{"id":"bgbl2-2017-21-4","kind":"bgbl2","year":2017,"number":21,"date":"2017-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/21#page=22","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-21-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_21.pdf#page=22","order":4,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-22T00:00:00Z","page":1158,"pdf_page":22,"num_pages":2,"content":["1158             Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2017\nlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließen-          im See-, Land- und Luftverkehr den Passagieren und Lieferanten\nden Finanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der             die freie Wahl der Verkehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen,\nKfW garantieren.                                                      welche die gleichberechtigte Beteiligung der Verkehrsunterneh-\nmen mit Sitz in der Bundesrepublik Deutschland ausschließen\nArtikel 3                                 oder erschweren, und erteilt gegebenenfalls die für eine Be-\nteiligung dieser Verkehrsunternehmen erforderlichen Genehmi-\nDer Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-     gungen.\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nZusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in Albanien erhoben werden.                                           Artikel 5\nDieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der\nArtikel 4\nMinisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundes-\nDer Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich       republik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen\naus der Darlehensgewährung und der Gewährung der Finanzie-            Voraussetzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist\nrungsbeiträge ergebenden Transporten von Personen und Gütern          der Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 28. Oktober 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol Dervishaj\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 2017\nDas in Tirana am 28. Oktober 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016 für das Vorhaben\n„Abfallwirtschaftsprogramm II“ ist nach seinem Artikel 5\nam 5. Mai 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2017                             1159\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2016\nfür das Vorhaben „Abfallwirtschaftsprogramm II“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                                                Artikel 2\nund                                       (1) Die Verwendung des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Be-\nder Ministerrat der Republik Albanien –                  trages, die Bedingungen, zu denen er zur Verfügung gestellt wird,\nsowie das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen            zwischen der KfW und den Empfängern des Finanzierungsbei-\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik               trags zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nAlbanien,                                                              Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-            (2) Die Zusage des in Artikel 1 Absatz 1 genannten Betrages\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu           entfällt, soweit nicht innerhalb des laufenden Jahres die entspre-\nvertiefen,                                                             chenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für diesen\nBetrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2016.\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                                   (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nselbst Empfänger des Finanzierungsbeitrags ist, wird etwaige\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung       Rückzahlungsansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu\nin der Republik Albanien beizutragen,                                  schließenden Finanzierungsverträge entstehen können, gegen-\nüber der KfW garantieren.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-\nlungen vom 12. Juli 2016 –                                                                           Artikel 3\nsind wie folgt übereingekommen:                                        Der Ministerrat der Republik Albanien stellt die KfW von sämt-\nlichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\nArtikel 1                                Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Albanien erhoben\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht\nwerden.\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfän-\nger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungs-                                     Artikel 4\nbeiträge in Höhe von insgesamt 7 534 862,46 Euro (in Worten:\nsieben Millionen fünfhundertvierunddreißigtausendachthundert-             Der Ministerrat der Republik Albanien überlässt bei den sich\nzweiundsechzig Euro, sechsundvierzig Cent) für das Vorhaben            aus der Gewährung der Finanzierungsbeiträge ergebenden\n„Abfallwirtschaftsprogramm II“ zu erhalten, wenn nach Prüfung          Transporten von Personen und Gütern im See-, Land- und Luft-\ndie Förderungswürdigkeit dieses Vorhabens festgestellt worden          verkehr den Passagieren und Lieferanten die freie Wahl der Ver-\nist.                                                                   kehrsunternehmen, trifft keine Maßnahmen, welche die gleich-\nberechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\n(2) Das in Absatz 1 bezeichnete Vorhaben kann im Einverneh-         Bundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland              erteilt gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrsun-\nund dem Ministerrat der Republik Albanien durch andere Vor-            ternehmen erforderlichen Genehmigungen.\nhaben ersetzt werden.\n(3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es                                         Artikel 5\ndem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Finanzierungsbeiträge zur Vorbereitung          Dieses Abkommen tritt an dem Tag in Kraft, an dem der Mi-\ndes in Absatz 1 genannten Vorhabens oder für notwendige Be-            nisterrat der Republik Albanien der Regierung der Bundesrepu-\ngleitmaßnahmen zur Durchführung und Betreuung des in Ab-               blik Deutschland mitgeteilt hat, dass die innerstaatlichen Voraus-\nsatz 1 genannten Vorhabens von der KfW zu erhalten, findet die-        setzungen für das Inkrafttreten erfüllt sind. Maßgebend ist der\nses Abkommen Anwendung.                                                Tag des Eingangs der Mitteilung.\nGeschehen zu Tirana am 28. Oktober 2016 in zwei Urschriften,\njede in deutscher und albanischer Sprache, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nSusanne Schütz\nFür den Ministerrat der Republik Albanien\nSokol Dervishaj"]}