{"id":"bgbl2-2017-22-17","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=15","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-17/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=15","order":17,"title":"Bekanntmachung des deutsch-äthiopischen Abkommens über den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen","law_date":"2017-07-27T00:00:00Z","page":1183,"pdf_page":15,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                        1183\nBekanntmachung\nzum Protokoll von 1996\nzur Änderung des Übereinkommens von 1976\nüber die Beschränkung der Haftung für Seeforderungen\nVom 27. Juli 2017\nF i n n l a n d * hat am 19. Juni 2017 gegenüber dem Generalsekretär der Inter-\nnationalen Seeschifffahrts-Organisation eine E r k l ä r u n g zum Protokoll vom\n2. Mai 1996 zur Änderung des Übereinkommens vom 19. November 1976 über\ndie Beschränkung der Haftung für Seeforderungen (BGBl. 2000 II S. 790, 791;\n2015 II S. 506, 507) abgegeben, der zufolge Finnland von der Möglichkeit des\nArtikels 15 Absatz 3bis des Übereinkommens in seiner durch das Protokoll von\n1996 geänderten Fassung Gebrauch macht.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n15. Oktober 2015 (BGBl. II S. 1354).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesen Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer Sprache auf der Webseite des\nVerwahrers unter http://www.imo.org (siehe About IMO – Conventions) einsehbar. Gleiches gilt für die\nggf. gemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 27. Juli 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-äthiopischen Abkommens\nüber den gegenseitigen Schutz\nvon militärischen Verschlusssachen\nVom 27. Juli 2017\nDas in Addis Abeba am 17. Februar 2011 unterzeich-\nnete Abkommen zwischen dem Bundesministerium der\nVerteidigung der Bundesrepublik Deutschland und dem\nVerteidigungsministerium der Demokratischen Bundes-\nrepublik Äthiopien über den gegenseitigen Schutz von\nmilitärischen Verschlusssachen ist nach seinem Artikel 13\nAbsatz 1\nam 17. Februar 2011\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 27. Juli 2017\nB u n d e s m i n i s te r i u m d e r Ve r te i d i g u n g\nIm Auftrag\nDr. W e i n g ä r t n e r","1184              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nAbkommen\nzwischen dem Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nund dem Verteidigungsministerium\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nüber den gegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen\nDas Bundesministerium der Verteidigung                    Auftragnehmer/Empfänger zu entwickeln oder Mitarbeitern\nder Bundesrepublik Deutschland                        des Auftragnehmers/empfangende Mitarbeiter, die Arbeiten\nin Einrichtungen des Auftraggebers durchzuführen haben, zu-\nund\ngänglich zu machen.\ndas Verteidigungsministerium\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien –               (2) Für die Geheimhaltungsgrade gelten die folgenden Be-\ngriffsbestimmungen:\n(Im Folgenden als Vertragsparteien bezeichnet)\n1. In der Bundesrepublik Deutschland sind militärische Ver-\nin der Absicht, den Schutz von militärischen Verschlusssachen        schlusssachen\nzu gewährleisten, die zwischen den zuständigen Behörden der\na) GEHEIM, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte die\nBundesrepublik Deutschland und der Demokratischen Bundes-\nSicherheit der Bundesrepublik Deutschland oder eines\nrepublik Äthiopien sowie mit Auftragnehmern im Hoheitsgebiet\nihrer Länder gefährden oder ihren Interessen schweren\nder anderen Vertragspartei oder zwischen Auftragnehmern bei-\nSchaden zufügen kann,\nder Vertragsparteien ausgetauscht werden,\nb) VS-VERTRAULICH, wenn die Kenntnisnahme durch Un-\nvon dem Wunsch geleitet, eine Regelung über den gegensei-                befugte für die Interessen der Bundesrepublik Deutsch-\ntigen Schutz von militärischen Verschlusssachen zu schaffen, die            land oder eines ihrer Länder schädlich sein kann,\nauf alle zwischen den Vertragsparteien zu schließenden Abkom-\nmen über Zusammenarbeit und auf Verträge, die einen Aus-                c) VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH, wenn die Kennt-\ntausch von militärischen Verschlusssachen mit sich bringen, An-             nisnahme durch Unbefugte für die Interessen der Bun-\nwendung findet –                                                            desrepublik Deutschland oder eines ihrer Länder nach-\nteilig sein kann.\nsind die Parteien übereingekommen und erklären, dass sie        2. In der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien sind militä-\nentsprechend den nachfolgend genannten Regelungen und Be-               rische Verschlusssachen\ndingungen sowie im Einklang mit den Gesetzen und der Politik\nihrer jeweiligen Regierung handeln werden.                              a) „Tibk Mistir“, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte\ndie Sicherheit der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-\nArtikel 1                                     pien oder eines ihrer Bundesstaaten gefährden oder ihren\nInteressen und den Verfassungen im Allgemeinen schwe-\nBegriffsbestimmungen                                  ren Schaden zufügen kann,\n(1) Im Sinne dieses Abkommens                                        b) „Mistir“, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für\n1. sind militärische Verschlusssachen                                       die Sicherheit der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-\npien oder eines ihrer Bundesstaaten schädlich sein oder\na) in der Bundesrepublik Deutschland\nihren Interessen oder den Verfassungen im Allgemeinen\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-            Schaden zufügen kann,\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig\nvon ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend            c) „Kil Kil“, wenn die Kenntnisnahme durch Unbefugte für\nihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder          die Interessen der Demokratischen Bundesrepublik Äthio-\nauf deren Veranlassung eingestuft;                                 pien oder eines ihrer Bundesstaaten nachteilig sein oder\nihre Interessen oder die Verfassungen im Allgemeinen be-\nb) in der Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien                      einträchtigen kann.\nim öffentlichen Interesse geheimhaltungsbedürftige Tat-   3. Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen der Ver-\nsachen, Gegenstände oder Erkenntnisse, unabhängig              tragspartei, die ihren Aufenthalt im eigenen Land haben und\nvon ihrer Darstellungsform. Sie werden entsprechend            dort Zugang zu militärischen Verschlusssachen benötigen,\nihrer Schutzbedürftigkeit von einer amtlichen Stelle oder      werden von deren Nationalen Sicherheitsbehörden bezie-\nauf deren Veranlassung eingestuft;                             hungsweise beauftragten Sicherheitsbehörden oder anderen\n2. ist ein Verschlusssachenauftrag                                      zuständigen innerstaatlichen Behörden vorgenommen.\nein Vertrag zwischen einer Behörde oder einem Unternehmen     4. Sicherheitsüberprüfungen bei Staatsangehörigen einer Ver-\naus dem Staat der einen Vertragspartei (Auftraggeber/versen-       tragspartei, die ihren rechtmäßigen Aufenthalt im Land der\ndende Partei) und einem Unternehmen aus dem Staat der              anderen Vertragspartei haben und sich dort um eine sicher-\nanderen Vertragspartei (Auftragnehmer/empfangende Partei);         heitsempfindliche Tätigkeit bewerben, werden hingegen von\nim Rahmen eines derartigen Vertrags sind Verschlusssachen          der zuständigen Sicherheitsbehörde dieses Staates durch-\naus dem Staat des Auftraggebers/versendende Partei dem             geführt, wobei gegebenenfalls Sicherheitsauskünfte im Aus-\nAuftragnehmer/empfangende Partei zu überlassen, von dem            land eingeholt werden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                       1185\nArtikel 2                               (5) Die Vertragsparteien sorgen innerhalb ihres Hoheitsgebiets\nfür die Durchführung der erforderlichen Sicherheitsinspektionen\nVergleichbarkeit\nund für die Einhaltung dieses Abkommens.\nDie Vertragsparteien legen fest, dass folgende Geheimhal-          (6) Für militärische Verschlusssachen des Geheimhaltungs-\ntungsgrade vergleichbar sind:                                      grads „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ finden\nDemokratische       Artikel 5 und 6 dieses Abkommens keine Anwendung.\nBundesrepublik Deutschland\nBundesrepublik Äthiopien\nGEHEIM                                  Tibk Mistir                                           Artikel 5\nVS-VERTRAULICH                          Mistir                                Vergabe von Verschlusssachenaufträgen\nVS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH Kil Kil                               (1) Vor Vergabe eines Verschlusssachenauftrags holt der Auf-\ntraggeber über die für ihn zuständige Behörde bei der für den\nAuftragnehmer zuständigen Behörde einen Sicherheitsbescheid\nArtikel 3                            ein, um sich vergewissern zu können, ob der in Aussicht genom-\nKennzeichnung                            mene Auftragnehmer der Geheimschutzaufsicht durch die zu-\nständige Behörde seines Landes unterliegt und ob er die für die\n(1) Die übermittelten militärischen Verschlusssachen werden     Auftragsdurchführung erforderlichen Geheimschutzvorkehrungen\nvon der für ihren Empfänger zuständigen Behörde oder auf deren     getroffen hat. Ist ein Auftragnehmer noch nicht in der Geheim-\nVeranlassung mit dem nach Artikel 2 vergleichbaren nationalen      schutzbetreuung, kann dies beantragt werden.\nGeheimhaltungsgrad gekennzeichnet.\n(2) Ein Sicherheitsbescheid ist auch dann einzuholen, wenn\n(2) Die Kennzeichnungspflicht gilt auch für militärische Ver-   ein Unternehmen zur Abgabe eines Angebots aufgefordert wor-\nschlusssachen, die im Empfängerstaat im Zusammenhang mit           den ist und im Rahmen des Ausschreibungsverfahrens bereits\nVerschlusssachenaufträgen entstehen, und für im Empfänger-         vor Auftragserteilung militärische Verschlusssachen übergeben\nstaat hergestellte Kopien.                                         werden müssen.\n(3) Geheimhaltungsgrade werden von der für den Empfänger           (3) In den Fällen der Absätze 1 und 2 wird das folgende Ver-\nder betreffenden militärischen Verschlusssache zuständigen         fahren angewendet:\nBehörde oder auf deren Veranlassung auf Ersuchen der zustän-\n1. Ersuchen um Ausstellung eines Sicherheitsbescheids für Auf-\ndigen Behörde des herausgebenden Staates geändert oder auf-\ntragnehmer aus dem Staat der anderen Vertragspartei ent-\ngehoben. Die zuständige Behörde des herausgebenden Staates\nhalten Angaben über das Vorhaben sowie die Art, den Um-\nteilt der zuständigen Behörde der anderen Vertragspartei ihre Ab-\nfang und den Geheimhaltungsgrad der dem Auftragnehmer\nsicht, einen Geheimhaltungsgrad zu ändern oder aufzuheben,\nvoraussichtlich zu überlassenden oder bei ihm entstehenden\nsechs Wochen im Voraus mit.\nmilitärischen Verschlusssachen.\n2. Sicherheitsbescheide müssen neben der vollständigen Be-\nArtikel 4\nzeichnung des Unternehmens, seiner Postanschrift und dem\nInnerstaatliche Maßnahmen                            Namen des Sicherheitsbevollmächtigten sowie dessen Tele-\nfon- und Faxverbindung und gegebenenfalls E-Mail-Adresse\n(1) Die Vertragsparteien treffen im Rahmen ihrer innerstaat-\ninsbesondere Angaben darüber erhalten, in welchem Umfang\nlichen Rechtsvorschriften alle geeigneten Maßnahmen, um den\nund bis zu welchem Geheimhaltungsgrad bei dem betreffen-\nGeheimschutz von militärischen Verschlusssachen zu gewähr-\nden Unternehmen Geheimschutzmaßnahmen auf der Grund-\nleisten, die nach diesem Abkommen entstehen, ausgetauscht\nlage innerstaatlicher Geheimschutzvorschriften getroffen\noder aufbewahrt werden. Sie gewähren diesen militärischen Ver-\nworden sind.\nschlusssachen mindestens den gleichen Geheimschutz, wie er\nvon der Regierung der empfangenden Vertragspartei für eigene       3. Die zuständigen Behörden der Vertragsparteien teilen es\nmilitärische Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhal-             einander mit, wenn sich die den ausgestellten Sicherheits-\ntungsgrads gefordert wird.                                              bescheiden zugrunde liegenden Sachverhalte ändern.\n(2) Die militärischen Verschlusssachen werden ausschließlich    4. Der Austausch dieser Mitteilungen zwischen den zuständigen\nfür den angegebenen Zweck verwendet. Die empfangende Ver-               Behörden der Vertragsparteien erfolgt in der Landessprache\ntragspartei darf militärische Verschlusssachen weder bekannt            der zu unterrichtenden Behörde oder in englischer Sprache.\ngeben oder nutzen noch ihre Bekanntgabe oder Nutzung gestat-       5. Sicherheitsbescheide und an die jeweils zuständigen Behör-\nten, es sei denn, dies geschieht für die Zwecke und mit den             den der Vertragsparteien gerichtete Ersuchen um Ausstellung\netwaigen Beschränkungen, die von oder im Auftrag der heraus-            von Sicherheitsbescheiden sind schriftlich zu übermitteln.\ngebenden Vertragspartei festgelegt worden sind. Einer gegen-\nteiligen Regelung muss der Herausgeber der militärischen Ver-\nschlusssache schriftlich zugestimmt haben.                                                      Artikel 6\n(3) Die militärischen Verschlusssachen dürfen nur Personen               Durchführung von Verschlusssachenaufträgen\nzugänglich gemacht werden, die auf Grund ihrer Aufgaben die           (1) Verschlusssachenaufträge müssen eine Geheimschutzklau-\nBedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und die außer im     sel enthalten, der zufolge der Auftragnehmer verpflichtet ist, die\nFall von „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“               zum Schutz von militärischen Verschlusssachen erforderlichen\neingestuften militärischen Verschlusssachen – zum Zugang zu        Vorkehrungen in Übereinstimmung mit den innerstaatlichen Ge-\nmilitärischen Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhal-       heimschutzvorschriften seines Landes zu treffen.\ntungsgrads ermächtigt sind. Die Ermächtigung setzt eine Sicher-\n(2) Außerdem sind folgende Bestimmungen in die Geheim-\nheitsüberprüfung voraus, die mindestens so streng sein muss\nschutzklausel aufzunehmen:\nwie diejenige, die für den Zugang zu innerstaatlichen militäri-\nschen Verschlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungs-          1. die Bestimmung des Begriffs „militärische Verschlusssachen“\ngrads durchgeführt wird.                                                und der vergleichbaren Geheimschutzkennzeichnungen und\nGeheimhaltungsgrade der beiden Vertragsparteien in Über-\n(4) Der Zugang zu militärischen Verschlusssachen des Ge-\neinstimmung mit diesem Abkommen;\nheimhaltungsgrads „VS-VERTRAULICH“ / „Mistir“ und höher durch\neine Person mit der alleinigen Staatsangehörigkeit einer Vertrags- 2. die Namen der jeweils zuständigen Behörde der Vertragspar-\npartei wird ohne vorherige Genehmigung der herausgebenden               teien, die zur Genehmigung der Überlassung von militäri-\nRegierung gewährt.                                                      schen Verschlusssachen, die mit dem Auftrag in Zusammen-","1186              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nhang stehen, und zur Koordinierung des Schutzes dieser mi-    1. muss der Beförderer zum Zugang zu militärischen Ver-\nlitärischen Verschlusssachen ermächtigt sind;                       schlusssachen des vergleichbaren Geheimhaltungsgrads\nermächtigt sein;\n3. die Wege, über die militärische Verschlusssachen zwischen\nden zuständigen Behörden und beteiligten Auftragnehmern       2. muss bei der absendenden Stelle ein Verzeichnis der beför-\nweiterzugeben sind;                                                 derten militärischen Verschlusssachen verbleiben; ein Exem-\nplar dieses Verzeichnisses ist dem Empfänger zur Weiterlei-\n4. die Verfahren und Mechanismen für die Mitteilung von Ände-\ntung an die zuständige Behörde zu übergeben;\nrungen, die sich möglicherweise in Bezug auf militärische\nVerschlusssachen aufgrund von Änderungen ihrer Geheim-        3. müssen die militärischen Verschlusssachen nach den für die\nschutzkennzeichnungen oder wegen des Wegfalls der                   Inlandsbeförderung geltenden Bestimmungen verpackt sein;\nSchutzbedürftigkeit ergeben;\n4. muss die Übergabe der militärischen Verschlusssachen ge-\n5. die Verfahren für die Genehmigung von Besuchen oder des               gen Empfangsbescheinigung erfolgen;\nZugangs von Personal der Auftragnehmer;                       5. muss der Beförderer einen Kurierausweis mit sich führen, den\n6. die Verfahren für die Übermittlung von militärischen Ver-             die für die absendende oder die empfangende Stelle zustän-\nschlusssachen an Auftragnehmer, bei denen solche militäri-          dige Behörde ausgestellt hat.\nschen Verschlusssachen verwendet und aufbewahrt werden            (3) Für die Beförderung von militärischen Verschlusssachen\nsollen;                                                       von erheblichem Umfang werden Transport, Transportweg und\n7. die Forderung, dass der Auftragnehmer den Zugang zu einer       Begleitschutz in jedem Einzelfall durch die zuständigen Behörden\nmilitärischen Verschlusssache nur einer Person gewähren       auf der Grundlage eines detaillierten Transportplans festgelegt.\ndarf, welche die Bedingung „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllt     (4) Militärische Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads\nund mit der Durchführung des Auftrags beauftragt worden       „VS-VERTRAULICH“ / „Mistir“ und höher dürfen auf elektroni-\noder daran beteiligt ist und – außer im Fall von als „VS-NUR  schem Wege nicht unverschlüsselt übermittelt werden. Für die\nFÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ eingestuften militä-      Verschlüsselung von militärischen Verschlusssachen dieser Ge-\nrischen Verschlusssachen – zuvor bis zum entsprechenden       heimhaltungsgrade dürfen nur Verschlüsselungssysteme einge-\nGeheimhaltungsgrad sicherheitsüberprüft worden ist;           setzt werden, die von den zuständigen Sicherheitsbehörden der\n8. die Forderung, dass eine militärische Verschlusssache an        Vertragsparteien in gegenseitigem Einvernehmen zugelassen\neine Person nur weitergegeben beziehungsweise deren Wei-      worden sind.\ntergabe gestattet werden darf, wenn die herausgebende             (5) Militärische Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads\nRegierung dem zugestimmt hat;                                 „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ können unter\n9. die Forderung, dass der Auftragnehmer seine zuständige          Berücksichtigung der innerstaatlichen Geheimschutzvorschriften\nBehörde unverzüglich über jeden erfolgten oder vermuteten     an Empfänger im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei mit\nVerlust, eine begangene oder vermutete Indiskretion oder      der Post oder anderen Zustelldiensten übermittelt werden.\nunbefugte Bekanntgabe der unter den Auftrag fallenden mi-         (6) Militärische Verschlusssachen des Geheimhaltungsgrads\nlitärischen Verschlusssachen zu unterrichten hat.             „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ können mittels\n(3) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde benennt dem     handelsüblicher Verschlüsselungsgeräte, die von einer zuständi-\nAuftragnehmer in einer gesonderten Aufstellung (Einstufungsliste)  gen innerstaatlichen Behörde der Vertragsparteien zugelassen\nsämtliche Vorgänge, die einer Verschlusssacheneinstufung           worden sind, elektronisch übertragen oder zugänglich gemacht\nbedürfen, legt den erforderlichen Geheimhaltungsgrad fest und      werden. Eine unverschlüsselte Übermittlung von militärischen\nveranlasst, dass diese Aufstellung dem Verschlusssachenauftrag     Verschlusssachen dieses Geheimhaltungsgrads ist nur zulässig,\nals Anhang beigefügt wird. Die für den Auftraggeber zuständige     wenn innerstaatliche Geheimschutzvorschriften dem nicht ent-\nBehörde hat diese Aufstellung auch der für den Auftragnehmer       gegenstehen, ein zugelassenes Verschlüsselungssystem nicht\nzuständigen Behörde zu übermitteln oder deren Übermittlung zu      verfügbar ist, die Übermittlung ausschließlich innerhalb von Fest-\nveranlassen.                                                       netzen erfolgt und Absender und Empfänger sich zuvor über die\nbeabsichtigte Übertragung geeinigt haben.\n(4) Die für den Auftraggeber zuständige Behörde stellt sicher,\ndass dem Auftragnehmer militärische Verschlusssachen erst\nArtikel 8\ndann zugänglich gemacht werden, wenn der entsprechende\nSicherheitsbescheid der für den Auftragnehmer zuständigen                                        Besuche\nBehörde vorliegt.\n(1) Besuchern aus dem Hoheitsgebiet einer Vertragspartei\nwird im Hoheitsgebiet der anderen Vertragspartei Zugang zu mi-\nArtikel 7                           litärischen Verschlusssachen sowie zu Einrichtungen, in denen\nan diesen gearbeitet wird, grundsätzlich nur mit vorheriger Er-\nÜbermittlung von militärischen Verschlusssachen\nlaubnis der zuständigen Behörde der zu besuchenden Vertrags-\n(1) Militärische Verschlusssachen der Geheimhaltungsgrade       partei gewährt. Sie wird nur Personen erteilt, die die Bedingung\n„VS-VERTRAULICH“ / „Mistir“ und „GEHEIM“ / „Tibk Mistir“ wer-      „Kenntnis nur, wenn nötig“ erfüllen und – außer im Fall von als\nden von einem Staat in den anderen grundsätzlich auf amtlichem     „VS-NUR FÜR DEN DIENSTGEBRAUCH“ / „Kil Kil“ eingestuften\nKurierweg befördert. Die Vertragsparteien können alternative       militärischen Verschlusssachen – zum Zugang zu militärischen\nÜbermittlungswege vereinbaren. Der Empfang einer militärischen     Verschlusssachen ermächtigt sind.\nVerschlusssache wird von der zuständigen Behörde oder auf\n(2) Besuchsanmeldungen sind rechtzeitig und in Übereinstim-\nderen Veranlassung bestätigt und die militärischen Verschluss-\nmung mit den Vorschriften der Vertragspartei, in deren Hoheits-\nsachen nach Maßgabe der innerstaatlichen Geheimschutzvor-\ngebiet die Besucher einzureisen wünschen, der zuständigen Be-\nschriften an den Empfänger weitergeleitet.\nhörde dieser Vertragspartei vorzulegen. Die zuständigen\n(2) Die zuständigen Behörden können für ein genau bezeich-      Behörden teilen einander die Einzelheiten der Anmeldungen mit\nnetes Vorhaben – allgemein oder unter Festlegung von Beschrän-     und stellen den Schutz personenbezogener Daten sicher.\nkungen – vereinbaren, dass militärische Verschlusssachen der\n(3) Besuchsanmeldungen sind in der Sprache des zu besu-\nGeheimhaltungsgrade „VS-VERTRAULICH“ / „Mistir“ und „GE-\nchenden Landes oder in englischer Sprache und mit folgenden\nHEIM“ / „Tibk Mistir“ auf einem anderen als dem amtlichen Ku-\nAngaben versehen vorzulegen:\nrierweg befördert werden dürfen, sofern die Einhaltung des amt-\nlichen Kurierwegs den Transport oder die Ausführung eines          1. Vor- und Familienname, Geburtsdatum und -ort sowie die\nAuftrags unangemessen erschweren würde. In derartigen Fällen             Pass- oder Personalausweisnummer des Besuchers;","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                             1187\n2. Staatsangehörigkeit des Besuchers;                                       (2) Verletzungen der Bestimmungen über den Schutz von\nmilitärischen Verschlusssachen werden von den zuständigen\n3. Dienstbezeichnung des Besuchers und Name der Behörde\nBehörden und Gerichten der Vertragspartei, deren Zuständigkeit\noder Stelle, die er vertritt;\ngegeben ist, nach dem Recht dieser Vertragspartei untersucht\n4. Grad der Ermächtigung des Besuchers für den Zugang zu mi-             und verfolgt. Die andere Vertragspartei soll diese Ermittlungen\nlitärischen Verschlusssachen;                                       auf Ersuchen unterstützen und ist über das Ergebnis zu unter-\nrichten.\n5. Besuchszweck sowie vorgesehenes Besuchsdatum;\n6. Angabe der Stellen, Ansprechpartner und Einrichtungen, die                                         Artikel 11\nbesucht werden sollen.\nKosten\nArtikel 9                                   Jede Vertragspartei trägt die ihr bei der Durchführung dieses\nAbkommens entstehenden Kosten.\nKonsultationen\n(1) Die Vertragsparteien nehmen von den im Hoheitsgebiet der                                       Artikel 12\njeweils anderen Vertragspartei geltenden Bestimmungen über\nZuständige Behörden\nden Schutz von militärischen Verschlusssachen Kenntnis.\nDie Vertragsparteien unterrichten einander darüber, welche\n(2) Um eine enge Zusammenarbeit bei der Durchführung die-\nBehörden für die Durchführung dieses Abkommens zuständig\nses Abkommens zu gewährleisten, konsultieren die zuständigen\nsind.\nBehörden einander auf Ersuchen einer dieser Behörden.\n(3) Jede Vertragspartei erlaubt darüber hinaus der nationalen                                      Artikel 13\noder beauftragten Sicherheitsbehörde der anderen Vertragspartei\noder jeder im gegenseitigen Einvernehmen bezeichneten ande-                                    Schlussbestimmungen\nren Behörde, Besuche in ihrem Hoheitsgebiet zu machen, um mit               (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nihren Sicherheitsbehörden ihre Verfahren und Einrichtungen zum           Kraft.\nSchutz von militärischen Verschlusssachen, die ihr von der an-\n(2) Dieses Abkommen wird auf unbestimmte Zeit geschlos-\nderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt wurden, zu erörtern.\nsen.\nJede Vertragspartei unterstützt diese Behörde bei der Feststel-\nlung, ob solche militärischen Verschlusssachen, die ihr von der             (3) Dieses Abkommen kann einvernehmlich in Schriftform von\nanderen Vertragspartei zur Verfügung gestellt worden sind, aus-          den Vertragsparteien geändert werden. Jede Vertragspartei kann\nreichend geschützt werden. Die Einzelheiten der Besuche wer-             jederzeit schriftlich eine Änderung dieses Abkommens beantra-\nden von den zuständigen Behörden festgelegt.                             gen. Stellt eine Vertragspartei einen entsprechenden Antrag, so\nnehmen die Vertragsparteien Verhandlungen über die Änderung\ndes Abkommens auf.\nArtikel 10\n(4) Jede Vertragspartei kann dieses Abkommen unter Einhal-\nVerletzung der Bestimmungen über den\ntung einer Frist von sechs Monaten auf diplomatischem Wege\ngegenseitigen Schutz von militärischen Verschlusssachen\nschriftlich kündigen. Im Fall der Kündigung sind die aufgrund die-\n(1) Wenn eine unbefugte Bekanntgabe von militärischen Ver-            ses Abkommens übermittelten oder beim Auftragnehmer ent-\nschlusssachen nicht auszuschließen ist, vermutet oder festge-            standenen militärischen Verschlusssachen weiterhin nach Arti-\nstellt wird, ist dies der anderen Vertragspartei unverzüglich mit-       kel 4 zu behandeln, solange das Bestehen der Einstufung dies\nzuteilen.                                                                rechtfertigt.\nGeschehen zu Addis Abeba am 17. Februar 2011 in zwei Ur-\nschriften, jede in deutscher und englischer Sprache, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nFür das Bundesministerium der Verteidigung\nder Bundesrepublik Deutschland\nLieselore Cyrus\nFür das Verteidigungsministerium\nder Demokratischen Bundesrepublik Äthiopien\nGebre Adhana"]}