{"id":"bgbl2-2017-21-6","kind":"bgbl2","year":2017,"number":21,"date":"2017-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/21#page=26","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-21-6/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_21.pdf#page=26","order":6,"title":"Bekanntmachung über den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975","law_date":"2017-06-26T00:00:00Z","page":1162,"pdf_page":26,"num_pages":1,"content":["1162            Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2017\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der                  (2) Streitigkeiten über die Auslegung oder Anwendung dieses\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und                  Abkommens werden durch die Vertragsparteien gütlich im Rah-\nerteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-              men von Gesprächen beziehungsweise Verhandlungen beige-\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen.                                     legt.\n(3) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nArtikel 5\nVereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\n(1) Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der                  Nationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten vom\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-                   Ministerrat der Republik Albanien veranlasst. Die andere Ver-\nrepublik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen                tragspartei wird unter Angabe der VN-Registrierungsnummer\nVoraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist             von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald diese vom\nder Tag des Eingangs der Mitteilung.                                          Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden ist.\nGeschehen zu Tirana am 2. Mai 2017 in zwei Urschriften, jede\nin deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut glei-\nchermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nOlta Xhacka\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich des TIR-Übereinkommens 1975\nVom 26. Juni 2017\nDas Zollübereinkommen vom 14. November 1975 über den internationalen\nWarentransport mit Carnets TIR – TIR-Übereinkommen – (BGBl. 1979 II S. 445,\n446; 2015 II S. 501, 502) wird nach seinem Artikel 53 Absatz 2 für\nIndien*                                                                  am 15. Dezember 2017\nnach Maßgabe eines Vorbehalts nach Artikel 58 des Übereinkommens\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n20. Juli 2016 (BGBl. II S. 1009).\n* Vorbehalte und Erklärungen:\nVorbehalte und Erklärungen zu diesem Übereinkommen, mit Ausnahme derer Deutschlands, werden\nim Bundesgesetzblatt Teil II nicht veröffentlicht. Sie sind in englischer und französischer Sprache auf\nder Webseite der Vereinten Nationen unter http://treaties.un.org einsehbar. Gleiches gilt für die ggf.\ngemäß Übereinkommen zu benennenden Zentralen Behörden oder Kontaktstellen.\nBerlin, den 26. Juni 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h"]}