{"id":"bgbl2-2017-22-22","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-22/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=22","order":22,"title":"Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-08-04T00:00:00Z","page":1190,"pdf_page":22,"num_pages":4,"content":["1190 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nBekanntmachung\nder deutsch-brasilianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 4. August 2017\nDie Vereinbarung über die Gewährung nicht rückzahl-\nbarer Finanzierungsbeiträge sowie deutscher Darlehen im\nRahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen\nRepublik Brasilien zugutekommenden bilateralen Zusam-\nmenarbeit in der Form eines Notenwechsels vom 8. Mai\n2015/31. Juli 2015 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien über Finanzielle Zusammenarbeit 2014\nist\nam 16. September 2015\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 4. August 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017           1191\nDer Geschäftsträger a. i.                                         Brasília, den 8. Mai 2015\nder Bundesrepublik Deutschland\nHerr Minister,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nunter Bezugnahme auf die Arbeitsgespräche über die Zusammenarbeit für nachhaltige\nEntwicklung vom 5. und 6. November 2014 sowie die Verbalnote dieser Botschaft\nNummer WZ 444 410/2014 vom 8. Dezember 2014 folgende Vereinbarung über die\nGewährung nicht rückzahlbarer Finanzierungsbeiträge sowie deutscher Darlehen im\nRahmen der dem Ziel der Entwicklung der Föderativen Republik Brasilien zugutekommen-\nden bilateralen Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. a) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften werden Finanzmittel in Form von nicht rückzahlbaren Finan-\nzierungsbeiträgen (nachfolgend als „Finanzierungsbeiträge“ bezeichnet) im Wert\nvon bis zu 20 000 000 Euro (in Worten: zwanzig Millionen Euro) von der Regierung\nder Bundesrepublik Deutschland über die Kreditanstalt für Wiederaufbau (nach-\nfolgend als „KfW“ bezeichnet) an von beiden Regierungen gemeinsam auszu-\nwählende Empfänger (nachfolgend als „Empfänger“ bezeichnet) vergeben, mit\ndem Ziel, in Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien\ngeltenden Rechtsvorschriften die in der Anlage 1 zu dieser Note aufgeführten\nVorhaben entsprechend der in Spalte 4 der Anlage 1 spezifizierten Zusagen in der\nFöderativen Republik Brasilien durchzuführen.\nb) In Übereinstimmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden\nRechtsvorschriften stellt die Regierung der Bundesrepublik Deutschland konditio-\nnierte Mittel in Form von Darlehen (nachfolgend als „Darlehen“ bezeichnet) im\nWert von insgesamt bis zu 325 000 000 Euro (in Worten: dreihundertfünfund-\nzwanzig Millionen Euro) zur Verfügung. Diese Darlehen werden in Übereinstim-\nmung mit den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften\nden in der Anlage 2 aufgeführten Empfängern von der KfW in der Absicht gewährt,\nin Übereinstimmung mit den in der Föderativen Republik Brasilien geltenden\nRechtsvorschriften die in der Anlage 2 zu dieser Note aufgeführten Vorhaben\ngemäß der darin enthaltenen Zweckbestimmung durchzuführen.\n2. a) Die Bereitstellung der Finanzierungsbeiträge erfolgt über Finanzierungsverträge,\ndie zwischen den Empfängern und der KfW abzuschließen sind.\nb) Die Bereitstellung der Darlehen erfolgt über Darlehensverträge, die zwischen den\nEmpfängern und der KfW abzuschließen sind. Der Wortlaut und die Konditionen\nder Darlehen sowie die Verwendungsmodalitäten gehen aus den besagten Dar-\nlehensverträgen hervor.\nc) Die in den Buchstaben a und b erwähnten Finanzierungs- und Darlehensverträge\nwerden abgeschlossen, nachdem die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\ndie Durchführbarkeit der in den Anlagen 1 und 2 benannten und an diese Verträge\ngeknüpften Vorhaben anerkannt hat.\nd) Die entsprechenden Auszahlungszeiträume können mit Einwilligung der zustän-\ndigen Stellen beider Regierungen verlängert werden.\n3. a) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland kann von der Regierung der\nFöderativen Republik Brasilien für die Rückzahlung der den Empfängern ge-\nwährten Darlehen sowie die Zahlung der Zinsen und anderer Darlehenskosten für\ndie in der Anlage 2 aufgeführten Vorhaben eine Sicherheit (zum Beispiel eine\nStaatsgarantie) verlangen, deren Gewährung an die Einhaltung der internen\nbrasilianischen Anforderungen gebunden ist.\nb) Die in Buchstabe a genannte Sicherheit wird nicht für Finanzierungsbeiträge\nbenötigt.\n4. a) Die Finanzierungsbeiträge und Darlehen werden den brasilianischen Projektträgern\nfür die vollständige oder anteilige Finanzierung von Warenkäufen und Dienstleis-\ntungen zur Verfügung gestellt, die zur Durchführung der in der Anlage verzeichne-\nten Vorhaben erforderlich sind, wie zum Beispiel Zahlungen an Lieferanten, Bau-\nunternehmen und/oder Gutachter.\nb) Ein Teil der Finanzierungsbeiträge und Darlehen kann zur Deckung der wechsel-\nkursbedingten Kosten dienen, die bei der Umrechnung in die einheimische\nWährung zwecks Durchführung der in Spalte 1 der Anlagen 1 und 2 genannten\nVorhaben entstehen.\n5. Die Verwendung der Finanzierungs- oder Darlehensmittel für die vollständige oder\nanteilige Zahlung der in Nummer 4 Buchstabe a genannten Waren und Dienstleistun-\ngen hat in Übereinstimmung mit den Richtlinien der KfW für die Beauftragung\nvon Consultants sowie für die Vergabe von Liefer- und Leistungsaufträgen in der\nFinanziellen Zusammenarbeit zu erfolgen, die unter anderem die bei der Ausschrei-","1192 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nbung internationaler Wettbewerbe einzuhaltenden Verfahren festlegen, es sei denn,\nsolche Verfahren finden keine Anwendung oder sind nicht geeignet.\n6. In Bezug auf den Seetransport und die entsprechende Versicherung von Waren, die\nganz oder teilweise mit Finanzierungs- oder Darlehensmitteln erworben werden, ver-\nmeiden die beiden Regierungen im Rahmen ihrer jeweils anzuwendenden Gesetze\nund Verordnungen Restriktionen, die einem fairen und freien Wettbewerb der Trans-\nport- und Versicherungsunternehmen beider Länder schaden könnten.\n7. Für deutsche Staatsbürger, deren Dienstleistungen in der Föderativen Republik\nBrasilien zur Lieferung der in Nummer 4 Buchstabe a aufgeführten Waren und Dienst-\nleistungen erforderlich sind, gelten zwecks Ausübung ihrer Tätigkeit in der Föderativen\nRepublik Brasilien in Übereinstimmung mit der brasilianischen Ausländergesetz-\ngebung erleichterte Einreise- und Aufenthaltsbedingungen.\n8. Die KfW übernimmt nicht die Zahlung von Steuern, Gebühren und öffentlichen Ab-\ngaben, die in der Föderativen Republik Brasilien in Zusammenhang mit dem\nAbschluss und der Durchführung der in Nummer 2 Buchstaben a und b genannten\nVerträge anfallen.\n9. Die Zusagen für die in Nummer 1 in Verbindung mit den Anlagen 1 und 2 genannten\nVorhaben und den in Nummer 1 genannten Beträgen entfällt, soweit nicht innerhalb\nvon sieben Jahren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungs- oder\nDarlehensverträge geschlossen wurden. Die entsprechenden Fristen enden mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2021.\n10. a) Die in Anlage 1 bezeichneten Vorhaben können im Einvernehmen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Föderativen\nRepublik Brasilien durch andere Vorhaben ersetzt werden, sofern sie als Vorhaben\ndes Umweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nfür mittelständische Betriebe oder als Maßnahmen zur Armutsbekämpfung oder\nzur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau die besonderen Voraus-\nsetzungen für die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen. Erfüllt\ndas neue Vorhaben nicht die Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nFinanzierungsbeitrags, so kann ein Darlehen gewährt werden.\nb) Die in Anlage 2 bezeichneten Vorhaben können nicht durch andere Vorhaben\nersetzt werden.\n11. Die Empfänger der Finanzierungsbeiträge und Darlehen stellen der Regierung der\nBundesrepublik Deutschland und der KfW im Rahmen der abzuschließenden Einzel-\nverträge Informationen und Daten über den Fortschritt der jeweiligen in den Anlagen 1\nund 2 aufgeführten Vorhaben zur Verfügung.\n12. Die beiden Regierungen konsultieren sich gegenseitig bezüglich eventuell auftauchen-\nder Fragen, die mit der gegenwärtigen Vereinbarung in Zusammenhang stehen.\n13. Die Anlagen 1 und 2 sind Bestandteile dieser Note.\n14. Diese Vereinbarung wird in deutscher und portugiesischer Sprache geschlossen,\nwobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFalls die Regierung der Föderativen Republik Brasilien mit der oben dargestellten Über-\neinkunft einverstanden ist, beehre ich mich vorzuschlagen, dass diese Note und die das\nEinverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, deren Wortlaut als verbindlich und\nendgültig festgelegt wird. Sie tritt für die in den Anlagen 1 und 2 genannten Vorhaben\njeweils an dem Datum in Kraft, an dem bei der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\neine schriftliche Notifizierung der Regierung der Föderativen Republik Brasilien darüber\neingeht, dass die innerbrasilianischen Voraussetzungen zur Unterzeichnung der Finanzie-\nrungs- und Darlehensverträge gegeben sind.\nGenehmigen Sie, Herr Minister, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hoch-\nachtung.\nDirk Brengelmann\nSeiner Exzellenz\ndem Außenminister\nder Föderativen Republik Brasilien\nHerrn Mauro Vieira\nBrasília","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017      1193\nAnlage/Anexo 1\nNicht rückzahlbare Finanzierungsbeiträge –\ncontribuições financeiras não reembolsáveis\nProjekt                        Empfänger      Zusagejahr Betrag in €\nProjeto                                         Ano da     Montante\nautorização    em €\n1. Transitionsfonds für ARPA for Life       Fundo Brasileiro       2014       15 Mio.\nFundo de Transição para ARPA for LIFE    para  a\nBiodiversidade\nTransition Fund ARPA for LIFE            (FUNBIO)\n2. Umweltkatastrierung in Amazonien         Umweltministerium/     2014        5 Mio.\n(CAR)                                    Ministério de Meio\nCadastro Ambiental Rural (CAR)           Ambiente (MMA)\nEnvironmental land registration\nin Amazonia (CAR)\nAnlage/Anexo 2\nZinsverbilligte Darlehen –\nEmpréstimos a juros reduzidos\nProjekt                        Empfänger      Zusagejahr Betrag in €\nProjeto                          Tomador        Ano da     Montante\ndo Empréstimo    autorização    em €\nou Devedor     (do crédito)\n1. Solarprogramm zur Stromerzeugung – CHESF                        2014      225 Mio.\nSolar Nordost                            (Companhia\nSolarprogram for Electricity             Hidro  Eletrica\nGeneration – Solar Northeast             do Sao   Francisco)\nPrograma Solar para a Geracao de\nEnergia Eletrica – Solar Nordeste\n2. Offenes Programm 4E (Eletrobras II)      Eletrobras             2014      100 Mio.\nProgramme for Renewable Energy\nand Energy Efficiency (Eletrobras II)\nPrograma aberto 4E\n(Energias Renovaveis\ne Eficiencia Energetica) (Eletrobas II)"]}