{"id":"bgbl2-2017-21-5","kind":"bgbl2","year":2017,"number":21,"date":"2017-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/21#page=24","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-21-5/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_21.pdf#page=24","order":5,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-22T00:00:00Z","page":1160,"pdf_page":24,"num_pages":2,"content":["1160 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 2017\nDas in Tirana am 2. Mai 2017 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben\n„Ausbildungsfonds für Berufsbildung und Beschäftigung“\nist nach seinem Artikel 5 Absatz 1\nam 8. Juni 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2017                        1161\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nfür das Vorhaben „Ausbildungsfonds für Berufsbildung und Beschäftigung“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland             des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige\nBegleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in\nund\nAbsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet\nder Ministerrat der Republik Albanien –             dieses Abkommen Anwendung.\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nArtikel 2\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nAlbanien,                                                            (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten\nBetrags, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch      wird, sowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und     zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\nzu vertiefen,                                                     trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nDeutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-\n(2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrags\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,\nentfällt, soweit nicht innerhalb einer Frist von sechs Jahren nach\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung  dem Zusagejahr die entsprechenden Finanzierungsverträge ge-\nin der Republik Albanien beizutragen,                             schlossen wurden. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf\ndes 31. Dezember 2022.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsver-             (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nhandlungen vom 12. Juli 2016 und die Zusage der Botschaft der     selbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nBundesrepublik Deutschland vom 29. November 2016 (Verbal-         Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nnote Nr. 349/2016) –                                              schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nsind wie folgt übereingekommen:\nArtikel 3\nArtikel 1\nDer Ministerrat der Republik Albanien befreit die KfW von\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    direkten Steuern, die im Zusammenhang mit dem Abschluss und\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder anderen, von bei-   der Durchführung der in Artikel 2 Absatz 1 genannten Verträge\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von          in der Republik Albanien erhoben werden. In diesem Zusammen-\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) einen Finanzierungsbei-  hang erhobene Umsatzsteuer und ähnliche indirekte Steuern\ntrag in Höhe von bis zu 4 500 000 Euro (in Worten: vier Millionen werden vom Ministerrat der Republik Albanien getragen. Erho-\nfünfhunderttausend Euro) für das Vorhaben „Ausbildungsfonds       bene besondere Verbrauchsteuern werden vom Ministerrat der\nfür Berufsbildung und Beschäftigung“ zu erhalten, wenn nach       Republik Albanien übernommen. Darüber hinaus befreit der\nPrüfung die Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt    Ministerrat der Republik Albanien die KfW von sonstigen öffent-\nworden ist.                                                       lichen Abgaben.\n(2) Das in Absatz 1 genannte Vorhaben kann im Einvernehmen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und                                       Artikel 4\ndem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vorhaben\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nersetzt werden.\naus der Gewährung des Finanzierungsbeitrags ergebenden\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es      Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-     verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung  kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-"]}