{"id":"bgbl2-2017-21-3","kind":"bgbl2","year":2017,"number":21,"date":"2017-08-01T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/21#page=20","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-21-3/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_21.pdf#page=20","order":3,"title":"Bekanntmachung des deutsch-albanischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-22T00:00:00Z","page":1156,"pdf_page":20,"num_pages":2,"content":["1156 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2017\nBekanntmachung\nüber den Geltungsbereich\ndes Übereinkommens über die Verbreitung\nder durch Satelliten übertragenen programmtragenden Signale\nVom 8. Juni 2017\nDas Übereinkommen vom 21. Mai 1974 über die Verbreitung der durch Satel-\nliten übertragenen programmtragenden Signale (BGBl. 1979 II S. 113, 114) wird\nnach seinem Artikel 10 Absatz 2 für\nBenin                                                     am 18. August 2017\nin Kraft treten.\nDiese Bekanntmachung ergeht im Anschluss an die Bekanntmachung vom\n7. Januar 2014 (BGBl. II S. 103).\nBerlin, den 8. Juni 2017\nAuswärtiges Amt\nIm Auftrag\nDr. M i c h a e l K o c h\nBekanntmachung\ndes deutsch-albanischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 22. Juni 2017\nDas in Tirana am 28. Oktober 2016 unterzeichnete Ab-\nkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011, 2013, 2014 für\ndas Vorhaben „Abfallwirtschaftsprogramm“ ist nach\nseinem Artikel 5\nam 5. Mai 2017\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 22. Juni 2017\nBundesministerium für\nwirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nHeike Backofen-Warnecke","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 21, ausgegeben zu Bonn am 1. August 2017                         1157\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund dem Ministerrat der Republik Albanien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2011, 2013, 2014\nfür das Vorhaben „Abfallwirtschaftsprogramm“\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland                 fünfhunderttausend Euro), wenn nach Prüfung die entwick-\nlungspolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festge-\nund\nstellt worden ist.\nder Ministerrat der Republik Albanien –\n(2) Das in Absatz 1 Nummer 1 bezeichnete Vorhaben kann\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen       nicht durch andere Vorhaben ersetzt werden. Die in Absatz 1\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik          Nummer 2 und 3 vorgesehenen Finanzierungsbeiträge können\nAlbanien,                                                         im Einvernehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und dem Ministerrat der Republik Albanien für an-\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-    dere Vorhaben verwendet werden.\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu         (3) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nvertiefen,                                                        dem Ministerrat der Republik Albanien zu einem späteren Zeit-\npunkt ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-    zur Vorbereitung des in Absatz 1 genannten Vorhabens oder wei-\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                           tere Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen\nzur Durchführung und Betreuung des in Absatz 1 genannten Vor-\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung\nhabens von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen An-\nin der Republik Albanien beizutragen,\nwendung.\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-         (4) Finanzierungsbeiträge für Vorbereitungs- und Begleitmaß-\nlungen vom 8. Mai 2014 sowie die Zusagen der Botschaft der        nahmen nach Absatz 1 Nummern 2 und 3 werden in Darlehen\nBundesrepublik Deutschland vom 26. November 2013 (Verbal-         umgewandelt, wenn sie nicht für solche Maßnahmen verwendet\nnote Nr. 171/2013) und vom 23. November 2011 (Verbalnote          werden.\nNr. 197/2011) –\nArtikel 2\nsind wie folgt übereingekommen:\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nBedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nArtikel 1\ndas Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht    KfW und den Darlehensnehmern/Empfängern der Finanzierungs-\nes dem Ministerrat der Republik Albanien oder einem anderen,      beiträge zu schließenden Verträge, die den in der Bundesrepublik\nvon beiden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Darle-            Deutschland geltenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nhensnehmer/Empfänger, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau\n(2) Die Zusage der in Artikel 1 Absatz 1 Nummern 1 und 2 ge-\n(KfW) folgende Beträge zu erhalten:\nnannten Beträge entfällt, soweit nicht innerhalb von sieben Jah-\n1. für das Vorhaben „Abfallwirtschaftsprogramm“ ein ver-          ren nach dem Zusagejahr die entsprechenden Darlehens- und\ngünstigtes Darlehen, das im Rahmen der öffentlichen          Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Die Zusage des in\nEntwicklungszusammenarbeit gewährt wird, von bis zu          Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten Betrags entfällt, soweit\n12 000 000 Euro (in Worten: zwölf Millionen Euro), wenn nach nicht innerhalb von acht Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nPrüfung die entwicklungspolitische Förderungswürdigkeit des  sprechenden Darlehens- und Finanzierungsverträge geschlossen\nVorhabens festgestellt worden ist und die gute Kreditwürdig- wurden. Demzufolge endet die Frist für den in Artikel 1 Absatz 1\nkeit der Republik Albanien weiterhin gegeben ist und der     Nummer 1 genannten Betrag mit Ablauf des 31. Dezember 2020.\nMinisterrat der Republik Albanien eine Staatsgarantie ge-    Die Frist für den in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 2 genannten Be-\nwährt, sofern er nicht selbst Kreditnehmer wird;             trag endet mit Ablauf des 31. Dezember 2021. Die Frist für den\n2. für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und           in Artikel 1 Absatz 1 Nummer 3 genannten Betrag endet mit Ab-\nBetreuung des Vorhabens „Abfallwirtschaftsprogramm“ einen    lauf des 31. Dezember 2019.\nFinanzierungsbeitrag von bis zu 2 000 000 Euro (in Worten:      (3) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht\nzwei Millionen Euro), wenn nach Prüfung die entwicklungs-    selbst Darlehensnehmer ist, wird gegenüber der KfW alle Zah-\npolitische Förderungswürdigkeit des Vorhabens festgestellt   lungen in Euro in Erfüllung von Verbindlichkeiten der Darlehens-\nworden ist;                                                  nehmer aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Verträge\ngarantieren.\n3. für notwendige Begleitmaßnahmen zur Durchführung und\nBetreuung des Vorhabens „Abfallwirtschaftsprogramm“ einen       (4) Der Ministerrat der Republik Albanien, soweit er nicht Emp-\nFinanzierungsbeitrag von bis zu 500 000 Euro (in Worten:     fänger des Finanzierungsbeitrages ist, wird etwaige Rückzah-"]}