{"id":"bgbl2-2017-22-27","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=38","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-27/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=38","order":27,"title":"Bekanntmachung des Garantievertrags betreffend die von der Europäischen Investitionsbank für Investitionsvorhaben in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie in den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen","law_date":"2017-08-15T00:00:00Z","page":1206,"pdf_page":38,"num_pages":14,"content":["1206  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nKönigreich Schweden:          Finansdepartementet\nInternationella avdelningen\nDrottninggatan 21\nS-10333 Stockholm\nVereinigtes Königreich        The Head of Europe Department,\nGroßbritannien und            Department for International Development,\nNordirland:                   22 Whitehall\nUK-London SW1A 2EG\nBekanntmachung\ndes Garantievertrags betreffend\ndie von der Europäischen Investitionsbank für Investitionsvorhaben\nin den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean\nsowie in den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen\nVom 15. August 2017\nDer von den Regierungen des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik\nDeutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, des\nKönigreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der\nItalienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik\nLitauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik\nMalta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik\nPolen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der\nSlowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen\nInvestitionsbank am 29. Juli 2015 unterzeichnete Garantievertrag betreffend die\nvon der Europäischen Investitionsbank für Investitionsvorhaben in den Ländern\nin Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie in den Über-\nseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen ist nach seinem\nArtikel 11.01 für die\nBundesrepublik Deutschland\nund alle Vertragsparteien                                  am 1. Januar 2014\nin Kraft getreten. Der Garantievertrag nebst den Anhängen 1 bis 5 wird nach-\nstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. August 2017\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nThomas Westphal","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1207\nGarantievertrag\nzwischen\ndem Königreich Belgien\nder Republik Bulgarien\nder Tschechischen Republik\ndem Königreich Dänemark\nder Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Estland\nIrland\nder Hellenischen Republik\ndem Königreich Spanien\nder Französischen Republik\nder Republik Kroatien\nder Italienischen Republik\nder Republik Zypern\nder Republik Lettland\nder Republik Litauen\ndem Großherzogtum Luxemburg\nUngarn\nder Republik Malta\ndem Königreich der Niederlande\nder Republik Österreich\nder Republik Polen\nder Portugiesischen Republik\nRumänien\nder Republik Slowenien\nder Slowakischen Republik\nder Republik Finnland\ndem Königreich Schweden\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nund\nder Europäischen Investitionsbank\nbetreffend die von der Europäischen Investitionsbank für Investitionsvorhaben\nin den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean\nsowie in den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen","1208             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nDieser Vertrag wird abgeschlossen zwischen:                        und erneut am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderten\nFassung (das „Abkommen von Cotonou“), und über die Be-\ndem Königreich Belgien\nreitstellung von Finanzhilfe für die Überseeischen Länder und\nder Republik Bulgarien                                                Gebiete, auf die der vierte Teil des Vertrags über die Arbeits-\nweise der Europäischen Union aufgrund des Beschlusses\nder Tschechischen Republik\ndes Rates 2001/822/EG vom 27. November 2001 über die\ndem Königreich Dänemark                                               Assoziation der Überseeischen Länder und Gebiete mit der\nEuropäischen Union in seiner von Zeit zu Zeit geänderten\nder Bundesrepublik Deutschland                                        oder ersetzten Fassung (der „Assoziationsbeschluss“) Anwen-\nder Republik Estland                                                  dung findet (zusammen die „Cotonou-Rahmendokumente“).\nIrland                                                             2. Gestützt auf die vorstehende Präambel hat der Rat der\nGouverneure der Bank am 31. Mai 2013 beschlossen, die\nder Hellenischen Republik                                             Bank zu ermächtigen, für Investitionsvorhaben im Zeit-\ndem Königreich Spanien                                                raum 2014 – 2020 Finanzierungen aus eigenen Mitteln der\nBank im Gesamtumfang von bis zu 2 500 Millionen Euro zu\nder Französischen Republik                                            vergeben, die durch das dritte Finanzprotokoll zum Ab-\nder Republik Kroatien                                                 kommen von Cotonou abgedeckt sind. Zusätzlich kann die\nBank gemäß diesem Beschluss bis zu 100 Millionen Euro in\nder Italienischen Republik                                            den Überseeischen Ländern und Gebieten bereitstellen.\nder Republik Zypern                                                3. In Anlehnung an den vom Rat der Gouverneure der Bank am\nder Republik Lettland                                                 1. März 2012 beschlossenen Grundsatz, dass die Bank bei\njeder Operation, die sie aus eigenen Mitteln im privaten\nder Republik Litauen                                                  Sektor tätigt, das vollständige kommerzielle Risiko über-\ndem Großherzogtum Luxemburg                                           nehmen und das politische Risiko systematisch herauslösen\nkann, für das die Mitgliedstaaten weiterhin eine Garantie\nder Republik Ungarn                                                   stellen, wurde die vorstehend erwähnte Ermächtigung des\nder Republik Malta                                                    Rates der Gouverneure der Bank unter der Bedingung erteilt,\ndass für Finanzierungen, die die Bank gewährt, weiterhin\ndem Königreich der Niederlande                                        eine zufriedenstellende Garantie der Garantiegeber (die vor-\nder Republik Österreich                                               liegende Garantie) für die Gesamtsumme der Finanzierungen\nzuzüglich aller damit verbundenen Beträge in Einklang mit\nder Republik Polen                                                    dem Beschluss des Rates der Gouverneure vom 1. März 2012\nder Portugiesischen Republik                                          besteht und dass die Finanzierungsmittel nur für Investitions-\nvorhaben bereitgestellt werden, die den üblichen Kriterien der\nRumänien                                                              Bank für Finanzierungen aus eigenen Mitteln entsprechen.\nder Republik Slowenien                                             4. In Artikel 4 des Internen Abkommens Cotonou III ist festge-\nder Slowakischen Republik                                             legt, dass sich diese Garantie auf 75 % des Gesamtbetrags\nder Mittel beschränkt, die die Bank im Rahmen aller Darle-\nder Republik Finnland                                                 hensverträge aufgrund des Partnerschaftsabkommens von\ndem Königreich Schweden                                               Cotonou III und des Assoziationsbeschlusses bereitstellt, und\ndass die Garantie alle Risiken in Verbindung mit Projekten im\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland              öffentlichen Sektor abdeckt. Ferner ist darin festgelegt, dass\ndie Garantie bei Projekten des Privatsektors alle politischen\nüber die jeweiligen Dienststellen und Ministerien, die in Anhang 1\nRisiken abdeckt und die EIB alle kommerziellen Risiken trägt.\nzu dem vorliegenden Vertrag (der „Garantievertrag“ oder die\n„Garantie“) genannt sind, und vertreten durch die Unterzeichner,   5. In Artikel 4 wird weiterhin festgelegt, dass die Mitgliedstaaten\ndie auf den Unterschriftsseiten aufgeführt sind                       aufgrund des vorliegenden Garantievertrags im Verhältnis zu\n(die einzelnen Staaten werden als „Garantiegeber“ und in ihrer        ihrem jeweiligen Anteil am Kapital der Bank haften. Zur Infor-\nGesamtheit als die „Garantiegeber“ oder die „Mitgliedstaaten“         mation ist in Anhang 2 dieses Garantievertrags der Anteil\nbezeichnet)                                                           jedes Mitgliedstaates am Kapital der Bank zum Zeitpunkt der\nUnterzeichnung des Vertrags aufgeführt.\nund\n6. Für den Fall, dass die Garantiegeber bei einem Darlehen in\nder Europäischen Investitionsbank mit Sitz im Großherzogtum           die Rechte und Rechtsbehelfe der Bank eingetreten sind,\nLuxemburg, 100, boulevard Konrad Adenauer, L-2950 Luxemburg-          vereinbaren die Garantiegeber und die Bank, dass die Bank,\nKirchberg, vertreten durch Herrn Werner Hoyer, Präsident              falls sie dazu durch die Garantiegeber aufgefordert wird, den\n(die „Bank“)                                                          Darlehensvertrag, für den der Zahlungsverzug eingetreten ist,\nnach den Bedingungen und Modalitäten des Vertrags über\nin Erwägung folgender Tatsachen:                                   die Verwaltung von Zahlungsrückständen unter Cotonou III\nverwaltet und abwickelt, den die Bank mit den Garantiegebern\n1. Die Garantiegeber sind in Artikel 4 des folgenden Ab-              abgeschlossen hat und in dem die Verfahren für Zahlungen\nkommens Verpflichtungen zur Übernahme einer Garantie             und Rückzahlungen im Rahmen der Garantie der Mitglied-\neingegangen: Internes Abkommen, das am 24. und 25. Juni          staaten zugunsten der Bank festgelegt sind („Vertrag über die\n2013 in Luxemburg bzw. in Brüssel unterzeichnet wurde            Verwaltung von Zahlungsrückständen unter Cotonou III“)\n(das „Interne Abkommen Cotonou III“), über die Finan-\nzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeit-          wird Folgendes vereinbart:\nraum 2014 – 2020 (drittes Finanzprotokoll) bereitgestellten\nGemeinschaftshilfe im Rahmen des AKP-EU-Partnerschafts-                                Definitionen\nabkommens zwischen den Mitgliedern der Gruppe der             A. Für diesen Vertrag gelten folgende Definitionen:\nStaaten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen\nOzean einerseits und der Europäischen Union und ihren            „Darlehensnehmer“: jeder Empfänger eines Darlehens, das die\nMitgliedstaaten andererseits, unterzeichnet am 23. Juni 2000     Bank im Rahmen des dritten Finanzprotokolls zum Abkommen\nin Cotonou (Benin), in der am 25. Juni 2005 in Luxemburg         von Cotonou oder des Assoziationsbeschlusses gewährt hat.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                              1209\n„Leitlinien für die Kreditrisikopolitik“: die Leitlinien der Bank B. Die folgenden Begriffe haben jeweils die Bedeutung, die\nfür die Kreditrisikopolitik für Darlehen aus eigenen Mitteln         ihnen in der Präambel und den nachstehenden Artikeln und\naußerhalb der Europäischen Union sowie gegebenenfalls die            Anhängen zugewiesen wird:\nLeitlinien der Bank für die Kreditrisikopolitik für Operationen                                                     Präambel, Artikel\ninnerhalb der EU in der von Zeit zu Zeit geänderten und von                            Begriff                        oder Anhang\nder Bank genehmigten Fassung.\nSchiedsgericht                              Anhang 3 Abschnitt 4\n„Finanzierungsoperation der EIB“: ein Darlehen, das die Bank\nfür in Frage kommende Investitionsvorhaben in einem Gast-            Assoziationsbeschluss                       Präambel Absatz 1\nland aus eigenen Mitteln der Bank gemäß ihren eigenen                   verbindlich                              Anhang 3 Abschnitt 4\nRegeln und Verfahren gewährt; das Darlehen wird aufgrund\nder Cotonou-Rahmendokumente vergeben und unterliegt                     durchsetzbar                             Anhang 3 Abschnitt 4\nden Bestimmungen eines Darlehensvertrags zwischen der                Cotonou-Rahmendokumente                     Präambel Absatz 1\nBank und einem Darlehensnehmer.\nInternes Abkommen Cotonou III               Präambel Absatz 1\n„Schuldner“: im Sinne dieses Garantievertrags ein Darlehens-         Vertrag über die Verwaltung\nnehmer oder sein Drittgarantiegeber, der unter die Garantie          von Zahlungsrückständen\nfällt.                                                               unter Cotonou III                           Präambel Absatz 7\n„garantierte(r) Betrag/Beträge“: alle durch diese Garantie           Abkommen von Cotonou                        Präambel Absatz 1\nabgedeckten Verpflichtungen bestehend aus Kapitalbetrag,\nZinsen, Provisionen, Entschädigungen, Gebühren, Aufwendun-           Politische Risiken                          Artikel 2.03\ngen und anderen Nebenkosten sowie jede andere Summe,                 Projekt                                     Anhang 3 Abschnitt 4\ndie ein unter die Garantie fallender Schuldner der Bank im\nZusammenhang mit einem Darlehen oder der Garantie von                Projektvertrag                              Anhang 3 Abschnitt 4\ndritter Seite zu irgendeinem Zeitpunkt schuldet.                     Betroffene Vertragspartei                   Anhang 3 Abschnitt 4\n„Regierung des Gastlandes“: die zurzeit eingesetzten staat-          Außer bei kontextbedingten Abweichungen gilt für diesen\nlichen Instanzen oder alle Nachfolgeinstanzen, die die effek-        Garantievertrag:\ntive Kontrolle über das gesamte Staatsgebiet des Gast-               (a) Überschriften dienen lediglich der besseren Lesbar-\nlandes bzw. über einen Teil davon oder über eine politische              keit und haben keinen Einfluss auf die Auslegung des\noder territoriale Untergliederung eines solchen haben. Dazu              Garantievertrags;\ngehört jedes Rechtssubjekt innerhalb oder außerhalb des\nGastlandes, das aufgrund der gesetzlichen Bestimmungen               (b) Der Plural schließt den Singular ein und umgekehrt;\ndes Gastlandes mit Regelungsbefugnissen ausgestattet ist.            (c) Wenn auf einen Artikel, eine Partei oder einen Anhang\n„Gastland“: jedes AKP-Land und jedes überseeische Land                   Bezug genommen wird, so sind damit der betreffende\nund Gebiet im Sinne der Cotonou-Rahmendokumente.                         Artikel, die betreffende Partei oder der betreffende\nAnhang dieses Garantievertrags gemeint.\n„Darlehen“: die Bereitstellung von Geld durch die Bank an\neinen Darlehensnehmer in Form eines Darlehens, einer An-                                        Artikel 1\nleihe oder eines gleichwertigen Instruments, das für die Bank\nin Übereinstimmung mit den Leitlinien für die Kreditrisiko-                              Umfang der Garantie\npolitik als Darlehenssubstitut gemäß den in einem Darlehens-      1.01   Jeder Garantiegeber ist in Höhe seiner proportionalen\nvertrag festgelegten Bedingungen akzeptabel ist.                         Beteiligung und unbeschadet der Bestimmungen von\n„Darlehensvertrag“: ein Vertrag, den die Bank mit einem                  Artikel 2.02 als Hauptschuldner und nicht nur als\nDarlehensnehmer unterzeichnet und in dem die Bedingungen                 Garantiegeber unwiderruflich verpflichtet:\nfür eine Finanzierungsoperation festgelegt sind, die die EIB             (a) gemäß den nachstehend festgelegten Bedingungen\nin Form eines Darlehens durchführt.                                          und Modalitäten – unter Verzicht auf jedes Ein-\nspruchsrecht – die pünktliche und vollständige\n„Deckungskonto für Verluste“: das auf Euro lautende Konto,\nErfüllung aller finanziellen Verpflichtungen jedes ein-\ndas die Bank im Namen der Garantiegeber führt. Das Konto,\nzelnen Schuldners in Bezug auf Darlehen zu garan-\nauf dem die Erträge aus den Risikoaufschlägen verbucht\ntieren, die die Bank aus eigenen Mitteln aufgrund der\nwerden, die die EIB auf ihre Operationen erhebt, wird gemäß\nCotonou-Rahmendokumente gewährt hat;\nden Bestimmungen des Vertrags über die Verwaltung von\nZahlungsrückständen unter Cotonou III verwaltet.                         (b) alle Teile des vom Schuldner geschuldeten garantier-\nten Betrags auf Aufforderung der Bank in Euro gemäß\n„Proportionale Beteiligung“: Die proportionale Beteiligung                   den Bestimmungen in Artikel 3 an die Bank zu zahlen.\nentspricht dem Anteil, mit dem der jeweilige Garantiegeber\nam Kapital der Bank beteiligt ist. Sie ist nach Artikel 2 dieses  1.02   Die in Artikel 1.01 definierten Verpflichtungen der Garantie-\nGarantievertrags für jeden Garantiefall zu ermitteln, wenn ein           geber gelten für alle Finanzierungsoperationen, die die\nsolcher eintritt. Der Beitrag jedes Garantiegebers zum Kapital           EIB aufgrund des Internen Abkommens Cotonou III\nder Bank zum Zeitpunkt der Erstellung dieses Garantiever-                durchführt und für die sie in der Zeit vom 1. Januar 2014\ntrags ist zur Information in Anhang 2 des Vertrags aufgeführt.           bis zum 31. Dezember 2020 Darlehensverträge unter-\nzeichnet.\n„Garantie von dritter Seite“: bezeichnet eine Garantie ein-\nschließlich (jedoch nicht darauf beschränkt) eines Letter of      1.03   A. Durch den vorliegenden Garantievertrag sind folgende\nCredit oder einer Patronatserklärung im Zusammenhang mit                     Risiken abgedeckt:\neinem Darlehen an einen Darlehensnehmer, die von einem                       • alle Risiken bei Darlehensverträgen, die die Bank\nDritten zugunsten der Bank gestellt wurde. Die Garantie von                     auf der Grundlage der Cotonou-Rahmendoku-\ndritter Seite umfasst alle Verpflichtungen jeder Partei, die ge-                mente mit Darlehensnehmern des öffentlichen\nsamtschuldnerisch für die Gesamtheit oder einen Teil der                        Sektors abschließt, und\nPflichten des Schuldners gegenüber der Bank im Zusammen-\nhang mit einem von der Bank bereitgestellten Darlehen haftet.                • politische Risiken (wie in Artikel 2.03 definiert) bei\nDarlehensverträgen, die die Bank auf der Grund-\n„Drittgarantiegeber“: jeder, der einem Darlehensnehmer eine                     lage der Cotonou-Rahmendokumente mit Dar-\nGarantie von dritter Seite stellt.                                              lehensnehmern des privaten Sektors abschließt.","1210            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nB. Die Gesamthaftung der Garantiegeber im Rahmen                  sondern dient lediglich als ein Mittel zur Aussetzung der\ndieser Garantie, die auf den Cotonou-Rahmen-                 in Artikel 2.03 (ii) des Garantievertrags festgelegten\ndokumenten basiert, ist auf 75 % des Gesamtbetrags           Ausschlussfrist. Verbleibende Zeiten der Ausschlussfrist\nder Darlehen beschränkt, die die Bank aufgrund der           laufen erneut nach Ende der in Anhang 3 Abschnitt 4\nCotonou-Rahmendokumente bereitstellt. Dabei gelten           Absatz 2 Buchstabe b) aufgeführten Frist für die Durch-\nfolgende Höchstbeträge:                                      setzung. Die Bank unterrichtet die Garantiegeber über\nvorsorgliche Aufforderungen eines Drittgarantiegebers.\n■  2 500 Millionen Euro im Rahmen des dritten Finanz-\nprotokolls zum Abkommen von Cotonou und\n2.05 A. Vorbehaltlich Abschnitt B ist die Feststellung der Bank,\n■  100 Millionen Euro im Rahmen des Assoziations-                 dass ein politisches Risiko eingetreten ist, endgültig\nbeschlusses für den Zeitraum nach dem 31. De-                  und bindend. Diese Feststellung wird 15 Kalendertage\nzember 2013.                                                   nach der Unterrichtung der Garantiegeber wirksam.\n1.04 Die Verpflichtungen der Garantiegeber im Rahmen des\nGarantievertrags bestehen solange, bis die garantierten           B. Falls eine Mehrheit der Garantiegeber, gemessen an\nBeträge vollständig gezahlt wurden.                                    ihrer proportionalen Beteiligung, die Bank anweist, die\nBehauptung eines Schuldners, dass ein politisches\nRisiko eingetreten ist, zu bestreiten, wird die Bank die-\nArtikel 2                                      ser Anweisung gemäß ihren Verpflichtungen aufgrund\nGarantiefall                                     des Vertrags über die Verwaltung von Zahlungsrück-\nständen unter Cotonou III nachkommen. Jedoch sind\n2.01 Der Garantiefall tritt ein, wenn ein Schuldner einen garan-            die Garantiegeber und die Bank gegenüber der je-\ntierten Betrag am Tag seiner Fälligkeit ganz oder zum Teil             weils anderen Partei an jede endgültige Entscheidung\nnicht zahlt. Ein von der Bank erhaltener oder eingenom-                eines zuständigen Gerichts oder Schiedsgerichts ge-\nmener Betrag zur Tilgung eines garantierten Betrags wird               bunden, die sich auf einen Rechtsstreit zwischen der\nnicht berücksichtigt, falls die Verwendung des Betrags                 Bank und einem Schuldner bezieht und das Eintreten\nseitens der Bank in irgendeiner Weise eingeschränkt ist.               eines politischen Risikos feststellt. Die Bank wird die\n2.02 Beabsichtigt die Bank, die Garantie in Anspruch zu                     Garantiegeber regelmäßig über den Stand solcher\nnehmen, weil ein Schuldner einen garantierten Betrag am                Verfahren in Kenntnis setzen.\nTag seiner Fälligkeit ganz oder zum Teil nicht gezahlt hat,\ninformiert sie vorab rechtzeitig die Garantiegeber über      2.06 Die Bank unterrichtet die Garantiegeber über jedes Ein-\ndiesen Schritt. Es wird vorsorglich darauf hingewiesen,           treten eines politischen Risikos und über jede diesbezüg-\ndass die Verpflichtungen der Bank aufgrund von Arti-              liche Meinungsverschiedenheit zwischen der Bank und\nkel 2.02 in keiner Weise als Vorbedingung für die Durch-          dem Schuldner.\nsetzbarkeit der Verpflichtungen der Garantiegeber gemäß\nArtikel 1.01 auszulegen sind.                                2.07 Die Garantie kann auch in Anspruch genommen werden,\nwenn ein Schuldner eine Zahlung vornimmt oder die Bank\n2.03 Jedoch kann diese Garantie bei Darlehensverträgen, die\ndurch Inanspruchnahme einer Garantie von dritter Seite\ndie Bank mit Darlehensnehmern des privaten Sektors ab-\neine Zahlung erhält, über die die Bank aus irgendeinem\nschließt, nur dann in Anspruch genommen werden, wenn\nGrund nicht uneingeschränkt verfügen kann oder über die\naufgrund eines der in Anhang 3 definierten Ereignisse\nsie keine uneingeschränkte Kontrolle hat.\n(nachstehend als „politisches Risiko“ bezeichnet) der\nfolgende Fall eintritt:\n(i) am Tag der Fälligkeit ist ein Schuldner nicht in der                                 Artikel 3\nLage, einen garantierten Betrag zu zahlen, bzw. ist die\nBank nicht in der Lage, einen garantierten Betrag zu         Zahlungsbedingungen im Rahmen der Garantie\nerhalten, oder\n3.01 Die Garantiegeber zahlen der Bank die von ihr geforder-\n(ii) ein Drittgarantiegeber kann fällige Beträge, die ihm im      ten Beträge in Euro. In den von der Bank geforderten\nZusammenhang mit einem garantierten Betrag ge-               Beträgen sind alle Gelder berücksichtigt, die die Bank aus\nschuldet werden, nicht einziehen, vorausgesetzt dass:        dem Deckungskonto für Verluste in Bezug auf unbezahlte\n(a) jede Zahlungsaufforderung durch einen Dritt-             garantierte Beträge in Anspruch nehmen kann. Das\ngarantiegeber im Zusammenhang mit einer Zah-             Deckungskonto für Verluste wird gemäß den Bestimmun-\nlung, die er für einen Schuldner geleistet hat, der      gen des Vertrags über die Verwaltung von Zahlungs-\nBank spätestens zwei Jahre nach (x) dem ver-             rückständen unter Cotonou III und den Bedingungen und\ntraglich festgelegten letzten Rückzahlungstag im         Modalitäten verwaltet, die die leitenden Organe der Bank\nRahmen des jeweiligen Vertrags oder (y) im Falle         von Zeit zu Zeit festlegen.\neiner freiwilligen oder obligatorischen vorzeitigen\nRückzahlung des betreffenden Darlehens nach         3.02 Die Zahlungsverpflichtungen des Garantiegebers aufgrund\ndem Tag der Fälligkeit der vorzeitigen Rück-             dieses Garantievertrags werden gemäß den Bestimmun-\nzahlung vorgelegt worden ist, und                        gen des Vertrags über die Verwaltung von Zahlungsrück-\nständen unter Cotonou III erfüllt; sie werden auf keinen Fall\n(b) diese Garantie auf den Betrag begrenzt ist, den\nspäter als 3 Jahre nach der aufgrund des Garantiever-\ndie Bank oder gegebenenfalls der Drittgarantie-\ntrags schriftlich ergangenen Aufforderung der Bank erfüllt.\ngeber bei Nichteintreten des politischen Risikos\nhätte einziehen können.\n3.03 Die Bank kann einzelne Garantiegeber nur zur Zahlung\n2.04 Ein Drittgarantiegeber kann im Rahmen einer Garantie              fälliger Beträge auffordern, wenn sie gleichzeitig und\nvon dritter Seite eine vorsorgliche Aufforderung an die           entsprechend ihren proportionalen Beteiligungen auch\nBank in den Fällen richten, die in Anhang 3 Abschnitt 4           die anderen Garantiegeber zur Zahlung aufgrund dieser\nAbsatz 2 Buchstabe b) aufgeführt sind, wenn die darin             Garantie auffordert. Wenn die Bank das Eintreten eines\ngenannte Frist für die Durchsetzung noch nicht innerhalb          politischen Risikos festgestellt hat, kann sie eine solche\nder in Artikel 2.03 (ii) des Garantievertrags festgelegten        Aufforderung vornehmen, und die Garantiegeber müssen\nzweijährigen Ausschlussfrist abgelaufen ist. Eine solche          der Aufforderung nachkommen, selbst wenn sie der Bank\nvorsorgliche Aufforderung berechtigt die Bank nicht zu            eine Anweisung nach den Bestimmungen von Artikel 2.05\neiner Zahlungsaufforderung im Rahmen dieser Garantie,             Absatz B gegeben haben.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                      1211\nArtikel 4                                 stimmungen und Modalitäten des Vertrags über die\nVerwaltung von Zahlungsrückständen unter Cotonou III\nDarlehensbedingungen,                             verwalten und abwickeln.\n-verwaltung und Unterrichtung\n5.04 Die Garantiegeber und die Bank vereinbaren, den Vertrag\n4.01 Die Bank verwaltet alle unter diese Garantie fallenden           über die Verwaltung von Zahlungsrückständen unter\nDarlehen entsprechend der banküblichen Praxis und in             Cotonou III auf alle Maßnahmen anzuwenden, die die\nEinklang mit den üblichen Kriterien und Verfahren der            Bank zur Einbringung in Bezug auf Darlehensverträge\nBank, insbesondere gemäß ihren Leitlinien für die Kredit-        einleitet, für die diese Garantie gilt.\nrisikopolitik in den von Zeit zu Zeit geänderten Fassungen,\nsowie unter Vornahme ihrer üblichen Kontrollen. Bei der     5.05 Im Rahmen des Rechtsübergangs nach Eintritt des\nEinbringung garantierter Beträge von einem Schuldner             Falls der Nichttransferierbarkeit von Devisen gemäß der\noder im Rahmen einer Sicherheit muss die Bank mit der            Definition in Anhang 3 gilt folgende Bestimmung:\ngleichen Sorgfalt und Genauigkeit vorgehen wie bei der           Wenn ein garantierter Betrag fällig wird und der Schuldner\nEinbringung von Beträgen im Zusammenhang mit ande-               zu für die Bank akzeptablen Bedingungen eine Einlage in\nren Projekten, die die Bank ohne diese Garantie finanziert.      Höhe des genannten garantierten Betrags in der Landes-\nwährung, in der Währung des Darlehens oder in jeder\nDie Bedingungen und Modalitäten für Darlehen, die durch\nanderen frei konvertierbaren Währung tätigt oder er der\ndiese Garantie gedeckt sind, werden in Einklang mit den\nBank einen gleichwertigen Vermögensgegenstand in\nGrundsätzen und Leitlinien festgelegt, die die leitenden\neiner der genannten Währungen zur Verfügung stellt,\nOrgane der Bank von Zeit zu Zeit verabschieden.\ndiese Einlage oder der betreffende andere Vermögens-\n4.02 Die Garantiegeber ermächtigen die Bank hiermit, einem            gegenstand jedoch nicht transferierbar oder konvertierbar\nSchuldner einen oder mehrere Zahlungsaufschübe zu ge-            ist, so ermächtigen die Garantiegeber die Bank hiermit,\nwähren sowie generell die Bedingungen des jeweiligen             den Anspruch der Garantiegeber auf den Teil des garan-\nVertrags mit einem Schuldner abzuändern, solange dabei           tierten Betrags zu begrenzen, der dem Betrag der Einlage\nweiterhin die grundsätzlichen Bestimmungen der Cotonou-          oder des sonstigen Vermögensgegenstands entspricht.\nRahmendokumente eingehalten werden. Unter anderem\nkann die Bank die Bedingungen dahin gehend ändern,                                      Artikel 6\ndass sich in Verbindung mit einer Umstrukturierung oder\neiner einvernehmlichen Regelung mit Gläubigern der aus-                           Steuern und Kosten\nstehende Betrag verringert oder abgeschrieben wird.         6.01 Etwaige Steuerlasten und sonstige mit dem Abschluss,\nder Durchführung oder der Inanspruchnahme dieses\n4.03 Die Bank legt den Garantiegebern zweimal pro Jahr – je-\nGarantievertrags verbundenen Kosten tragen die Garan-\nweils bis zum 31. Januar bzw. zum 31. Juli – folgende\ntiegeber im Verhältnis zu ihrer proportionalen Beteiligung.\nInformationen vor:\n6.02 Die Garantiegeber erstatten der Bank gemäß dem Vertrag\n(i) ein Informationsblatt in der in Anhang 4 vorgegebenen        über die Verwaltung von Zahlungsrückständen unter\nForm, das Angaben per 31. Dezember bzw. 30. Juni            Cotonou III sämtliche Steuern und Kosten, die ihr bei\nzu den durch die vorliegende Garantie besicherten           ihren Bemühungen um die Einbringung garantierter\nDarlehensverträgen enthält; und                             Beträge entstanden sind.\n(ii) eine Übersicht wie in Anhang 5 mit den Obergrenzen,\ndie in Übereinstimmung mit den Grundsätzen und                                     Artikel 7\nLeitlinien festgelegt werden, die die leitenden Organe\nder Bank von Zeit zu Zeit verabschieden.                                    Anwendbares Recht\n7.01 Dieser Garantievertrag unterliegt den allgemeinen Rechts-\n4.04 Die Bank muss die Garantiegeber über Ereignisse oder\ngrundsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitglied-\nUmstände unterrichten, die ihres Erachtens noch nicht\nstaaten gemeinsam sind, und wird gemäß diesen Rechts-\nallgemein bekannt sind und die ihrer Ansicht nach voraus-\ngrundsätzen ausgelegt.\nsichtlich zu einer Inanspruchnahme der Garantie führen.\nDie Bank ist jedoch nicht verpflichtet, entsprechende\nNachforschungen anzustellen.                                                            Artikel 8\nGerichtsstand\nArtikel 5\n8.01 Jeder Streitfall zwischen den Parteien dieses Garantie-\nÜbergang der Rechte                              vertrags, der nicht unverzüglich gütlich beigelegt werden\nkann, wird gemäß Artikel 272 des Vertrags über die\n5.01 Soweit ein Garantiegeber aufgrund der Garantie eine              Arbeitsweise der Europäischen Union dem Gerichtshof\nZahlung an die Bank leistet, gehen die Rechte der Bank           der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt.\nin Bezug auf ihre Forderungen an die Schuldner ein-\nschließlich der Rechte aus den Sicherheiten auf ihn über.                               Artikel 9\nDer Übergang der Rechte kann nicht zum Nachteil der\nBank geltend gemacht werden.                                                         Vertraulichkeit\n5.02 Bei allen Garantien von dritter Seite schließt die Bank     9.01 Da manche Informationen, die im Rahmen dieses Garan-\nAusgleichsansprüche des Drittgarantiegebers gegen die            tievertrags ausgetauscht werden, möglicherweise ver-\nGarantiegeber sowie jedes andere Rückgriffsrecht des             traulich und in bestimmten Fällen in geschäftlicher Hin-\nDrittgarantiegebers gegen die Garantiegeber aus. Die Bank        sicht sogar sensibel sind, verpflichten sich die Bank und\nstellt die Garantiegeber von jeglicher aus der Garantie          die Garantiegeber, keine im Rahmen dieses Garantiever-\nentstehenden Haftung gegenüber Drittgarantiegebern frei.         trags übermittelten Informationen ohne vorheriges schrift-\nliches Einverständnis der jeweils anderen Vertragspartei\n5.03 Sind die Garantiegeber in die Rechte der Bank einge-             an einen Dritten weiterzugeben. Davon ausgenommen\ntreten, so wird die Bank im Falle einer entsprechenden           sind Informationen, deren Weitergabe gesetzlich vorge-\nAufforderung durch die Garantiegeber die diesbezüg-              schrieben ist oder die von einem zuständigen Gericht an-\nlichen Forderungen nach Artikel 5.01 gemäß den Be-               gefordert werden.","1212            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nArtikel 10                                                          Artikel 11\nErklärungen und Mitteilungen                                      Unterzeichnung des Garantievertrags\n10.01 Sämtliche diesen Vertrag betreffende Benachrichtigungen        11.01 Der Garantievertrag ist für jeden Garantiegeber mit\nund andere Mitteilungen an die Garantiegeber oder an die              Wirkung zum 1. Januar 2014 unmittelbar nach seiner\nBank ergehen per Einschreiben oder in einer anderen                   rechtsgültigen Unterzeichnung durch den betreffenden\nzulässigen Form an die nachstehende Anschrift des                     Garantiegeber oder gegebenenfalls seiner Ratifizierung\nEmpfängers:                                                           durch den Garantiegeber bindend.\nMitteilungenan die Garantiegeber:                              11.02 Die Fassungen dieses Garantievertrags in Englisch,\nAn die in Anhang 1 genannten Anschriften                           Französisch und Deutsch sind gleichermaßen verbindlich.\nMitteilungen an die Bank:                                             Jeder Garantiegeber kann den Vertrag in einer der\ndrei verbindlichen Sprachfassungen unterzeichnen.\n100, boulevard Konrad Adenauer\nL-2950 Luxembourg                                           11.03 Jeder Garantiegeber unterzeichnet zwei Originalausferti-\ngungen dieses Garantievertrags und sendet sie an die\nÄnderungen der genannten Anschriften werden nur nach\nBank zurück. Die Bank sendet anschließend jedem Garan-\nschriftlicher Mitteilung der betreffenden Änderung an die\ntiegeber eine vom ihm bereits unterzeichnete Original-\nanderen Vertragspartner wirksam.\nausfertigung mit der Unterschrift der Bank zu. Die Bank\nDie Präambel und die fünf Anhänge sind feste Bestand-                 wird eine beglaubigte Kopie in englischer Sprache aus-\nteile dieses Garantievertrags.                                        stellen.\nZu Urkund dessen haben die befugten Bevollmächtigten der\njeweiligen Partner diesen Garantievertrag unterzeichnet.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017        1213\nAnhang 1\nVerzeichnis der Anschriften für die Zwecke von Artikel 10\nDas Königreich Belgien:       Service Public Fédéral Finances\nAdministration de la Trésorerie\nQuestions Financières Internationales et Européennes\n30, avenue des Arts\nB-1040 Bruxelles\nDie Republik Bulgarien:       Министерство на финансите\nДирекция „Международни финансови институции и\nсътрудничество“\nОтдел „Европейски финансови институции“\nУлица „Раковски“, № 102\n1040 София\nРепублика България\nMinistry of Finance\nInternational Financial Institutions and Cooperation\nDirectorate\nEuropean Financial Institutions Department\n102 Rakovsky Str.\n1040 Sofia\nRepublik Bulgarien\nDie Tschechische Republik:    Ministerstvo financí\nMezinárodní vztahy\nLetenská 15\nCZ-118 10 Praha 1\nDas Königreich Dänemark:      Udenrigsministeriet\nAsiatisk Plads 2\nDK - 1448 - Copenhagen K\nDie Bundesrepublik            Bundesministerium der Finanzen\nDeutschland:                  Referat EA2\nWilhelmstraße 97\nD-10117 Berlin\nDie Republik Estland:         Rahandusministeerium\nSuur-Ameerika 1\nEE-15006 Tallinn\nIrland:                       Department of Finance\nInternational Financial Institutions Section\nSouth Block\nGovernment Buildings\nUpper Merrion Street\nIE-Dublin 2\nDie Hellenische Republik:     Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών\nΓενικό Λογιστήριο του Κράτους\nΔιεύθυνση 25η\nΠανεπιστημίου 25\nGR-10165 Αθήνα\nMinistry of Economy and Finance\nGeneral Accounting Office of the State\n25th Directorate\n25, Panepistimiou street\nGR-10165 Athens\nDas Königreich Spanien:       Ministerio de Economía y Competitividad\nSecretaría General del Tesoro y Política Financiera\nServicio de Avales\nPaseo del Prado, Num. 6\nE-28071 Madrid\nDie Französische Republik:    Ministère de l’Économie, de l’Industrie et de l’Emploi\nDirection générale du Trésor et de la Politique Économique\nService des politiques macroéconomiques et des affaires\neuropéennes\nTeledoc 652\n139 rue de Bercy\nFR-75572 Paris CEDEX 12","1214 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nDie Republik Kroatien:       Ministry of Finance\nKatančićeva, 5\nHR – 10000 Zagreb\nDie Italienische Republik:   Ministero dell’Economia e delle Finanze\nDipartimento del Tesoro\nRapporti Finanziari Internazionali - Ufficio XI\nVia XX Settembre, 97\nI -00187 Rome\nDie Republik Zypern:         Υπουργείο Οικονομικών\nΔιεύθυνση Χρηματοδοτήσεων και Επενδύσεων\nΓωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρηγόρη Αυξεντίου\nCY-1439 Λευκωσία\nMinistry of Finance\nFinance and Investment Division\nMichael Karaoli and Grigori Afxentiou Str\nCY-1439 Nicosia\nDie Republik Lettland:       Latvijas Republikas Finanšu ministrija\nSmilšu iela 1\nLV-1919, Rīga\nDie Republik Litauen:        Lietuvos Respublikos finansų ministerija\nLukiškių 2\nLT-01512 Vilnius\nDas Großherzogtum            Ministère des Finances\nLuxemburg:                   3, rue de la Congrégation\nL-2931 Luxembourg\nUngarn:                      Nemzetgazdasági Minisztérium\n1051 Budapest, József nádor tér 2-4\nDie Republik Malta:          Ministeru tal-Finanzi, l-Ekonomija u Investiment\nMaison Demandols\nTriq in-Nofsinhar\nMT-Valletta VLT 2000\nDas Königreich der           Ministerie van Financiën\nNiederlande:                 Prinses Beatrixlaan 512\nNL-2511 CW Den Haag\nDie Republik Österreich:     Sektion III, Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte\nBundesministerium für Finanzen\nHintere Zollamtsstraße 2b\nA-1030 Wien\nDie Republik Polen:          Ministerstwo Finansów\nul. Świętokrzyska 12\nPL-00 – 916 Warszawa\nDie Portugiesische Republik: Ministério das Finanças\nDirecção Geral do Tesouro\nRua da Alfândega, 5-1° andar\nP-1194 Lisboa\nRumänien:                    Ministerul Finantelor Publice\nDirectia Generala\nRelatii Financiare Internationale\nstr. Apolodor, nr. 17\nRO-sector 5, Bucuresti\nDie Republik Slowenien:      Ministrstvo za finance\nŽupančičeva 3\nSI-1502 Ljubljana\nDie Republik Finnland:       Ulkoasiainministeriö\nKehityspoliittinen osasto\nYleisen kehityspolitiikan ja suunnittelun yksikkö\nKatajanokanlaituri 3\nFIN-00161 Helsinki\nDie Slowakische Republik:    Ministerstvo financií Slovenskej republiky\nSekcia medzinárodných vzťahov\nŠtefanovičova 5\nSK-817 82 Bratislava","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1215\nDas Königreich Schweden:  Finansdepartementet/Ministry of Finance,\nInternationella avdelningen/International Department\nDrottninggatan 21\nS-10333 Stockholm\nDas Vereinigte Königreich The Head of Europe Department\nGroßbritannien und        Department for International Development\nNordirland:               22 Whitehall\nUK-London SW1A 2EG","1216 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nAnhang 2\nJeweiliger Anteil der Garantiegeber\nzum Zeitpunkt des Abschlusses dieses Garantievertrags\nEUR\nKapital der Bank                                               243 284 154 500\nvon den Mitgliedstaaten gezeichnet:\nDeutschland                                                     39 195 022 000\nFrankreich                                                      39 195 022 000\nItalien                                                         39 195 022 000\nVereinigtes Königreich                                          39 195 022 000\nSpanien                                                         23 517 013 500\nBelgien                                                         10 864 587 500\nNiederlande                                                     10 864 587 500\nSchweden                                                         7 207 577 000\nDänemark                                                         5 501 052 500\nÖsterreich                                                       5 393 232 000\nPolen                                                            5 017 144 500\nFinnland                                                         3 098 617 500\nGriechenland                                                     2 946 995 500\nPortugal                                                         1 899 171 000\nTschechische Republik                                            1 851 369 500\nUngarn                                                           1 751 480 000\nIrland                                                           1 375 262 000\nRumänien                                                         1 270 021 000\nKroatien                                                           891 165 500\nSlowakei                                                           630 206 000\nSlowenien                                                          585 089 500\nBulgarien                                                          427 869 500\nLitauen                                                            367 127 000\nLuxemburg                                                          275 054 500\nZypern                                                             269 710 500\nLettland                                                           224 048 000\nEstland                                                            173 020 000\nMalta                                                              102 665 000","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                            1217\nAnhang 3\nDefinition der politischen Risiken\nNichttransferierbarkeit von Devisen, Enteignung, Krieg oder innere Unruhen sowie Vertragsbruch und anschließende\nRechtsverweigerung\n1. Nichttransferierbarkeit von Devisen                                    Absicht ergriffene nichtdiskriminierende Maßnahmen von\nallgemeiner Anwendbarkeit und von einer Art handelt, wie sie\nDarunter ist zu verstehen:\nRegierungen üblicherweise im öffentlichen Interesse durch-\njede Handlung der Regierung des Gastlandes, die den                    führen, um zum Beispiel die öffentliche Sicherheit zu gewähr-\nSchuldner direkt oder indirekt daran hindert, Mittel in Landes-        leisten, Steuern zu erheben, die Umwelt zu schützen oder die\nwährung in die Währung des Darlehensvertrags oder in eine              Wirtschaft zu regulieren, es sei denn, diese Maßnahmen sind\nfrei konvertierbare Währung oder in eine andere Währung, die           von der Regierung des Gastlandes als Konfiszierungs-\nvon der Bank als akzeptabel erachtet wird, zu konvertieren             maßnahmen ausgelegt.\noder die betreffende Landeswährung oder die Währung, in\ndie die Landeswährung konvertiert wurde, aus dem Gastland              Wenn die Regierung des Gastlandes vorsätzlich gegen eine\nzu transferieren mit dem Ziel, (i) einen garantierten Betrag zu        Vertragspflicht gegenüber einem Schuldner verstößt, so stellt\nbegleichen, (ii) einen garantierten Betrag in der vereinbarten         dies an sich keine Enteignung dar.\nWährung und nach den vereinbarten Bedingungen und                   3. Krieg oder innere Unruhen\nModalitäten zu erhalten oder (iii) einen garantierten Betrag, der\nordnungsgemäß beglichen wurde, wiedereinzubringen, und                 Darunter ist zu verstehen:\njede Unterlassung der Regierung des Gastlandes, im Hinblick            jede Art von (erklärter oder nicht erklärter) Kriegshandlung,\nauf die Verwirklichung oder die Ermöglichung einer solchen             Revolution, Aufstand, Bürgerkrieg, Aufruhr oder sozialem\nKonvertierung oder eines solchen Transfers durch oder zu-              Unfrieden, Terrorismus oder Sabotage mit der folgenden\ngunsten der Bank oder eines Schuldners tätig zu werden;                direkten und unmittelbaren Wirkung:\nunter der Bedingung, dass:                                             (i) ein Schuldner wird für die Dauer von 90 Tagen daran ge-\nhindert, einen garantierten Betrag zu begleichen, oder\n(a) der Schuldner innerhalb des Gastlandes über die Landes-\nwährung oder eine andere Währung, in die die Landes-              (ii) ein Drittgarantiegeber oder die Bank wird für die Dauer\nwährung konvertiert wurde, frei und rechtmäßig verfügen                von 90 Tagen daran gehindert, garantierte Beträge einzu-\nkann, und                                                              ziehen, die ordnungsgemäß beglichen wurden, oder eine\ngarantierte Summe in der fälligen Währung und der ver-\n(b) sich der betreffende Schuldner oder gegebenenfalls die\ntraglich festgelegten Weise zu erhalten.\nBank über einen Zeitraum von 30 Tagen mit allen vertret-\nbaren Mitteln erfolglos bemüht hat, die erforderlichen            Um Kriegshandlungen oder innere Unruhen handelt es sich\nrechtlichen Formalitäten abzuschließen, um den Transfer           in jedem Fall nur dann, wenn diese in erster Linie auf die\noder die Konvertierung durchführen zu können.                     Verfolgung eines politischen Ziels ausgerichtet sind. Hand-\nlungen, die in erster Linie dazu dienen, Interessen von Arbeit-\n2. Enteignung\nnehmern oder Studierenden, Arbeitsmarktangelegenheiten\nDarunter ist zu verstehen:                                             oder sonstige nicht politische Ziele zu unterstützen, fallen\nnicht in den Anwendungsbereich dieses Abschnitts 3.\nvon der Regierung des Gastlandes ergriffene, geleitete, ge-\nnehmigte, ratifizierte oder gebilligte Maßnahmen, bei denen            Die in den Abschnitten 1, 2 und 3 dieses Anhangs genannten\nes sich um Verwaltungsmaßnahmen oder gesetzgeberische                  Zeitspannen von 30 bzw. 90 Tagen gelten nicht, wenn der\nMaßnahmen handelt, die im Sinne dieses Abschnitts 2 eine               Zahlungsverzug, die Entziehung der Rechte oder die Nicht-\nEnteignung darstellen.                                                 einbringung aus der Verlängerung eines in dieser Anlage\nBei einer Maßnahme handelt es sich um eine Enteignungs-                definierten Ereignisses resultieren, dessen Eintreten bei\nhandlung im Sinne dieses Abschnitts 2, wenn die betreffende            einem früheren Zahlungsverzug, für den die oben erwähnten\nMaßnahme:                                                              Zeitspannen bereits angewandt wurden, ordnungsgemäß\nfestgestellt wurde.\n(a) den Schuldner daran hindert, einen garantierten Betrag\nzu zahlen, und der daraus folgende Zahlungsverzug für          4. Vertragsbruch und anschließende Rechtsverweigerung\neinen Zeitraum von 90 Tagen anhält oder                           Darunter ist zu verstehen:\n(b) einem Drittgarantiegeber oder der Bank aus anderen                 die Nichtanerkennung oder die Verletzung eines Projekt-\nGründen als den Folgen eines der in diesem Anhang                 vertrags (wie nachstehend definiert) durch die Regierung eines\ndefinierten Risiken für einen Zeitraum von 90 Tagen seine/        Gastlandes, wenn die Nichtanerkennung oder die Verletzung:\nihre Rechte als Gläubiger bei Kredit-/Realsicherheiten\noder kommerziellen Garantien auf Rückzahlung von fälligen         (i) den Schuldner daran hindert, seine Verpflichtungen gegen-\nBeträgen entzieht;                                                     über der Bank zu erfüllen, oder erheblich dazu beiträgt,\nihn daran zu hindern; oder\n(c) einem Drittgarantiegeber oder der Bank für einen Zeit-\nraum von 90 Tagen die Verwendung von Mitteln ver-                 (ii) die Bank oder einen Drittgarantiegeber daran hindert, den\nweigert, die er/sie in Landeswährung oder in Fremd-                    vollen Wert der Sicherheiten an den Einnahmen oder\nwährung bei einem Finanzinstitut des Gastlandes für                    andere Vorteile aus einem Sicherungsrecht am Projekt-\nEintreibungen im Zusammenhang mit fälligen Zahlungen                   vertrag zu realisieren.\nhinterlegt hat oder die für ihn/sie zu diesem Zweck hin-\nDie Deckung ist auf Fälle begrenzt, in denen ein Schieds-\nterlegt worden sind.\ngericht einen endgültigen, verbindlichen und vollstreckbaren\nNicht als Enteignung betrachtet werden Maßnahmen der                   Schiedsspruch fällt, durch den der Schadenersatzforderung\nRegierung des Gastlandes, wenn es sich um in redlicher                 der betroffenen Partei wegen der Vertragsverletzung oder der","1218            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nNichtanerkennung unter folgenden Voraussetzungen statt-            (f) „Projektvertrag“: eine Vereinbarung, ein Vertrag oder eine\ngegeben wird:                                                          verbindliche Verpflichtung zwischen einer betroffenen\nPartei und der Regierung eines Gastlandes, die sich direkt\n(a) Der Schiedsspruch ergeht über einen spezifizierten Geld-\nauf ein Projekt bezieht und nach vertretbarer Ansicht der\nbetrag und wird wegen der Nichteinhaltung der Vertrags-\nBank für die finanzielle oder technische Tragfähigkeit des\npflichten oder der Nichtanerkennung eines Projekt-\nProjekts entscheidend ist. Dies umfasst – zur Veranschau-\nvertrags durch die Regierung des Gastlandes gefällt;\nlichung – jede der folgenden Arten von Vereinbarungen\n(b) Die betroffene Partei hat für die Dauer von 180 aufeinan-          oder Verpflichtungen, insbesondere Lieferverträge, Ab-\nderfolgenden Tagen ab dem Datum des Schiedsspruchs                 nahmeverträge, Verträge über die Gewährung von Zu-\nangemessene Anstrengungen zur Ausschöpfung aller                   schüssen, Benutzerverträge, Konzessionen, Betriebs-\nRechtsbehelfe unternommen, um den Schiedsspruch                    lizenzen oder Verfahren zur Preisfestsetzung;\ngegen die Regierung des Gastlandes durchzusetzen.\nEin Drittgarantiegeber kann eine vorsorgliche Aufforde-        (g) „Betroffene Partei“: ein Darlehensnehmer oder eine\nrung an die Bank in Fällen richten, in denen dieser Zeit-          Muttergesellschaft oder ein Tochterunternehmen des\nraum noch nicht innerhalb der in Artikel 2.03 (ii) des             Darlehensnehmers, das seinen Sitz im selben Land wie\nGarantievertrags festgelegten zweijährigen Ausschluss-             der Darlehensnehmer hat.\nfrist abgelaufen ist. Eine solche vorsorgliche Aufforderung\nberechtigt die Bank nicht zu einer Zahlungsaufforderung        Die betreffende Partei bzw. der Drittgarantiegeber sind ver-\nim Rahmen dieser Garantie, sondern dient lediglich             pflichtet, alle angemessenen Anstrengungen im Hinblick auf\nals ein Mittel zur Aussetzung der in Artikel 2.03 (ii) des     die Ausschöpfung verfügbarer Rechtsbehelfe zu unterneh-\nGarantievertrags definierten Ausschließung. Verbleibende       men, um den Schiedsspruch gegen die Regierung des Gast-\nZeiten der Ausschlussfrist laufen erneut nach Ende             landes durchzusetzen, oder durch angemessene Anstrengun-\nder Frist für die Durchsetzung. Die Bank unterrichtet die      gen sicherzustellen, dass die betreffende Partei oder der\nGarantiegeber über vorsorgliche Aufforderungen eines           Drittgarantiegeber, welcher in der Lage ist, diese Rechts-\nDrittgarantiegebers.                                           behelfe einzulegen, dies tut.\n(c) Die Weigerung der Regierung des Gastlandes, den                Bei jedem Vertrag mit einem Schuldner ist der Bank das\nSchiedsspruch zu vollstrecken, ist willkürlich oder dis-       Recht vorbehalten zu spezifizieren, welche Maßnahmen die\nkriminierend.                                                  betreffende Partei oder der Drittgarantiegeber ergreifen sollen,\num einen Schiedsspruch über eine Schadenersatzforderung\nFür die Zwecke dieses Abschnitts 4 gilt:\naufgrund der Verletzung bzw. der Nichtanerkennung des Ver-\n(a) „Schiedsgericht“: jedes Gericht oder jeder Spruchkörper        trags durchzusetzen bzw. ihre Durchsetzung sicherzustellen.\nan einem beliebigen Sitz, das/der von der Regierung des        Die Bank muss von keiner Partei verlangen, Maßnahmen zu\nGastlandes unabhängig ist und gemäß den Bedingungen            ergreifen, die nach Einschätzung der Bank in keinem Ver-\ndes Projektvertrags dafür zuständig ist, einen endgülti-       hältnis zu ihrem wahrscheinlichen Nutzen stehen.\ngen, verbindlichen und durchsetzbaren Schiedsspruch\nüber eine Forderung einer betroffenen Partei dieses Ver-       Die Bank kann sich damit einverstanden erklären, einem\ntrags zu fällen, und dessen Schiedsspruch im Gastland          Schuldner die angemessenen Kosten von Durchsetzungs-\nnach Maßgabe der Bestimmungen des New Yorker                   verfahren zu erstatten. Die Garantiegeber erstatten der Bank\nAbkommens über die Anerkennung und Vollstreckung               alle ihr dadurch entstehenden Kosten.\nausländischer Schiedssprüche vollstreckbar ist;\n5. Allgemeiner Ausschluss\n(b) Ein Schiedsspruch gilt als „verbindlich“, wenn er für die\nParteien Rechtsansprüche in Bezug auf den Streitgegen-         Die folgenden Handlungen und Risiken rechtfertigen nicht die\nstand begründet;                                               Inanspruchnahme der Garantie:\n(c) Ein Schiedsspruch gilt als „vollstreckbar“, es sei denn,       • jede Handlung des Gastlandes, mit der sich der Schuldner\ndas Schiedsgericht, das den Schiedsspruch fällt, oder ein         oder – im Fall von Abschnitt 4 dieses Anhangs – die betref-\nanderes zuständiges Organ setzt die Vollstreckbarkeit des         fende Partei aus freien Stücken einverstanden erklärt hat,\nSchiedsspruchs aus oder lehnt sie ab;                             oder deren Ursache überwiegend in dem unrechtmäßigen\n(d) Ein Schiedsspruch eines Schiedsgerichts gilt als „end-            und unbilligen Verhalten des Schuldners oder der betref-\ngültig“, wenn die Frist für die Einlegung von Rechtsmitteln       fenden Partei liegt;\noder für eine Anfechtung abgelaufen ist, ohne dass zu-\n• jedes politische Risiko gemäß der vorstehenden Definition,\nlässige Rechtsmittel gegen den Schiedsspruch eingelegt\ndas zu dem Zeitpunkt, an dem die Bank den betreffenden\nwurden oder er angefochten wurde.\nDarlehensvertrag oder die betreffende Besicherungsver-\n(e) „Projekt“: ein Projekt im Geltungsbereich der Cotonou-            einbarung unterzeichnet hat, eindeutig gegeben war und\nRahmendokumente, das in einem Projektbericht be-                  zu diesem Zeitpunkt die in der Anlage genannten Wirkun-\nschrieben ist;                                                    gen hatte.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                          1219\nAnhang 4\nGarantievertrag zwischen den Mitgliedstaaten und der EIB vom TT.MM.JJJJ\nbetreffend die von der EIB im Rahmen der Finanzprotokolle*) aus eigenen Mitteln gewährten Darlehen\nHalbjährliches Informationsblatt per [31/12/JJJJ] [30/06/JJJJ] gemäß Artikel 4.03 des Garantievertrags\n(alle Beträge in Tsd EUR)\nAnmerkungen: 1) In der Spalte „Garantiefall erwartet“ mit Ja gekennzeichnet sind Darlehen, bei denen im Rahmen des Garantie-\nvertrags eingeforderte Beträge noch nicht an die Mitgliedstaaten zurückgezahlt wurden und bei denen die Bank\nerwartet, dass sie die Garantie auch für die nächste Fälligkeitsrate in Anspruch nehmen muss.\n2) Euro-Betrag der nächsten (halbjährlichen, falls nicht anders angegeben) Fälligkeitsrate (Kapital und Zinsen).\nDie Beträge sind Richtbeträge und nicht verbindlich, da sie sich aufgrund von Wechselkursschwankungen und\nanderen Faktoren wie z. B. weiterer Darlehenszahlungen ändern können.\nA. Bereits mitgeteilte Darlehensoperationen\nAusgezahlte und\nTag der                                                            Dritt-                 Öffentlicher/ Bürgschafts- Nächste\nDarlehens- Darlehens-           nicht\nUnter-    Projekt                                               garantie-   Dokument       privater    fall erwartet Fälligkeits-\nnehmer        betrag     zurückgezahlte\nzeichnung                                                           geber                      Sektor       Ja/Nein1)      rate2)\nBeträge\nB. Neue Darlehensoperationen\nAusgezahlte und\nDatum der                                                             Dritt-                 Öffentlicher/ Bürgschafts- Nächste\nDarlehens- Darlehens-           nicht\nUnter-    Projekt                                               garantie-   Dokument       privater    fall erwartet Fälligkeits-\nnehmer        betrag     zurückgezahlte\nzeichnung                                                           geber                      Sektor       Ja/Nein1)      rate2)\nBeträge\nA + B insgesamt"]}