{"id":"bgbl2-2017-22-2","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=4","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-2/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=4","order":2,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des Vertrags über den Waffenhandel","law_date":"2017-07-05T00:00:00Z","page":1172,"pdf_page":4,"num_pages":1,"content":["1172            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nfreiungsorganisation zugunsten der oben genannten Ministerien         gebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsunterneh-\ndie KfW von sonstigen öffentlichen Abgaben.                           men erforderlichen Genehmigungen.\nArtikel 5\nArtikel 4\n(1) Dieses Abkommen tritt am Tage seiner Unterzeichnung in\nDie Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der          Kraft.\noben genannten Ministerien überlässt bei den sich aus der\n(2) Die Vertragsparteien können Änderungen dieses Abkom-\nGewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden Transporten\nmens vereinbaren.\nvon Personen und Gütern im See-, Land- und Luftverkehr den\nPassagieren und Lieferanten die freie Wahl der Verkehrsunter-             (3) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nnehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleichberechtigte          Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nBeteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der Bundesre-         men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\npublik Deutschland ausschließen oder erschweren und erteilt ge-       legt.\nGeschehen zu Ramallah am 23. Mai 2017 in zwei Urschriften,\njede in deutscher, arabischer und englischer Sprache, wobei je-\nder Wortlaut verbindlich ist. Bei unterschiedlicher Auslegung des\ndeutschen und des arabischen Wortlauts ist der englische Wort-\nlaut maßgebend.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nPe te r B e e r w e r t h\nFür die Palästinensische Befreiungsorganisation\nzugunsten der oben genannten Ministerien\nDr. R i a d A l - M a l k i\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Vertrags über den Waffenhandel\nVom 5. Juli 2017\nDer Vertrag vom 2. April 2013 über den Waffenhandel (BGBl. 2013 II S. 1426,\n1427) ist nach seinem Artikel 22 Absatz 2 für folgende Staaten in Kraft getreten:\nBenin                                                              am    5. Februar 2017\nHonduras                                                           am        30. Mai 2017\nKorea, Republik                                                    am 26. Februar 2017.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n2. November 2016 (BGBl. II S. 1263).\nBerlin, den 5. Juli 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}