch:\nin dem Bestreben, Beziehungen zwischen ihren Streitkräften\n1. offizielle Besuche hochrangiger, führender militärischer und\ndurch eine engere Zusammenarbeit zu intensivieren –\nziviler Vertreter der Verteidigungsministerien,\nsind wie folgt übereingekommen:                                  2. Stabs- und Fachgespräche,\n3. Informations- und Arbeitsbesuche von Delegationen,\nArtikel 1\n4. Kontakte zwischen vergleichbaren militärischen Institutionen\nGegenstand                                  und Expertengespräche,\nMit diesem Abkommen wird der Rahmen für den Austausch            5. Kontakte zwischen Truppenteilen, die für friedensunter-\nvon Erfahrungen und Erkenntnissen sowie für sonstige Formen             stützende Einsätze im Auftrag der Vereinten Nationen vor-\nmilitärischer Zusammenarbeit zum Nutzen für die Streitkräfte der        gesehen sind,\nVertragsparteien festgelegt.\n6. Teilnahme an Lehrgängen, Praktika, Seminaren, Kolloquien\nund Symposien,\nArtikel 2\n7. Studienaufenthalte und Hospitationen in Einheiten und\nBereiche der Zusammenarbeit                            militärischen Einrichtungen der Vertragsparteien,\n(1) Die Zusammenarbeit zwischen den Vertragsparteien um-         8. Besuche von militärischen Luftfahrzeugen,\nfasst einen regelmäßigen Informations- und Erfahrungsaustausch\nin folgenden Bereichen:                                             9. Austausch von Informationen und Material über militärische\nStudien,\n1. Sicherheits- und Militärpolitik,\n10. Kultur- und Sportveranstaltungen.\n2. Eingliederung der Streitkräfte in eine freiheitlich demokra-\ntische Gesellschaft,\nArtikel 4\n3. Wehrverfassung und Wehrrecht,\nDurchführungsbestimmungen\n4. Innere Ordnung der Streitkräfte (Innere Führung),\n(1) Die Durchführung der Zusammenarbeit erfolgt auf der\n5. Militärische Aspekte der Rüstungskontrolle,                  Grundlage von gesonderten Programmen, die für das jeweils\n6. Personalauswahl und Personalführung,                         folgende Jahr gemeinsam festgelegt werden. Diese Programme\nergänzen dieses Abkommen. Die Vertragsparteien können die\n7. Aus- und Weiterbildung von militärischen und zivilen Ange-   vereinbarten Jahresprogramme jederzeit einvernehmlich ändern.\nhörigen der Streitkräfte,\n(2) Offizielle Besuche werden gesondert vereinbart und ab-\n8. Wehrverwaltung und soziale Angelegenheiten,                  gestimmt. Ihre Durchführung erfolgt abwechselnd auf der Grund-\n9. Organisationsstrukturen der Streitkräfte,                    lage der Gegenseitigkeit. Gleiches gilt für den Austausch von\nDelegationen und Einzelpersonen durch die Vertragsparteien im\n10. Streitkräfteplanungsverfahren,                                Rahmen von Informations- und Arbeitsbesuchen.\n11. Betrieb von Streitkräften im Frieden,                            (3) Soweit andere Formen der Zusammenarbeit, insbesondere\n12. Wehrmedizin,                                                  die Aus- und Weiterbildung von Lehrgangsteilnehmern in Aus-\nbildungseinrichtungen der Streitkräfte oder der Wehrverwaltung,\n13. Militärgeschichte,\ndurchgeführt werden, können diesbezüglich abweichende Rege-\n14. Militärgeographie,                                            lungen gesondert vereinbart werden."]}