{"id":"bgbl2-2017-20-4","kind":"bgbl2","year":2017,"number":20,"date":"2017-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/20#page=37","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-20-4/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_20.pdf#page=37","order":4,"title":"Gesetz zu dem Beitrittsprotokoll vom 11. November 2016 zum Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits sowie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":1101,"pdf_page":37,"num_pages":5,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017                   1101\nGesetz\nzu dem Beitrittsprotokoll vom 11. November 2016\nzum Handelsübereinkommen vom 26. Juni 2012\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nsowie Kolumbien und Peru andererseits\nbetreffend den Beitritt Ecuadors\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Brüssel am 11. November 2016 von der Bundesrepublik Deutschland\nunterzeichneten Beitrittsprotokoll zum Handelsübereinkommen vom 26. Juni\n2012 zwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits so-\nwie Kolumbien und Peru andererseits betreffend den Beitritt Ecuadors wird zu-\ngestimmt. Das Beitrittsprotokoll wird nachstehend veröffentlicht.*\nArtikel 2\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Beitrittsprotokoll nach seinem Artikel 27 Absatz 3 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDie Bundesministerin\nfür Wirtschaft und Energie\nBrigitte Zypries\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel\n* Die Anhänge I bis XX zum Beitrittsprotokoll vom 11. November 2016 werden als Anlageband zu dieser\nAusgabe des Bundesgesetzblatts ausgegeben. Innerhalb des Abonnements werden Anlagebände auf\nAnforderung gemäß den Bezugsbedingungen des Verlags übersandt. Außerhalb des Abonnements\nerfolgt die Lieferung gegen Kostenerstattung.","1102                Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017\nBeitrittsprotokoll\nzum Handelsübereinkommen\nzwischen der Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits\nsowie Kolumbien und Peru andererseits\nbetreffend den Beitritt Ecuadors\nDas Königreich Belgien,                                         in der Erwägung, dass das Handelsübereinkommen zwischen\nder Europäischen Union und ihren Mitgliedstaaten einerseits so-\ndie Republik Bulgarien,\nwie Kolumbien und Peru andererseits (im Folgenden „Überein-\ndie Tschechische Republik,                                   kommen“) am 26. Juni 2012 in Brüssel unterzeichnet wurde und\ndas Königreich Dänemark,                                     einige seiner Bestimmungen nach Artikel 330 des Übereinkom-\nmens seit dem 1. März 2013 zwischen der Europäischen Union\ndie Bundesrepublik Deutschland,                              und Peru und seit dem 1. August 2013 zwischen der Euro-\ndie Republik Estland,                                        päischen Union und Kolumbien angewendet werden,\nIrland,                                                         in der Erwägung, dass der Vertrag über den Beitritt der Repu-\ndie Hellenische Republik,                                    blik Kroatien zur Europäischen Union am 9. Dezember 2011 in\nBrüssel unterzeichnet wurde und am 1. Juli 2013 in Kraft getreten\ndas Königreich Spanien,                                      ist,\ndie Französische Republik,\nin der Erwägung, dass das Zusatzprotokoll zu dem Überein-\ndie Republik Kroatien,                                       kommen anlässlich des Beitritts der Republik Kroatien zur Euro-\ndie Italienische Republik,                                   päischen Union (im Folgenden „Zusatzprotokoll“) am 30. Juni\n2015 in Brüssel von der Europäischen Union, von Kolumbien und\ndie Republik Zypern,                                         von Peru unterzeichnet wurde,\ndie Republik Lettland,\nin der Erwägung, dass es in Artikel 6 des Übereinkommens\ndie Republik Litauen,                                        heißt: Im Sinne dieses Übereinkommens bezeichnet der Aus-\ndas Großherzogtum Luxemburg,                                 druck „Vertragspartei“ die Europäische Union oder ihre Mitglied-\nstaaten oder die Europäische Union und ihre Mitgliedstaaten im\nUngarn,                                                      Rahmen ihrer sich aus dem Vertrag über die Europäische Union\ndie Republik Malta,                                          und dem Vertrag über die Arbeitsweise der Europäischen Union\nergebenden Zuständigkeiten (im Folgenden „EU-Vertragspartei“)\ndas Königreich der Niederlande,\noder jeden unterzeichnenden Andenstaat,\ndie Republik Österreich,\nin der Erwägung, dass es in Artikel 7 Absatz 1 des Überein-\ndie Republik Polen,\nkommens heißt: Dieses Übereinkommen findet Anwendung auf\ndie Portugiesische Republik,                                 die bilateralen Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen\njedem einzelnen unterzeichnenden Andenstaat einerseits und der\nRumänien,\nEU-Vertragspartei andererseits; es findet jedoch keine Anwen-\ndie Republik Slowenien,                                      dung auf die Handels- und Wirtschaftsbeziehungen zwischen\ndie Slowakische Republik,                                    den einzelnen unterzeichnenden Andenstaaten,\ndie Republik Finnland,                                          in der Erwägung, dass in Artikel 329 des Übereinkommens die\ndas Königreich Schweden,                                     Bestimmungen über den Beitritt anderer Mitgliedsländer der An-\ndengemeinschaft zu dem Übereinkommen festgelegt sind,\ndas Vereinigte Königreich Großbritannien und Nordirland,\nin der Erwägung, dass die Europäische Union und Ecuador am\nVertragsparteien des Vertrags über die Europäische Union und\n17. Juli 2014 die Verhandlungen abgeschlossen haben,\ndes Vertrags über die Arbeitsweise der Europäischen Union, im\nFolgenden „Mitgliedstaaten der Europäischen Union“, und\nin der Erwägung, dass dem mit dem Übereinkommen einge-\ndie Europäische Union                                        setzten Handelsausschuss am 5. September 2014 mitgeteilt wur-\nde, dass die Verhandlungen zwischen der Europäischen Union\neinerseits und\nund Ecuador abgeschlossen wurden,\ndie Republik Kolumbien (im Folgenden „Kolumbien“),\nin der Erwägung, dass der Beitritt Ecuadors zu dem Überein-\ndie Republik Peru (im Folgenden „Peru“) und\nkommen mit dem Abschluss eines Beitrittsprotokolls wirksam\ndie Republik Ecuador (im Folgenden „Ecuador“),               werden soll,\nim Folgenden zusammen auch „die unterzeichnenden Anden-\nin der Erwägung, dass zum Zwecke des Beitritts Ecuadors zu\nstaaten“,\ndem Zusatzprotokoll die Bestimmungen des Zusatzprotokolls in\nandererseits –                                                  dieses Protokoll aufgenommen werden sollten,","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017                       1103\nin der Erwägung, dass der Wortlaut dieses Protokolls aufgrund                               Abschnitt V\nArtikel 329 Absatz 4 des Übereinkommens gemäß den dort be-\nstimmten Verfahren und Erfordernissen von dem Handelsaus-                  Landwirtschaftsbezogene Schutzmaßnahmen\nschuss genehmigt wurde, der mit dem Übereinkommen einge-\nsetzt wurde,                                                                                    Artikel 7\nDer Wortlaut in Anhang VII dieses Protokolls wird in Anhang IV\nin der Erwägung, dass die Vertragsparteien daher vereinbart      des Übereinkommens eingefügt.\nhaben, den Beitritt Ecuadors zu dem Übereinkommen mit die-\nsem Protokoll zu regeln –\nAbschnitt VI\nsind wie folgt übereingekommen:                                                   Gesundheitspolizeiliche und\npflanzenschutzrechtliche Maßnahmen\nAbschnitt I\nArtikel 8\nVertragsparteien\nAnhang VI Anlage 1 des Übereinkommens erhält die Fassung\ndes Anhangs VIII dieses Protokolls.\nArtikel 1\nEcuador wird Vertragspartei des Übereinkommens einschließ-                                   Artikel 9\nlich der im Zusatzprotokoll vorgesehenen Änderungen.                  In Anhang VI Anlage 4 des Übereinkommens werden unter den\nBuchstaben „A. Kontaktstellen“ und „B. Webseiten“ folgende\nAbschnitt II                            Kontaktstellen und Webseiten für Ecuador eingefügt:\nA. Kontaktstellen\nBestimmungen des Übereinkommens\n„Für Ecuador\nArtikel 2                             Instituto Nacional de Pesca (INP)\nAnschrift: Letamendi 102 y La Ría, Guayaquil – Ecuador\nDer Titel, die Liste der „unterzeichnenden Andenstaaten“, Er-    Tel. +593-4 241-6042, +593-4 240-2304\nwägungsgrund 11 sowie die Artikel 9, 11, 12, 13, 30, 41, 46, 48,    E-Mail: dirección_inp@institutopesca.gob.ec\n54, 57, 70, 78, 113, 120, 123, 124, 126, 127, 128, 137, 139, 142,\nAgencia de Regulación, Control y Vigilancia Sanitaria (ARCSA)\n154, 167, 170, 202, 231, 232, 258, 278, 304 und 324 des Über-\nAnschrift: La Razón 280 y El Comercio, Edificio San Francisco,\neinkommens werden gemäß Anhang I dieses Protokolls geän-\nQuito – Ecuador\ndert.\nTel. +593-2 292-1552, +593-2 226-3445\nE-Mail: registro.cosmeticos@controlsanitario.gob.ec,\nAbschnitt III                           registro.alimentos@controlsanitario.gob.ec, registro.\nmedicamentos@controlsanitario.gob.ec\nStufenpläne für den Zollabbau\nMinisterio de Comercio Exterior (MCE)\nAnschrift: Avenida de los Shyris N° 34-152 y Holanda,\nArtikel 3                             Quito – Ecuador\nTel. +593-2 393-5460\n(1) Der Wortlaut in Anhang II dieses Protokolls wird in Anhang I\nE-Mail: dirección.msf@comercioexterior.gob.ec“,\nAnlage 1 Abschnitt B des Übereinkommens eingefügt.\nB. Kostenlose Websites\n(2) Der Wortlaut in Anhang III dieses Protokolls wird in An-\nhang I des Übereinkommens nach dem „Stufenplan der EU-Ver-          „Für Ecuador\ntragspartei für den Abbau von Zöllen auf Waren mit Ursprung in      www.agrocalidad.gob.ec/\nPeru“ eingefügt.                                                    www.institutopesca.gob.ec\nwww.controlsanitario.gob.ec\nArtikel 4                             www.comercioexterior.gob.ec“\n(1) Der Wortlaut in Anhang IV dieses Protokolls wird in An-                                Abschnitt VII\nhang I Anlage 1 des Übereinkommens eingefügt.\nDienstleistungshandel, Niederlassung\n(2) Der Wortlaut in Anhang V dieses Protokolls wird in An-                   und elektronischer Geschäftsverkehr\nhang I des Übereinkommens nach dem „Stufenplan Perus für\nden Abbau von Zöllen auf Ursprungserzeugnisse der Euro-\npäischen Union“ eingefügt.                                                                      Artikel 10\nAnhang VII Abschnitt B des Übereinkommens erhält die Fas-\nArtikel 5                             sung des Anhangs IX dieses Protokolls.\nDer Titel des Abschnitts A in Anhang I Anlage 2 des Überein-                                 Artikel 11\nkommens erhält folgende Fassung:\nIn Anhang VII des Übereinkommens wird der Wortlaut gemäß\n„Kolumbien und Ecuador“                       Anhang X dieses Protokolls als Abschnitt D eingefügt.\nAbschnitt IV                                                        Artikel 12\nAnhang VIII Abschnitt B des Übereinkommens erhält die Fas-\nNachweis der Ursprungseigenschaft                      sung des Anhangs XI dieses Protokolls.\nArtikel 6                                                         Artikel 13\nAnhang II des Übereinkommens wird entsprechend dem An-             In Anhang VIII des Übereinkommens wird der Wortlaut gemäß\nhang VI dieses Protokolls geändert.                                 Anhang XII dieses Protokolls eingefügt.","1104              Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017\nArtikel 14                         „d) Geografische Angaben Ecuadors für landwirtschaftliche Er-\nzeugnisse und Lebensmittel, Weine, Spirituosen und aroma-\nAnhang IX Anlage 1 Abschnitt B des Übereinkommens erhält\ntisierte Weine\ndie Fassung des Anhangs XIII dieses Protokolls.\nGeografische Angabe                 Erzeugnis\nArtikel 15\nCacao Arriba              Kakao                             “.\nIn Anhang IX Anlage 1 des Übereinkommens wird der Wortlaut\ngemäß Anhang XIV dieses Protokolls als Abschnitt D eingefügt.\nArtikel 25\nArtikel 16                            In Anhang XIII Anlage 2 des Übereinkommens wird folgender\nWortlaut eingefügt:\nAnhang IX Anlage 2 Abschnitt B des Übereinkommens erhält\ndie Fassung des Anhangs XV dieses Protokolls.                 „c) Geografische Angaben Ecuadors für andere Erzeugnisse als\nlandwirtschaftliche Erzeugnisse und Lebensmittel, Weine,\nArtikel 17                              Spirituosen und aromatisierte Weine\nIn Anhang IX Anlage 2 des Übereinkommens wird der Wortlaut        Geografische Angabe             Warenbezeichnung\ngemäß Anhang XVI dieses Protokolls eingefügt.\nMontecristi               Handwerkliche Erzeugnisse –\nStrohhut aus der Toquilla-Palme\nArtikel 18                                                                                          “.\nIn Anhang X des Übereinkommens wird folgende Auskunfts-\nstelle für Ecuador eingefügt:                                                            Abschnitt X\n„Ecuador                                                                          Gemeinsame Erklärungen\nMinisterio de Comercio Exterior (MCE)\nAvenida de los Shyris N° 34-152 y Holanda                                                  Artikel 26\nEdificio Shyris Center\nQuito, Ecuador                                                   Die gemeinsamen Erklärungen Ecuadors und der EU-Vertrags-\nE-Mail: dirección.servicios@comercioexterior.gob.ec“          partei in Anhang XX dieses Protokolls werden nach der gemein-\nsamen Erklärung Kolumbiens, Perus und der EU-Vertragspartei\neingefügt.\nArtikel 19\nNach Anhang XI des Übereinkommens wird der Wortlaut ge-\nAbschnitt XI\nmäß Anhang XVII dieses Protokolls als Anhang XIa eingefügt.\nAllgemeine und Schlussbestimmungen\nAbschnitt VIII\nArtikel 27\nÖffentliches Beschaffungswesen\n(1) Dieses Protokoll wird von der EU-Vertragspartei und jedem\nArtikel 20                         einzelnen unterzeichnenden Andenstaat nach ihren jeweiligen in-\nternen Verfahren geschlossen.\nAnhang XII Anlage 1 Abschnitt B des Übereinkommens erhält\ndie Fassung des Anhangs XVIII dieses Protokolls.                 (2) Die EU-Vertragspartei und jeder einzelne unterzeichnende\nAndenstaat notifiziert allen Vertragsparteien und dem in Absatz 5\ngenannten Verwahrer schriftlich den Abschluss ihrer für das In-\nArtikel 21\nkrafttreten dieses Protokolls erforderlichen internen Verfahren.\nIn Anhang XII Anlage 1 des Übereinkommens wird der Wort-\n(3) Dieses Protokoll tritt zwischen der EU-Vertragspartei und\nlaut gemäß Anhang XIX dieses Protokolls eingefügt.\njedem einzelnen unterzeichnenden Andenstaat am ersten Tag\ndes Monats in Kraft, der auf den Tag folgt, an dem die EU-Ver-\nArtikel 22                         tragspartei und der jeweilige unterzeichnende Andenstaat die\nIn Anhang XII Anlage 2 des Übereinkommens wird folgender   letzten in Absatz 2 vorgesehenen Notifikationen beim Verwahrer\nWortlaut eingefügt:                                           hinterlegt haben.\n„4. Ecuador                                                      (4) Ungeachtet des Absatzes 3 vereinbaren die Vertragspar-\nteien, dass das Protokoll bis zum Abschluss der internen Verfah-\nBeschaffungsportal von Ecuador:                          ren der EU-Vertragspartei für sein Inkrafttreten vorläufig ange-\nhttp://www.compraspublicas.gob.ec“                       wendet werden kann. Die vorläufige Anwendung des Protokolls\nzwischen der EU-Vertragspartei und jedem einzelnen unterzeich-\nArtikel 23                         nenden Andenstaat beginnt am ersten Tag des Monats, der auf\nIn Anhang XII Anlage 3 des Übereinkommens wird folgender   den Tag folgt, an dem beim Verwahrer Folgendes hinterlegt wur-\nWortlaut eingefügt:                                           de:\n„4. Ecuador                                                   a) die Notifikation der EU-Vertragspartei, dass die hierfür erfor-\nderlichen Verfahren abgeschlossen sind, und\nBeschaffungsportal von Ecuador:\nhttp://www.compraspublicas.gob.ec“                       b) die Urkunde jedes einzelnen unterzeichnenden Andenstaats\nüber die Ratifizierung nach seinen Verfahren und geltenden\nRechtsvorschriften.\nAbschnitt IX\n(5) Die Notifikationen werden an den Generalsekretär des Ra-\nGeografische Angaben                      tes der Europäischen Union gerichtet, der als Verwahrer dieses\nProtokolls fungiert.\nArtikel 24\n(6) Wird eine Bestimmung des Übereinkommens nach Ab-\nIn Anhang XIII Anlage 1 des Übereinkommens wird folgender  satz 4 bereits vor dem Inkrafttreten dieses Protokolls von den\nWortlaut eingefügt:                                           Vertragsparteien angewandt, so gilt jede Bezugnahme auf das","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017                             1105\nInkrafttreten dieses Protokolls in der betreffenden Bestimmung          tesischer, niederländischer, polnischer, portugiesischer, rumäni-\nals Bezugnahme auf den Tag, ab dem die Vertragsparteien die             scher, schwedischer, slowakischer, slowenischer, spanischer,\nAnwendung dieser Bestimmung nach Absatz 4 vereinbart haben.             tschechischer und ungarischer Sprache abgefasst, wobei jeder\nWortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nArtikel 28\nArtikel 29\nDieses Protokoll wird in vier Urschriften in bulgarischer, däni-\nDieses Protokoll ist Bestandteil des Übereinkommens.\nscher, deutscher, englischer, estnischer, finnischer, französischer,\ngriechischer, italienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, mal- Die Anhänge dieses Protokolls sind Bestandteil des Protokolls.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten dieses Protokoll unterschrieben."]}