{"id":"bgbl2-2017-22-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":22,"date":"2017-08-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/22#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-22-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_22.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-palästinensischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-26T00:00:00Z","page":1170,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["1170        Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017\nTag                                                                 Inhalt                                                                                 Seite\n4. 8. 2017 Bekanntmachung der deutsch-brasilianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . .                                                   1190\n7. 8. 2017 Bekanntmachung zu dem Zusatzprotokoll zum Übereinkommen zum Schutz des Menschen bei\nder automatischen Verarbeitung personenbezogener Daten betreffend Kontrollstellen und grenz-\nüberschreitenden Datenverkehr . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .         1194\n7. 8. 2017 Bekanntmachung über das Inkrafttreten des deutsch-vietnamesischen Abkommens über wissen-\nschaftlich-technologische Zusammenarbeit . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                  1195\n14. 8. 2017 Bekanntmachung des deutsch-laotischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit . . . . . . . . .                                                   1195\n15. 8. 2017 Bekanntmachung des Vertrages über die Verwaltung von Zahlungsrückständen über die Verfahren für\nZahlungen und Rückzahlungen im Rahmen des Garantievertrags betreffend die von der Europäischen\nInvestitionsbank für Investitionsvorhaben in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im\nPazifischen Ozean sowie in den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen                                                           1198\n15. 8. 2017 Bekanntmachung des Garantievertrags betreffend die von der Europäischen Investitionsbank für\nInvestitionsvorhaben in den Ländern in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean sowie\nin den Überseeischen Ländern und Gebieten zu gewährenden Darlehen . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .                                     1206\n17. 8. 2017 Bekanntmachung des deutsch-serbisch-montenegrinischen Abkommens über die Zusammenarbeit\nim militärischen Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . .  1220\n17. 8. 2017 Bekanntmachung der deutsch-montenegrinischen Vereinbarung über die Zusammenarbeit im\nmilitärischen Bereich . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . . 1222\nBekanntmachung\ndes deutsch-palästinensischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 26. Juni 2017\nDas in Ramallah am 23. Mai 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Palästinensischen Befreiungsorga-\nnisation zugunsten des Ministeriums der Finanzen und\nPlanung und des Ministeriums für Kommunalverwaltung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 23. Mai 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 26. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nC h r i s t i n e To e t z k e","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 22, ausgegeben zu Bonn am 25. August 2017                         1171\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Palästinensischen Befreiungsorganisation\nzugunsten des Ministeriums der Finanzen und Planung\nund des Ministeriums für Kommunalverwaltung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             tur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrags erfüllen.\nund\ndie Palästinensische Befreiungsorganisation                (2) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-\nzugunsten des Ministeriums der Finanzen und Planung          nehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-\nund des Ministeriums für Kommunalverwaltung –             land und der Palästinensischen Befreiungsorganisation zuguns-\nten der oben genannten Ministerien durch andere Vorhaben\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes Vorhaben\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Palästinen-        durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Umweltschut-\nsischen Befreiungsorganisation zugunsten der oben genannten        zes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditgarantiefonds\nMinisterien,                                                       für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeorientierte Maß-\nnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme, die der Ver-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     besserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau dient, die be-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       sonderen Voraussetzungen für die Förderung im Wege eines\nvertiefen,                                                         Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzierungsbeitrag\ngewährt werden.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nder Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung   oben genannten Ministerien zu einem späteren Zeitpunkt er-\nim Palästinensischen Gebiet beizutragen,                           möglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nbereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nin Bekräftigung ihres Eintretens für die gemeinsame Vision      Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\neines Palästinensischen Staates, eingebettet in eine Zwei-         Durchführung und Betreuung von der KfW zu erhalten, findet die-\nstaatenlösung als Ergebnis von Verhandlungen über den end-         ses Abkommen Anwendung.\ngültigen Status,\nArtikel 2\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Verhandlungen über\npalästinensisch-deutsche Entwicklungszusammenarbeit vom               (1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\n29. Juni 2016 in Ramallah –                                        Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nsind wie folgt übereingekommen:                                 KfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu\nschließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutsch-\nArtikel 1                             land geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht        (2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 genannten Beträge\nes der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der      entfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\noben genannten Ministerien oder anderen auszuwählenden             dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nEmpfängern, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW)           schlossen wurden. Für diese Beträge endet die Frist mit Ablauf\nfolgende Beträge zu erhalten:                                      des 31. Dezember 2022.\nFinanzierungsbeiträge von insgesamt 60 Millionen Euro für die         (3) Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nVorhaben:                                                          oben genannten Ministerien, soweit sie nicht Empfänger der\nFinanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungsansprüche,\na) „Integriertes Abwasser- und Ressourceneffizienzprogramm         die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Finanzierungs-\nGaza – CMWU“ bis zu 10 Millionen Euro;                        verträge entstehen können, gegenüber der KfW garantieren.\nb) „Regionalversorger und integriertes Wasserressourcenmana-\ngement – JWU“ bis zu 10 Millionen Euro;                                                     Artikel 3\nc) „Abwasserwiederverwendung Nablus“ bis zu 10 Millionen              Die Palästinensische Befreiungsorganisation zugunsten der\nEuro;                                                         oben genannten Ministerien befreit die KfW von direkten Steuern,\nd) „Einlagensicherungsfonds“ bis zu 10 Millionen Euro;             die im Zusammenhang mit dem Abschluss und der Durchführung\nder in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge im Palästinensi-\ne) „MDLF VIII – Kommunalentwicklungsprogramm – MDP III“ bis\nschen Gebiet erhoben werden. In diesem Zusammenhang er-\nzu 20 Millionen Euro,\nhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern werden von\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und      der Palästinensischen Befreiungsorganisation zugunsten der\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung      oben genannten Ministerien getragen. Erhobene, besondere\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte Verbrauchssteuern werden von der Palästinensischen Befrei-\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für            ungsorganisation zugunsten der oben genannten Ministerien\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-   übernommen. Darüber hinaus befreit die Palästinensische Be-"]}