{"id":"bgbl2-2017-22-25","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=27","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-25/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=27","order":25,"title":"Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-08-14T00:00:00Z","page":1195,"pdf_page":27,"num_pages":3,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017 1195\nBekanntmachung\nüber das Inkrafttreten\ndes deutsch-vietnamesischen Abkommens\nüber wissenschaftlich-technologische Zusammenarbeit\nVom 7. August 2017\nNach Absatz 2 der Bekanntmachung vom 19. Januar 2016 zu dem Abkommen\nvom 25. November 2015 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nland und der Regierung der Sozialistischen Republik Vietnam über wissenschaft-\nlich-technologische Zusammenarbeit (BGBl. 2016 II S. 156, 157) wird bekannt\ngemacht, dass das Abkommen nach seinem Artikel 13 Absatz 1\nam 20. März 2017\nin Kraft getreten ist.\nBerlin, den 7. August 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-laotischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 14. August 2017\nDas in Vientiane am 7. Juni 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Demokratischen\nVolksrepublik Laos über Finanzielle Zusammenarbeit\n2016 – 2017 ist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 7. Juni 2017\nin Kraft getreten, es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 14. August 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nKlaus Supp","1196             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 – 2017\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 d) „Begleitmaßnahme zur Finanzierung Beruflicher Bildung“\nin Höhe von bis zu 800 000 Euro (in Worten: achthundert-\nund\ntausend Euro),\ndie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos –\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Vorha-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen           ben festgestellt worden ist.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Demokrati-\n(2) Die in Absatz 1 genannten Vorhaben können im Einverneh-\nschen Volksrepublik Laos,\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch     und der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos durch\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und    andere Vorhaben ersetzt werden.\nzu vertiefen,                                                       (3 Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es der\nRegierung der Demokratischen Volksrepublik Laos zu einem spä-\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\nteren Zeitpunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nVorbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder für not-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung wendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung\nin der Demokratischen Volksrepublik Laos beizutragen,            der in Absatz 1 genannten Vorhaben von der KfW zu erhalten,\nfindet dieses Abkommen Anwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 10. November 2016 –                                                                 Artikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:                                  (1) Die Verwendung der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nträge, die Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt wer-\nArtikel 1                           den, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nzwischen der KfW und den Empfängern der Finanzierungsbei-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nes der Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, von\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge\nin Höhe von insgesamt 18 800 000 Euro (in Worten: achtzehn          (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nMillionen achthunderttausend Euro) zu erhalten:                  entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\n1. Für die Vorhaben:                                             dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nschlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\na) „Ländliches Entwicklungsprogramm Laos I“ in Höhe von     des 31. Dezember 2022.\nbis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),\n(3) Die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos, so-\nb) „Gemeindebasiertes Forstmanagement“ in Höhe von bis\nweit sie nicht selbst Empfänger der Finanzierungsbeiträge ist,\nzu 7 000 000 Euro (in Worten: sieben Millionen Euro),\nwird etwaige Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach\nc) „Finanzierung Beruflicher Bildung“ in Höhe von bis zu    Absatz 1 zu schließenden Finanzierungsverträge entstehen kön-\n6 000 000 Euro (in Worten: sechs Millionen Euro),        nen, gegenüber der KfW garantieren.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                              1197\nArtikel 3                                  ren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Ver-\nkehrsunternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos befreit\ndie KfW von direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem\nAbschluss und der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1                                              Artikel 5\ngenannten Verträge in der Demokratischen Volksrepublik Laos\nerhoben werden. In diesem Zusammenhang erhobene Umsatz-                    (1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von der Regierung         Kraft.\nder Demokratischen Volksrepublik Laos getragen. Erhobene be-               (2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nsondere Verbrauchsteuern werden von der Regierung der Demo-            mens vereinbaren.\nkratischen Volksrepublik Laos übernommen. Darüber hinaus be-\nfreit die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos die              (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nKfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                                Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nmen von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nArtikel 4                                  legt.\nDie Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos über-               (4) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nlässt bei den sich aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge         Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nergebenden Transporten von Personen und Gütern im Land- und            Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nLuftverkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der         Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nVerkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die                dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungs-\ngleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz         nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese\nin der Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschwe-           vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Vientiane am 7. Juni 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nMichael Grau\nFür die Regierung der Demokratischen Volksrepublik Laos\nDr. K i k e o C h a n t h a b o u r y"]}