{"id":"bgbl2-2017-22-26","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=30","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-26/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=30","order":26,"title":"Bekanntmachung des Vertrages über die Verwaltung von Zahlungsrückständen über die Verfahren für Zahlungen und Rückzahlungen im Rahmen des Garantievertrags betreffend die von der Europäischen Investitionsbank für Investitionsvorhaben in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie in den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen","law_date":"2017-08-15T00:00:00Z","page":1198,"pdf_page":30,"num_pages":8,"content":["1198  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nBekanntmachung\ndes Vertrages\nüber die Verwaltung von Zahlungsrückständen\nüber die Verfahren für Zahlungen und Rückzahlungen\nim Rahmen des Garantievertrags betreffend die von\nder Europäischen Investitionsbank für Investitionsvorhaben\nin den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean\nsowie in den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen\nVom 15. August 2017\nDer von den Regierungen des Königreichs Belgien, der Republik Bulgarien,\nder Tschechischen Republik, des Königreichs Dänemark, der Bundesrepublik\nDeutschland, der Republik Estland, Irland, der Hellenischen Republik, des\nKönigreichs Spanien, der Französischen Republik, der Republik Kroatien, der\nItalienischen Republik, der Republik Zypern, der Republik Lettland, der Republik\nLitauen, des Großherzogtums Luxemburg, der Republik Ungarn, der Republik\nMalta, des Königreichs der Niederlande, der Republik Österreich, der Republik\nPolen, der Portugiesischen Republik, Rumänien, der Republik Slowenien, der\nSlowakischen Republik, der Republik Finnland, des Königreichs Schweden, des\nVereinigten Königreichs Großbritannien und Nordirland und der Europäischen\nInvestitionsbank am 29. Juli 2015 unterzeichnete Vertrag über die Verwaltung\nvon Zahlungsrückständen über die Verfahren für Zahlungen und Rückzahlungen\nim Rahmen des Garantievertrags betreffend die von der Europäischen Investi-\ntionsbank für Investitionsvorhaben in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum\nund im Pazifischen Ozean sowie in den Überseeischen Ländern und Gebieten\nzu gewährenden Darlehen ist nach seinem Artikel 11.01 für die\nBundesrepublik Deutschland\nund alle Vertragsparteien                               am 1. Januar 2014\nin Kraft getreten. Der Vertrag wird nachstehend veröffentlicht.\nBerlin, den 15. August 2017\nBundesministerium der Finanzen\nIm Auftrag\nThomas Westphal","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1199\nVertrag\nüber die Verwaltung von Zahlungsrückständen\nzwischen\ndem Königreich Belgien\nder Republik Bulgarien\nder Tschechischen Republik\ndem Königreich Dänemark\nder Bundesrepublik Deutschland\nder Republik Estland\nIrland\nder Hellenischen Republik\ndem Königreich Spanien\nder Französischen Republik\nder Republik Kroatien\nder Italienischen Republik\nder Republik Zypern\nder Republik Lettland\nder Republik Litauen\ndem Großherzogtum Luxemburg\nUngarn\nder Republik Malta\ndem Königreich der Niederlande\nder Republik Österreich\nder Republik Polen\nder Portugiesischen Republik\nRumänien\nder Republik Slowenien\nder Slowakischen Republik\nder Republik Finnland\ndem Königreich Schweden\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland\nund\nder Europäischen Investitionsbank\nüber die Verfahren für Zahlungen und Rückzahlungen\nim Rahmen des Garantievertrags\nbetreffend die von der Europäischen Investitionsbank für Investitionsvorhaben\nin den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean\nsowie in den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen","1200             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nDieser Vertrag wird geschlossen zwischen:                           Fassung (nachstehend als „Abkommen von Cotonou“ be-\nzeichnet), und über die Bereitstellung von Finanzhilfe für die\ndem Königreich Belgien,\nÜberseeischen Länder und Gebiete, auf die der vierte Teil des\nder Republik Bulgarien,                                                Vertrages über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nder Tschechischen Republik,                                            aufgrund des Beschlusses des Rates 2001/822/EG vom\n27. November 2001 über die Assoziation der Überseeischen\ndem Königreich Dänemark,                                               Länder und Gebiete (nachstehend als „Assoziations-\nder Bundesrepublik Deutschland,                                        beschluss“ bezeichnet) Anwendung findet (nachstehend\nzusammen als „Cotonou-Rahmendokumente“ bezeichnet).\nder Republik Estland,\n2. Der Garantievertrag sieht vor, dass die Garantiegeber – soweit\nIrland,                                                                sie eine Zahlung aufgrund des Garantievertrages an die Bank\nder Hellenischen Republik,                                             leisten – in die Rechte und Rechtsbehelfe der Bank gegen-\nüber den Schuldnern eintreten.\ndem Königreich Spanien,\n3. Die Garantiegeber und die Bank schließen den vorliegenden\nder Französischen Republik,\nVertrag (im Garantievertrag als „Vertrag über die Verwaltung\nder Republik Kroatien,                                                 von Zahlungsrückständen unter Cotonou III“ bezeichnet)\nder Italienischen Republik,                                            in der Absicht, die Bestimmungen und Verfahren für die\nEinbringung von Forderungen in Bezug auf abgetretene\nder Republik Zypern,                                                   Forderungsbeträge niederzulegen.\nder Republik Lettland,                                             4. Der vorliegende Vertrag verleiht außerdem dem Garantie-\nder Republik Litauen,                                                  vertrag Rechtskraft, in dem vorgesehen ist, dass die Bank\nund der Garantiegeber einen Vertrag über die Verwaltung und\ndem Großherzogtum Luxemburg,                                           Abwicklung des Darlehens durch die Bank schließen, wenn\nUngarn,                                                                der Garantiegeber bei einem Darlehen in die Rechte und\nRechtsbehelfe der Bank eingetreten ist.\nder Republik Malta,\nDurch den vorliegenden Vertrag wird nicht ausgeschlossen, dass\ndem Königreich der Niederlande,\ndie Bank und die Garantiegeber spezifische Vereinbarungen über\nder Republik Österreich,                                           die Abwicklung einzelner Darlehen treffen.\nder Republik Polen,\nwird Folgendes vereinbart:\nder Portugiesischen Republik,\nRumänien,                                                                                        Artikel 1\nder Republik Slowenien,                                                                        Definitionen\nder Slowakischen Republik,                                            Für diesen Vertrag gelten folgende Definitionen:\nder Republik Finnland,                                             „Vertrag“: der vorliegende Vertrag über die Verwaltung von\nZahlungsrückständen.\ndem Königreich Schweden,\n„Zeitpunkt der Inanspruchnahme“: der Zeitpunkt der Inanspruch-\ndem Vereinigten Königreich Großbritannien und Nordirland,\nnahme der Garantiegeber aufgrund des Garantievertrags.\nüber die jeweiligen Dienststellen und Ministerien, die im Anhang\n„Wechselkurs zum Zeitpunkt der Inanspruchnahme“: für jede\nzu dem vorliegenden Vertrag genannt sind, und vertreten durch\nWährung der Wechselkurs zwischen dem Euro und der be-\ndie Unterzeichner, die auf den Unterschriftsseiten aufgeführt sind\ntreffenden Währung, wie er von der Europäischen Zentralbank\n(die einzelnen Staaten werden nachstehend als „Garantiegeber“      um 14.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt) fünf EIB-Geschäftstage vor\nund in ihrer Gesamtheit als „die Garantiegeber“ oder „Mitglied-    dem Zeitpunkt der Inanspruchnahme veröffentlicht wird.\nstaaten“ bezeichnet)\n„Darlehensnehmer“: zu verstehen im Sinne des Garantievertrags.\nund\n„Datum des Zahlungsverzugs“: das Datum, an dem ein Betrag,\nder Europäischen Investitionsbank mit Sitz im Großherzogtum        der von einem Schuldner aufgrund eines Darlehensvertrags\nLuxemburg, 100, Boulevard Konrad Adenauer, L-2950 Luxemburg-       geschuldet wird, fällig ist und zu dem keine Tilgung erfolgt ist.\nKirchberg, vertreten durch Herrn Werner Hoyer, Präsident\n„Überfälliger Betrag“: ein von einem Schuldner aufgrund eines\n(nachstehend die „Bank“)                                           Darlehensvertrags geschuldeter Betrag, für den das Fälligkeits-\ndatum überschritten ist.\nin Erwägung folgender Tatsachen:\n„EIB-Geschäftstag“: ein Tag, an dem die Mitarbeiter der EIB ihrer\n1. Die Garantiegeber sind jeweils Vertragspartner des Garantie-    normalen Tätigkeit in Luxemburg nachgehen.\nvertrags (nachstehend als „Garantievertrag“ oder „Garantie“\nbezeichnet), der mit der Bank am heutigen Tag für Darlehen    „Finanzierungsoperation der EIB“: zu verstehen im Sinne des\ngeschlossen wurde, die von der Bank aus eigenen Mitteln auf   Garantievertrags.\nder Grundlage des folgenden Abkommens vergeben wurden:        „Garantievertrag“ oder „Garantie“: zu verstehen im Sinne der\nDas am 24. Juni 2013 in Luxemburg und am 26. Juni 2013        Präambel Absatz 1.\nin Brüssel unterzeichnete Interne Abkommen (nachstehend\nals „Internes Abkommen Cotonou III“ bezeichnet) über die      „Schuldner“: zu verstehen im Sinne des Garantievertrags.\nFinanzierung der im mehrjährigen Finanzrahmen für den Zeit-   „Garantiezahlung“: eine Zahlung garantierter Beträge, die ein\nraum 2014 – 2020 bereitgestellten Gemeinschaftshilfe im       Garantiegeber aufgrund des Garantievertrags an die Bank leistet.\nRahmen des Partnerschaftsabkommens zwischen den Mit-\ngliedern der Gruppe der Staaten in Afrika, im karibischen     „garantierte(r) Betrag/Beträge“: zu verstehen im Sinne des\nRaum und im Pazifischen Ozean einerseits und der Euro-        Garantievertrags.\npäischen Union und ihren Mitgliedstaaten andererseits,        „Gastland“: zu verstehen im Sinne des Garantievertrags.\nunterzeichnet am 23. Juni 2000 in Cotonou (Benin) in der zum\n„Darlehen“: zu verstehen im Sinne des Garantievertrags.\nersten Mal am 25. Juni 2005 in Luxemburg und der zum\nzweiten Mal am 22. Juni 2010 in Ouagadougou geänderten        „Darlehensvertrag“: zu verstehen im Sinne des Garantievertrags.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                           1201\n„Deckungskonto für Verluste“ („Loan-loss Cover Account“                                         Artikel 2\nbzw. „LLCA“): ein auf Euro lautendes Konto, das die Bank im\nGeltungsbereich des Vertrags\nNamen der Garantiegeber zur Minderung der Risiken, die den\nMitgliedstaaten aufgrund der Garantie entstehen, weiterführen       2.01 In diesem Vertrag sind die Bestimmungen und Verfahren\nwird und das gemäß den Bedingungen und Modalitäten ver-                  für die Einbringung von Forderungen in Bezug auf ab-\nwaltet wird, die von den leitenden Organen der Bank von Zeit             getretene Forderungsbeträge niedergelegt.\nzu Zeit festgelegt werden. Dem Deckungskonto für Verluste\nwerden zugeführt: 1) die Erträge aus der Anwendung der Risiko-      2.02 Dieser Vertrag gilt für alle Garantien, die die Garantiegeber\naufschläge auf Finanzierungsoperationen der EIB, die von den             gegenüber der Bank für garantierte Beträge übernehmen,\nleitenden Organen der Bank gemäß ihren internen Bestimmun-               vorausgesetzt, die Garantiegeber und die Bank treffen\ngen in gewissen Zeitabständen genehmigt werden, 2) einge-                hierüber eine ausdrückliche schriftliche Vereinbarung.\nbrachte Beträge und 3) Habenzinsen, die zu einem Tageszinssatz           Jede Partei erklärt hierzu ihre Zustimmung vorbehaltlich\nberechnet werden, monatlich zahlbar sind und von der Bank                von Änderungen des Vertrags, die die Parteien möglicher-\ngemäß den anwendbaren Grundsätzen, die von den leitenden                 weise anschließend vereinbaren.\nOrganen der Bank von Zeit zu Zeit aufgestellt werden, fest-         2.03 Jeder Garantiegeber bestätigt seine Verpflichtungen aus\nzulegen und mitzuteilen sind. Das Deckungskonto für Verluste             dem Garantievertrag und bestimmt die Bank dazu, abge-\nwird belastet mit 1) Garantiezahlungen aufgrund dieses Vertrags          tretene Forderungsbeträge mit dem Ziel ihrer Einbringung\nund 2) der Gebühr für die Verwaltung von Zahlungsrückständen,            gemäß den Bestimmungen und Modalitäten dieses Ver-\nsofern ausreichende Mittel auf dem Konto sind.                           trags zu verwalten.\n„Abrufkonto der Mitgliedstaaten“ oder „Member State Call\nAccount“ bzw. „MSCA“ ist ein auf Euro lautendes Konto, das die                                  Artikel 3\nBank im Namen jedes Garantiegebers weiterführen wird und das\ngemäß den Bedingungen und Modalitäten verwaltet wird, die von                          Zahlungsbedingungen\nden leitenden Organen der Bank von Zeit zu Zeit festgelegt          3.01 Wenn ein Betrag aus einem Darlehensvertrag überfällig\nwerden. Die Abrufkonten der Mitgliedstaaten werden belastet mit          wird und über einen Zeitraum von etwa fünf Monaten\n1) Garantiezahlungen aufgrund dieses Vertrags, 2) Sollzinsen, die        nicht gezahlt wird, so nimmt die Bank dafür die Garantie\nzu einem Tageszinssatz berechnet werden, monatlich zahlbar               in Anspruch.\nsind und von der Bank gemäß den anwendbaren Grundsätzen,\ndie von den leitenden Organen der Bank von Zeit zu Zeit aufge-      3.02 Die Bank nimmt die Garantie für einen garantierten Betrag\nstellt werden, festzulegen und mitzuteilen sind, und 3) der Ge-          gemäß den Bedingungen des Garantievertrags und auf\nbühr für die Verwaltung von Zahlungsrückständen. Den Abruf-              der Grundlage dieser Bedingungen in Anspruch. Die von\nkonten der Mitgliedstaaten gutgeschrieben werden seitens der             der Bank aufgrund der Garantie eingeforderten garan-\nGarantiegeber 1) Beträge, die den aufgrund der Garantie er-              tierten Beträge werden in Euro ausgedrückt und auf der\nwarteten Garantiezahlungen entsprechen, und 2) Beträge im                Grundlage des Wechselkurses zum Zeitpunkt der In-\nZusammenhang mit Sollsalden und aufgelaufenen Sollzinsen,                anspruchnahme der Garantie berechnet. Der Zeitpunkt,\nsowie seitens der Bank 1) eingebrachte Beträge und 2) Haben-             an dem die Garantiegeber einen garantierten Betrag zu\nzinsen, die zu einem Tageszinssatz berechnet werden, monatlich           zahlen haben, ist im Garantievertrag festgelegt.\nzahlbar sind und von der Bank gemäß den anwendbaren Grund-          3.03 Die Bank verwendet Gelder, die auf dem Deckungskonto\nsätzen, die von den leitenden Organen der Bank von Zeit zu Zeit          für Verluste (Loan-loss Cover Account – LLCA) gehalten\naufgestellt werden, festzulegen und mitzuteilen sind.                    werden, um den garantierten Betrag zum Zeitpunkt\n„Gebühr für die Verwaltung der Einbringung von Zahlungsrück-             der Einforderung zu tilgen. Soweit die Mittel auf dem\nständen“ oder „Gebühr“ ist die in Artikel 5 des Vertrags definierte      Deckungskonto für Verluste nicht ausreichen, um den\nGebühr.                                                                  garantierten Betrag vollständig zu tilgen, zieht die Bank\nam Tag der Inanspruchnahme von den einzelnen Ab-\n„Eingebrachte Beträge“ sind der Teil eines abgetretenen Forde-           rufkonten der Mitgliedstaaten (Member States Call\nrungsbetrags, der von der Bank tatsächlich eingebracht und an            Account – MSCS) einen Betrag im Verhältnis zu dem im\nsie gezahlt worden ist.                                                  Garantievertrag festgelegten jeweiligen Anteil der Garantie-\ngeber ein. Resultierende negative Salden auf dem Abruf-\n„Wechselkurs zum Zeitpunkt der Einbringung“: der Wechselkurs             konto der Mitgliedstaaten führen zu auflaufenden, zahl-\nzwischen dem Euro und der Währung des eingebrachten Teils                baren Sollzinsen. Jeder Garantiegeber muss resultierende\neines überfälligen Betrages, wie er von der Europäischen Zentral-        Sollsalden, die aufgrund dieser Einforderung auf dem für\nbank um 14.00 Uhr (Ortszeit Frankfurt) fünf EIB-Geschäftstage            ihn eingerichteten Abrufkonto (MSCA) entstehen, inner-\nnach dem Zeitpunkt veröffentlicht wird, an dem der Betrag ein-           halb des Zeitraums, der im Garantievertrag für die Zah-\ngegangen und für die EIB frei verfügbar ist.                             lung eines garantierten Betrags durch die Garantiegeber\nfestgelegt ist, durch Zahlung an die Bank ausgleichen.\n„Garantie von dritter Seite“: zu verstehen im Sinne des Garantie-\nAuf den Abrufkonten der Mitgliedstaaten (MSCA) aufge-\nvertrags.\nlaufene Sollzinsen sind von den Garantiegebern spätes-\n„Drittgarantiegeber“: zu verstehen im Sinne des Garantievertrags.        tens zum 31. Dezember jedes Jahres zu zahlen.\n„Abgetretener Forderungsbetrag“: ein Betrag, auf den die Garan-     3.04 Die Bank erstellt für jede Einforderung aufgrund einer\ntiegeber aufgrund einer Zahlung, die sie gemäß dem Garantie-             Garantie einen Kontoauszug, durch den der Garantie-\nvertrag an die Bank geleistet haben, Anspruch haben.                     geber über die Beträge, die von dem Deckungskonto für\nVerluste und von den Abrufkonten der Mitgliedstaaten\nAußer bei kontextbedingten Abweichungen gilt für diesen Vertrag:         für die garantierten Beträge verwendet werden, sowie\nüber den daraus resultierenden Saldo des Deckungs-\n(a) Überschriften dienen lediglich der besseren Lesbarkeit und           kontos für Verluste und des jeweiligen Abrufkontos des\nhaben keinen Einfluss auf die Auslegung des Vertrags;               Mitgliedstaats (MSCA) informiert wird.\n(b) der Plural schließt den Singular ein und umgekehrt und          3.05 Zum 30. April jedes Jahres übermittelt die Bank jedem\nGarantiegeber einen Bericht mit folgendem Inhalt:\n(c) wenn auf einen Artikel, eine Vertragspartei oder einen Anhang\nBezug genommen wird, so sind damit der betreffende Artikel,         (i) eine nicht erschöpfende Voraussicht auf erwartete\ndie betreffende Partei oder der betreffende Anhang dieses                Inanspruchnahmen aufgrund der Garantie für das\nVertrags gemeint.                                                        laufende Kalenderjahr und","1202           Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\n(ii) das/die Einbringungsverfahren, welches/welche für           Die Gebühr ist in einem einzigen Betrag zu jedem Zeit-\nden Garantiegeber und in seinem Namen im voraus-            punkt zu zahlen, an dem ein Teil eines garantierten Be-\ngehenden Kalenderjahr eingeleitet wurde(n).                 trages eingebracht worden ist. Die Gebühr ist in Euro\nzahlbar und wird auf der Grundlage des Wechselkurses\nDarüber hinaus übermittelt die Bank den Garantiegebern\nzum Zeitpunkt der Einbringung berechnet.\neinmal im Monat einen elektronischen Kontoauszug des\nDeckungskontos für Verluste und des jeweiligen Abruf-       5.02 Fünf Jahre nach dem Inkrafttreten dieses Vertrags und\nkontos des Mitgliedstaats.                                       anschließend in angemessenen regelmäßigen Abständen\nwird die Bank, wenn sie es für angebracht hält, eine\nAnpassung des in Artikel 5 erwähnten Gebührensatzes\nArtikel 4\nvorschlagen. Diese Anpassung wird Veränderungen des\nVerfahren im Anschluss                              mit der Durchführung dieses Vertrags verbundenen\nan die Einbringung von Beträgen                          Arbeitsumfangs und andere relevante Faktoren berück-\nsichtigen. Die Anpassung kann nach oben oder nach\n4.01 Wenn die Bank für die Garantiegeber einen abgetretenen           unten vorgenommen werden. Eine Anpassung nach\nForderungsbetrag ganz oder teilweise einbringt, zahlt sie        unten wird unverzüglich wirksam. Eine Anpassung nach\nohne unnötige Verzögerung einen Betrag in Höhe der               oben wird wirksam, sobald die Bank die Zustimmung von\nSummen, die aus dem Deckungskonto für Verluste zur               75 Prozent der Garantiegeber erhält, und zwar unter\nTilgung des überfälligen Betrags verwendet wurden – nach         Berücksichtigung ihrer entsprechenden Gewichtung, die\nAbzug der gemäß Artikel 5 geschuldeten Gebühr – wieder           gemäß Artikel 9 errechnet wird. Die Garantiegeber\nauf das Deckungskonto für Verluste ein. Verbleibende             verweigern oder verzögern ihre Zustimmung nicht un-\nBeträge werden auf die Abrufkonten der Mitgliedstaaten           gerechtfertigt.\n(MSCA) im Verhältnis zu dem im Garantievertrag fest-\ngelegten jeweiligen Anteil der Garantiegeber – abzüglich\nder aufgrund von Artikel 5 geschuldeten Gebühr – verteilt.                             Artikel 6\nFalls es erforderlich ist, rechnet die Bank den eingebrach-            Entlassung aus der Verwaltungspflicht\nten Betrag in Euro um und wendet zu diesem Zweck den\n6.01 Unter den folgenden Umständen wird die Bank aus ihrer\nWechselkurs zum Zeitpunkt der Einbringung an.\nVerpflichtung zur Verwaltung eines abgetretenen Forde-\n4.02 In den Fällen, die in Artikel 5.05 des Garantievertrags          rungsbetrags entlassen:\nbeschrieben werden, und wenn die Garantiegeber dies              (a) wenn die Bank durch einen Beschluss von Garantie-\nfordern, wird die Bank für den Fall, dass eine Einlage oder           gebern, die wertmäßig 75 Prozent oder mehr der\nein gleichwertiger Vermögenswert zu dem Zeitpunkt an                  gesamten Rechte der Garantiegeber an dem abgetre-\nWert verloren hat, an dem eine solche Einlage oder ein                tenen Forderungsbetrag halten, was gemäß Artikel 9\nvergleichbarer Vermögenswert, den der Schuldner für                   festgestellt wurde, ermächtigt wird, weitere dies-\nDarlehen im Gastland zur Verfügung stellt, als abge-                  bezügliche Maßnahmen auszusetzen/einzustellen,\ntretener Forderungsbetrag übertragbar oder konvertierbar              wobei die Überweisung von eingebrachten Beträgen\nwird, alle Rechte und Rechtsmittel in Anspruch nehmen,                ausgenommen ist;\ndie ihr aufgrund und gemäß eines Rahmenabkommens\nzwischen der Bank und der Regierung des Gastlandes               (b) wenn die Bank ihre Verpflichtungen bezüglich eines\nzustehen, um sich um die Eintreibung eines Betrages in                abgetretenen Forderungsbetrags aufkündigt, indem\nHöhe des Wertverlusts zu bemühen.                                     sie den Garantiegebern zu einem beliebigen Zeitpunkt\nnach a) dem 12. Jahrestag des Fälligkeitsdatums\n4.03 Gemäß den Weisungen eines Schuldners kann die Bank                    der betreffenden Zahlung und b) neun Monate nach\neinen Betrag, den sie für einen von diesem Schuldner                  dem Fälligkeitsdatum der letzten im Darlehensvertrag\ngeschuldeten überfälligen Betrag erhalten hat, zur Tilgung            terminlich festgelegten Rückzahlung eine entspre-\ndieses Betrags oder jedes anderen von dem Schuldner                   chende Mitteilung macht, oder\ngeschuldeten überfälligen Betrags verwenden. Zu diesem\nZweck kann die Bank die Währungsumrechnungen, die                (c) wenn die Bank gemäß Artikel 4.02 des Garantie-\nsie für notwendig erachtet, vornehmen.                                vertrags die Bedingungen eines Vertrags mit einem\nSchuldner abgeändert hat und diese Änderung zu\neiner Verringerung oder Abschreibung eines garan-\nArtikel 5                                      tierten Betrags und/oder abgetretenen Forderungs-\nVergütung der Bank                                     betrags führt, vorausgesetzt die Bank hat jederzeit\ngemäß Artikel 4.01 des Garantievertrags gehandelt.\n5.01 Um die Dienstleistungen, die die Bank für die Garantie-\ngeber aufgrund dieses Vertrags erbringt, und insbe-         6.02 Für die Zwecke von Artikel 6.01(a) gilt: Die Bank stellt ihre\nsondere die zeitweilige Übernahme eines eventuellen              Maßnahmen gegenüber dem Schuldner ab dem Zeit-\nWechselkursrisikos zu vergüten, zahlt jeder Garantiegeber        punkt ein, an dem sie ausreichende Zustimmung erhalten\nseparat an die Bank seinen jeweiligen Anteil an der              hat, um die erforderliche Mehrheit zu bilden, oder ge-\nGebühr für die Verwaltung der Einbringung von Zahlungs-          gebenenfalls zu dem Zeitpunkt, an dem sie die Garantie-\nrückständen.                                                     geber von der Aufkündigung unterrichtet hat, sofern die\nEinstellung der Maßnahmen weder der Verpflichtung der\nDie Gebühr wird in Höhe von 2 Prozent p. a. berechnet            Bank entgegensteht, die Haftung des Schuldners für den\nund wird tageweise für den ausstehenden Teil jedes               überfälligen Betrag aufrechtzuerhalten, noch ihrer Ver-\ngarantierten Betrags in Rechnung gestellt, wobei etwaige         pflichtung, die Konten in Zusammenhang mit dem über-\neingebrachte Beträge abgezogen werden. Die Höhe der              fälligen Betrag aufgrund dieses Vertrags beizubehalten.\nGebühr kann gemäß den anwendbaren Grundsätzen, die               Die Bank informiert die Garantiegeber unverzüglich von\nvon Zeit zu Zeit von den leitenden Organen der Bank fest-        der Einstellung der Maßnahmen. Die Einstellung der Maß-\ngelegt werden, geändert und mitgeteilt werden. Sie ist zu        nahmen kann nicht rückgängig gemacht werden.\nzahlen für den Zeitraum zwischen dem Fälligkeitszeit-\n6.03 Wenn die Bank aus ihrer Verpflichtung, sich um die\npunkt des ausstehenden Betrags und dem Zeitpunkt, an\nEinbringung eines abgetretenen Forderungsbetrags zu\ndem die Bank den letzten davon noch ausstehenden Teil\nbemühen, entlassen wird, ist von den Garantiegebern\neinbringt.\ndie verbleibende, bis zum Datum dieser Entlassung\nDie Gebühr wird auf der Grundlage eines Monats von               aufgelaufene Gebühr zu zahlen. Wenn die Bank jedoch\n30 Tagen und eines Jahres von 360 Tagen berechnet.               aus ihrer Verpflichtung im Zusammenhang mit einem","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                            1203\nabgetretenen Forderungsbetrag aufgrund eines all-                     partnern, der nicht unverzüglich gütlich beigelegt werden\ngemeinen Schuldenerlassprogramms – zum Beispiel                       kann, wird gemäß Artikel 272 des Vertrags über die\naufgrund des Programms für hochverschuldete arme                      Arbeitsweise der Europäischen Union dem Gerichtshof\nLänder (HIPC) – entlassen wird, beläuft sich die zahlbare             der Europäischen Union zur Entscheidung vorgelegt.\naufgelaufene Verwaltungsgebühr auf 1 Prozent p. a. an-\nstelle des in Artikel 5 genannten Satzes. Der anwendbare                                   Artikel 9\nSatz kann gemäß den geltenden Grundsätzen, die von\nZeit zu Zeit von den leitenden Organen der Bank auf-                                     Änderungen\ngestellt werden, geändert und mitgeteilt werden. Die ver-      9.01   Jede Änderung dieses Vertrags erfordert die Zustimmung\nbleibende Gebühr ist zu Lasten des Deckungskontos für                 der Bank und einen positiven Beschluss einer gewich-\nVerluste und/oder der Abrufkonten der Mitgliedstaaten                 teten Mehrheit von 75 Prozent der Garantiegeber, be-\n(MSCA) zwei Monate nach dem Zeitpunkt zahlbar, an                     rechnet anhand des Beitrags jedes Garantiegebers zum\ndem die Verpflichtung der Bank gemäß ihrer entsprechen-               Kapital der Bank. Jeder Garantiegeber erklärt individuell,\nden Mitteilung an die Garantiegeber erloschen ist.                    dass er durch eine so beschlossene Änderung gebunden\nist.\nArtikel 7\nArtikel 10\nSteuern und Kosten\nErklärungen und Mitteilungen\n7.01 Die Garantiegeber erstatten der Bank sämtliche Steuern,\ndie sie aufgrund der Erfüllung ihrer Pflichten aus diesem      10.01 Sämtliche diesen Vertrag betreffende Benachrichtigungen\nVertrag zu entrichten hat. Die Bank belegt eventuelle                 und andere Mitteilungen an die Garantiegeber oder an die\nRückerstattungen von Steuern aus anderen Quellen.                     Bank ergehen per Einschreiben oder durch andere an-\nerkannte Benachrichtigungsmedien an die nachstehende\n7.02 Zusätzlich zu aufgrund von Artikel 5 möglicherweise                   Anschrift des Empfängers:\nzahlbaren Gebühren erstatten die Garantiegeber der\nBank – im Verhältnis zum jeweiligen Anteil der Garantie-              Für einen Garantiegeber:\ngeber an garantierten Beträgen und bis zu der in Arti-                   Seine im Anhang genannte Anschrift\nkel 1.01 des Garantievertrags festgelegten Obergrenze                 Für die Bank:\nvon 2 Prozent des überfälligen Betrags – sämtliche ex-\nternen angemessenen Aufwendungen, die ihr entstanden                     100, boulevard Konrad Adenauer\nsind. Diese Obergrenze gilt nicht, wenn die Bank den                     L-2950 Luxembourg\nGarantiegebern vorab schriftlich mitteilt, dass ihr Aus-              Änderungen der oben aufgeführten Anschriften werden\ngaben entstehen werden, die möglicherweise die Ober-                  nur nach schriftlicher Mitteilung der betreffenden Ände-\ngrenze überschreiten, jedoch ihrer Auffassung nach den                rung an die anderen Vertragspartner wirksam.\neingebrachten Nettobetrag erhöhen werden. Diese Erstat-\nDie Präambel und der Anhang sind feste Bestandteile\ntung ist auf Aufwendungen beschränkt, die aufgrund der\ndieses Vertrages.\nInanspruchnahme von Beratungs- und anderen Dienst-\nleistungen Dritter, die das Personal der Bank nicht in ge-\neigneter Weise erbringen kann, entstanden sind. Die Bank                                   Artikel 11\nist berechtigt, derartige Aufwendungen von jedem Betrag,                        Unterzeichnung des Vertrags\nder von einem abgetretenen Forderungsbetrag einge-\nbracht wurde, abzuziehen. Sie legt den Garantiegebern          11.01 Der Vertrag ist für jeden Garantiegeber mit Wirkung\ndarüber Rechenschaft ab. Die Verpflichtungen der Garan-               zum 1. Januar 2014 unmittelbar nach seiner rechts-\ntiegeber entstehen erst, nachdem die Bank sich zunächst               gültigen Unterzeichnung durch den betreffenden Garantie-\nüber einen Zeitraum von 90 Tagen erfolglos darum be-                  geber oder gegebenenfalls seiner Ratifizierung durch den\nmüht hat, von dem Schuldner eine Rückerstattung der                   Garantiegeber bindend.\nAufwendungen zu erhalten. Die Bank bemüht sich unge-           11.02 Die Fassungen dieses Vertrags in Englisch, Französisch\nachtet einer Zahlung durch die Garantiegeber weiter um                und Deutsch sind gleichermaßen verbindlich. Jeder Garan-\neine Rückerstattung durch den Schuldner.                              tiegeber kann den Vertrag in einer der drei verbindlichen\nSprachfassungen unterzeichnen.\nArtikel 8                               11.03 Dieser Vertrag wird jeweils in Originalausfertigungen unter-\nzeichnet, wobei jeder Garantiegeber zwei Originalausfer-\nAnzuwendendes Recht und Gerichtsstand\ntigungen unterzeichnet und an die Bank zurücksendet.\n8.01 Dieser Vertrag unterliegt den allgemeinen Rechtsgrund-                Die Bank wird jedem Garantiegeber eine der von diesem\nsätzen, die den Rechtsordnungen der Mitgliedstaaten                   Garantiegeber und von der Bank unterzeichnete Original-\ngemeinsam sind, und wird gemäß diesen Rechtsgrund-                    ausfertigung zurücksenden. Die Bank wird eine be-\nsätzen ausgelegt. Jeder Streitfall zwischen den Vertrags-             glaubigte Kopie in englischer Sprache ausstellen.\nZu Urkund dessen haben die befugten Bevollmächtigten der\njeweiligen Vertragspartner diesen Vertrag unterzeichnet.","1204 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nAnhang\nVerzeichnis der Anschriften für die Zwecke von Artikel 10\nKönigreich Belgien:          Service Public Fédéral Finances\nAdministration de la Trésorerie\nQuestions Financières Internationales et Européennes\n30, avenue des Arts\nB-1040 Bruxelles\nRepublik Bulgarien:          Министерство на финансите\nДирекция „Международни финансови институции и\nсътрудничество“\nОтдел „Европейски финансови институции“\nУлица „Раковски“, № 102\n1040 София\nРепублика България\nMinistry of Finance\nInternational Financial Institutions and Cooperation\nDirectorate\nEuropean Financial Institutions Department\n102 Rakovsky Str.\n1040 Sofia\nRepublic of Bulgaria\nTschechische Republik:       Ministerstvo financí\nMezinárodní vztahy\nLetenská 15\nCZ-118 10 Praha 1\nKönigreich Dänemark:         Udenrigsministeriet\nAsiatisk Plads 2\nDK - 1448 - Copenhagen K\nBundesrepublik Deutschland:  Bundesministerium der Finanzen\nReferat EA2\nWilhelmstraße 97\nD-10117 Berlin\nRepublik Estland:            Rahandusministeerium\nSuur-Ameerika 1\nEE-15006 Tallinn\nIrland:                      Department of Finance\nInternational Financial Institutions Section\nSouth Block\nGovernment Buildings\nUpper Merrion Street\nIE-Dublin 2\nHellenische Republik:        Υπουργείο Οικονομίας και Οικονομικών,\nΓενικό Λογιστήριο του Κράτους\nΔιεύθυνση 25η\nΠανεπιστημίου 25,\nGR-10165 Αθήνα\nMinistry of Economy and Finance,\nGeneral Accounting Office of the State\n25th Directorate\n25, Panepistimiou street\nGR-10165 Athens\nKönigreich Spanien:          Ministerio de Economía y Competitividad,\nSecretaría General del Tesoro y Política Financiera\nServicio de Avales\nPaseo del Prado, Num. 6\nE-28071 Madrid\nFranzösische Republik:       Ministère de l’Économie, de l’Industrie et de l’Emploi\nDirection générale du Trésor et de la Politique Économique\nService des politiques macroéconomiques et des affaires\neuropéennes\nTeledoc 652\n139 rue de Bercy\nFR-75572 Paris CEDEX 12","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1205\nRepublik Kroatien:          Ministry of Finance\nKatančićeva, 5\nHR – 10000 Zagreb\nItalienische Republik:      Ministero dell’Economia e delle Finanze\nDipartimento del Tesoro\nRapporti Finanziari Internazionali - Ufficio XI\nVia XX Settembre, 97\nI -00187 Rome\nRepublik Zypern:            Υπουργείο Οικονομικών\nΔιεύθυνση Χρηματοδοτήσεων και Επενδύσεων\nΓωνία Μιχαήλ Καραολή και Γρηγόρη Αυξεντίου\nCY-1439 Λευκωσία\nMinistry of Finance\nFinance and Investment Division\nMichael Karaoli and Grigori Afxentiou Str\nCY-1439 Nicosia\nRepublik Lettland:          Latvijas Republikas Finanšu ministrija\nSmilšu iela 1\nLV-1919, Rīga\nRepublik Litauen:           Lietuvos Respublikos finansų ministerija\nLukiškių 2\nLT-01512 Vilnius\nGroßherzogtum Luxemburg:    Ministère des Finances\n3, rue de la Congrégation\nL-2931 Luxembourg\nUngarn:                     Nemzetgazdasági Minisztérium\n1051 Budapest, József nádor tér 2-4\nRepublik Malta:             Ministeru tal-Finanzi, l-Ekonomija u Investiment\nMaison Demandols\nTriq in-Nofsinhar\nMT-Valletta VLT 2000\nKönigreich der Niederlande: Ministerie van Financiën,\nPrinses Beatrixlaan 512\nNL-2511 CW Den Haag\nRepublik Österreich:        Sektion III, Wirtschaftspolitik und Finanzmärkte\nBundesministerium für Finanzen\nHintere Zollamtsstraße 2b\nA-1030 Wien\nRepublik Polen:             Ministerstwo Finansów\nul. Świętokrzyska 12\nPL-00 – 916 Warszawa\nPortugiesische Republik:    Ministério das Finanças\nDirecção Geral do Tesouro\nRua da Alfândega, 5-1° andar\nP-1194 Lisboa\nRumänien:                   Ministerul Finantelor Publice\nDirectia Generala\nRelatii Financiare Internationale\nstr. Apolodor, nr. 17\nRO-sector 5, Bucuresti\nRepublik Slowenien:         Ministrstvo za finance\nŽupančičeva 3\nSI-1502 Ljubljana\nSlowakische Republik:       Ministerstvo financií Slovenskej republiky\nSekcia medzinárodných vzťahov\nŠtefanovičova 5\nSK-817 82 Bratislava\nRepublik Finnland:          Ulkoasiainministeriö\nKehityspoliittinen osasto\nYleisen kehityspolitiikan ja suunnittelun yksikkö\nKatajanokanlaituri 3\nFIN-00161 Helsinki"]}