{"id":"bgbl2-2017-20-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":20,"date":"2017-07-27T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/20#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-20-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_20.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zu dem Übereinkommen vom 25. Oktober 2016 zur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung","law_date":"2017-07-17T00:00:00Z","page":1066,"pdf_page":2,"num_pages":6,"content":["1066 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017\nGesetz\nzu dem Übereinkommen vom 25. Oktober 2016\nzur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung\nVom 17. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz be-\nschlossen:\nArtikel 1\nDem in Santo Domingo (Dominikanische Republik) am 25. Oktober 2016 von\nder Bundesrepublik Deutschland unterzeichneten Übereinkommen zur Errich-\ntung der Internationalen EU-LAK-Stiftung wird zugestimmt. Das Übereinkommen\nwird nachstehend veröffentlicht.\nArtikel 2\nDie Bundesregierung wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung ohne Zustim-\nmung des Bundesrates zur Durchführung von Artikel 2 Absatz 2, Artikel 16 Ab-\nsatz 4 und Artikel 30 des Übereinkommens Vorschriften zu erlassen über\n1. die Zurverfügungstellung von im Rahmen ihres Finanzierungsbeitrags ange-\nmessen ausgestatteten und geeigneten Räumlichkeiten sowie Instandhal-\ntungs-, Versorgungs- und Sicherheitsdienstleistungen für die Einrichtung der\nund Nutzung durch die Internationale EU-LAK-Stiftung in der Freien und Han-\nsestadt Hamburg in der Bundesrepublik Deutschland,\n2. die Ermöglichung und Durchführung der Übertragung von Vermögenswerten\nund Verbindlichkeiten, Ressourcen, Geldern und anderen vertraglichen Ver-\npflichtungen der vorläufigen Stiftung auf die nach diesem Übereinkommen\ngegründete Internationale EU-LAK-Stiftung.\nArtikel 3\n(1) Dieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\n(2) Der Tag, an dem das Übereinkommen nach seinem Artikel 25 Absatz 1 für\ndie Bundesrepublik Deutschland in Kraft tritt, ist im Bundesgesetzblatt bekannt\nzu geben.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 17. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017                         1067\nÜbereinkommen\nzur Errichtung der Internationalen EU-LAK-Stiftung\nDie Vertragsparteien dieses Übereinkommens –                      (2) Die EU-LAK-Stiftung steht zudem der Gemeinschaft der\nLateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC) zur Be-\nunter Hinweis auf die Strategische Partnerschaft zwischen      teiligung offen.\nLateinamerika und der Karibik (LAK) und der Europäischen Union\n(EU), die im Juni 1999 im Rahmen des ersten EU-LAK-Gipfeltref-                                   Artikel 4\nfens in Rio de Janeiro begründet wurde,\nRechtspersönlichkeit\neingedenk der Initiative, die die Staats- und Regierungschefs     (1) Die EU-LAK-Stiftung hat internationale Rechtspersönlich-\nLateinamerikas und der Karibik und der Europäischen Union auf     keit und die Rechtsfähigkeit, die für die Erfüllung ihrer Ziele und\ndem fünften EU-LAK-Gipfeltreffen in Lima, Republik Peru, am       die Ausübung ihrer Tätigkeit im Gebiet eines jeden ihrer Mitglie-\n16. Mai 2008 angenommen haben,                                    der nach Maßgabe des internen Rechts erforderlich ist.\nunter Hinweis auf den Beschluss, die EU-LAK-Stiftung zu           (2) Die Stiftung besitzt außerdem die Fähigkeit, Verträge zu\nerrichten, den die Staats- und Regierungschefs der Euro-          schließen, bewegliches und unbewegliches Vermögen zu erwer-\npäischen Union und Lateinamerikas und der Karibik, der Präsi-     ben und zu veräußern sowie vor Gericht zu stehen.\ndent des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission\nauf dem sechsten EU-LAK-Gipfeltreffen in Madrid, Spanien, am                                     Artikel 5\n18. Mai 2010 angenommen haben,\nZiele der Stiftung\nunter Hinweis auf die Errichtung einer vorläufigen Stiftung in    (1) Die EU-LAK-Stiftung zielt auf Folgendes ab:\nder Bundesrepublik Deutschland im Jahr 2011, die ihre Tätigkeit\nbeenden und aufgelöst werden wird, wenn das internationale        a) Beitrag zur Stärkung des biregionalen Partnerschaftsprozes-\nÜbereinkommen zur Errichtung der EU-LAK-Stiftung in Kraft tritt,       ses zwischen der CELAC und der EU, unter anderem durch\nEinbeziehung und Mitwirkung zivilgesellschaftlicher und an-\nin Bekräftigung der Notwendigkeit der Gründung einer                derer gesellschaftlicher Akteure,\nzwischenstaatlichen internationalen Organisation nach dem         b) Förderung der gegenseitigen Kenntnis und des gegenseitigen\nVölkerrecht durch ein „Internationales Übereinkommen zur               Verständnisses der beiden Regionen und\nErrichtung der EU-LAK-Stiftung auf der Grundlage des auf einem\nMinistertreffen am Rande des sechsten EU-LAK-Gipfels in           c) Verbesserung der gegenseitigen Wahrnehmung der beiden\nMadrid angenommenen Mandats“ als Beitrag zur Stärkung der              Regionen und des Bekanntheitsgrads der biregionalen Part-\nbestehenden Bindungen zwischen den lateinamerikanischen und            nerschaft.\nden karibischen Staaten, der EU und den EU-Mitgliedstaaten –         (2) Insbesondere verfolgt die EU-LAK-Stiftung folgende Ziele:\nsind wie folgt übereingekommen:                                a) Förderung und Koordinierung ergebnisorientierter Maß-\nnahmen zur Unterstützung der biregionalen Beziehungen mit\nSchwerpunkt auf der Umsetzung der auf den CELAC-EU-\nArtikel 1                                 Gipfeltreffen festgelegten Prioritäten,\nGegenstand                             b) Anregung der Debatte über gemeinsame Strategien zur Um-\n(1) Durch dieses Übereinkommen wird die Internationale              setzung dieser Prioritäten durch Förderung von Forschung\nEU-LAK-Stiftung (im Folgenden „Stiftung“ oder „EU-LAK-Stif-            und Studien,\ntung“) errichtet.                                                 c) Förderung eines fruchtbaren Austauschs und neuer Möglich-\n(2) In diesem Übereinkommen sind die Ziele der Stiftung und         keiten der Netzwerkbildung zwischen zivilgesellschaftlichen\ndie allgemeinen Vorschriften und Leitlinien für ihre Tätigkeit,        und anderen gesellschaftlichen Akteuren.\nStruktur und Arbeitsweise festgelegt.\nArtikel 6\nArtikel 2                                                 Kriterien für die Tätigkeit\nArt und Sitz                              (1) Damit die in Artikel 5 genannten Ziele verwirklicht werden\n(1) Die EU-LAK-Stiftung ist eine nach dem Völkerrecht errich-  können, gilt für die Tätigkeit der EU-LAK-Stiftung Folgendes:\ntete zwischenstaatliche internationale Organisation. Ihr Schwer-  a) Sie beruht auf den Prioritäten und Themen, die auf der Ebene\npunkt liegt auf der Stärkung der biregionalen Partnerschaft            der Staats- und Regierungschefs auf den Gipfeltreffen erörtert\nzwischen der EU und den EU-Mitgliedstaaten und der Gemein-             werden, wobei der Schwerpunkt auf dem ermittelten Bedarf\nschaft der Lateinamerikanischen und Karibischen Staaten (CELAC).       an Förderung der biregionalen Beziehungen liegt;\n(2) Die EU-LAK-Stiftung hat ihren Sitz in der Freien und       b) sie bezieht – soweit möglich und im Rahmen der Tätigkeit der\nHansestadt Hamburg, Bundesrepublik Deutschland.                        Stiftung – die Zivilgesellschaft und andere gesellschaftliche\nAkteure wie Hochschulen mit ein und trägt deren Beiträgen\nArtikel 3                                 nach eigenem Ermessen Rechnung. Zu diesem Zweck kann\njedes Mitglied geeignete Einrichtungen und Organisationen\nMitglieder der Stiftung\nnennen, die den biregionalen Dialog auf nationaler Ebene\n(1) Nachdem die lateinamerikanischen und die karibischen            stärken;\nStaaten sowie die EU-Mitgliedstaaten und die EU ihre Zustim-\nc) sie bringt einen Mehrwert für bestehende Initiativen;\nmung, durch dieses Übereinkommen gebunden zu sein, ausge-\ndrückt haben, werden sie nach Abschluss ihrer internen recht-     d) sie sorgt für die Bekanntheit der Partnerschaft, insbesondere\nlichen Verfahren die einzigen Mitglieder der EU-LAK-Stiftung.          durch Maßnahmen mit Multiplikatorwirkung.","1068                 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017\n(2) Bei der Einleitung von Tätigkeiten oder der Teilnahme an                                   Artikel 10\nTätigkeiten geht die EU-LAK-Stiftung proaktiv, dynamisch und\nergebnisorientiert vor.                                                                   Vorsitz des Stiftungsrats\nDer Stiftungsrat hat zwei Vorsitzende: einen Vertreter der EU\nArtikel 7                             und einen Vertreter der lateinamerikanischen und der karibischen\nStaaten.\nTätigkeit der Stiftung\n(1) Zur Erreichung der in Artikel 5 genannten Ziele führt die                                  Artikel 11\nEU-LAK-Stiftung unter anderem die folgenden Tätigkeiten aus:\nBefugnisse des Stiftungsrats\na) Förderung von Debatten durch Seminare, Konferenzen,\nDer Stiftungsrat der EU-LAK-Stiftung hat folgende Befugnisse:\nWorkshops, Reflexionsgruppen, Kurse, Ausstellungen, Ver-\nöffentlichungen, Vorträge, Schulungen, den Austausch von        a) Ernennung des Präsidenten und des Geschäftsführenden\nbewährten Methoden und Fachwissen,                                  Direktors der Stiftung,\nb) Förderung und Unterstützung von Veranstaltungen im                b) Annahme der allgemeinen Leitlinien für die Arbeit der Stiftung,\nZusammenhang mit Themen, die auf den EU-CELAC-Gipfel-               Festlegung der operativen Prioritäten und der Geschäftsord-\ntreffen erörtert wurden, und mit den Prioritäten der CELAC-         nung der Stiftung sowie Ergreifung der erforderlichen Maß-\nEU-Treffen hoher Beamter,                                           nahmen zur Gewährleistung von Transparenz und Rechen-\nschaftspflicht, insbesondere für die Außenfinanzierung,\nc) Einleitung biregionaler bewusstseinsfördernder Programme\nund Initiativen, einschließlich des Austauschs in ermittelten   c) Genehmigung des Abschlusses des Sitzabkommens sowie\nvorrangigen Bereichen,                                              etwaiger sonstiger Übereinkünfte oder Vereinbarungen, die\ndie Stiftung mit lateinamerikanischen und karibischen Staaten\nd) Förderung von Studien über von beiden Regionen ausge-                 und EU-Mitgliedstaaten über Vorrechte und Immunitäten\nmachte Themen,                                                      möglicherweise schließt,\ne) Erschließung und Angebot neuer Kontaktmöglichkeiten,              d) Annahme des Haushaltsplans und des Statuts der Bediens-\ninsbesondere für Personen und Einrichtungen, die mit der            teten auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäftsfüh-\nbiregionalen CELAC-EU-Partnerschaft noch nicht vertraut             renden Direktors,\nsind,\ne) Genehmigung von Änderungen der Organisationsstruktur der\nf) Schaffung einer Internet-Plattform und/oder Erstellung einer          Stiftung auf der Grundlage eines Vorschlags des Geschäfts-\nelektronischen Veröffentlichung.                                    führenden Direktors,\n(2) Die EU-LAK-Stiftung kann Initiativen mit öffentlichen und     f) Annahme eines Mehrjahresarbeitsprogramms mit einem\nprivaten Einrichtungen, mit den EU-Institutionen, mit internatio-        mehrjährigen Haushaltsvoranschlag (im Prinzip für vier Jahre)\nnalen und regionalen Institutionen, mit lateinamerikanischen und         auf der Grundlage des vom Geschäftsführenden Direktor vor-\nkaribischen Staaten und mit EU-Mitgliedstaaten auf den Weg               gelegten Entwurfs,\nbringen.\ng) Annahme des Jahresarbeitsprogramms, einschließlich der\nProjekte und Tätigkeiten für das kommende Jahr, auf der\nArtikel 8                                 Grundlage eines vom Geschäftsführenden Direktor vorgeleg-\nten Entwurfs und des Mehrjahresprogramms,\nStruktur der Stiftung\nh) Annahme des jährlichen Haushaltsplans für das folgende\nDie EU-LAK-Stiftung hat                                               Jahr,\na) einen Stiftungsrat,                                               i)  Genehmigung der Kriterien für das Monitoring und die Rech-\nnungsprüfung sowie für die Berichterstattung über die Pro-\nb) einen Präsidenten und\njekte der Stiftung,\nc) einen Geschäftsführenden Direktor.\nj)  Annahme des Jahresberichts und des Jahresabschlusses der\nStiftung für das Vorjahr,\nArtikel 9\nk) Beratung und Handlungsempfehlungen für den Präsidenten\nStiftungsrat                                und den Geschäftsführenden Direktor,\n(1) Der Stiftungsrat setzt sich aus Vertretern der Mitglieder der l)  Vorschlagen von Änderungen dieses Übereinkommens an die\nEU-LAK-Stiftung zusammen. Er tritt auf der Ebene hoher Beam-             Vertragsparteien,\nter und gegebenenfalls auf der Ebene der Außenminister anläss-\nm) Bewertung der Entwicklung der Tätigkeit der Stiftung und\nlich der CELAC-EU-Gipfeltreffen zusammen.\nEinleitung von Maßnahmen auf der Grundlage der Berichte\n(2) Die Gemeinschaft der Lateinamerikanischen und Karibi-             des Geschäftsführenden Direktors,\nschen Staaten (CELAC) wird durch ihren amtierenden Vorsitz im\nn) Beilegung etwaiger Streitigkeiten zwischen den Vertrags-\nStiftungsrat vertreten; das gilt unbeschadet der Beteiligung des\nparteien über die Auslegung oder Anwendung dieses Über-\nbetreffenden Landes in seiner Eigenschaft als Staat.\neinkommens und seiner Änderungen,\n(3) Das Präsidium der Parlamentarischen Versammlung               o) Abberufung des Präsidenten und/oder des Geschäftsführen-\nEuropa-Lateinamerika (EuroLat) wird aufgefordert, einen Vertreter        den Direktors,\npro Region als Beobachter im Stiftungsrat zu benennen.\np) Genehmigung der Gründung von strategischen Partnerschaf-\n(4) Die Paritätische Parlamentarische Versammlung der Staa-           ten,\nten in Afrika, im karibischen Raum und im Pazifischen Ozean\n(AKP) und der EU wird aufgefordert, einen Vertreter der EU und       q) Genehmigung des Abschlusses von Übereinkünften oder\neinen Vertreter des karibischen Raums als Beobachter im Stif-            Rechtsinstrumenten, die nach Artikel 15 Absatz 4 Buch-\ntungsrat zu benennen.                                                    stabe i ausgehandelt wurden.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017                            1069\nArtikel 12                             eines EU-Mitgliedstaats und einem Staatsangehörigen eines\nlateinamerikanischen oder karibischen Staates ausgeübt. Wird\nSitzungen des Stiftungsrats\nein Geschäftsführender Direktor aus einem EU-Mitgliedstaat er-\n(1) Der Stiftungsrat hält jährlich zwei ordentliche Sitzungen ab. nannt, so muss ein Präsident aus einem lateinamerikanischen\nSie finden zum gleichen Zeitpunkt wie die CELAC-EU-Treffen hoher     oder karibischen Staat ernannt werden und umgekehrt.\nBeamter statt.\n(4) Der Geschäftsführende Direktor ist der rechtliche Vertreter\n(2) Der Stiftungsrat hält außerordentliche Sitzungen auf Ver-     der Stiftung; er nimmt folgende Aufgaben wahr:\nanlassung eines Vorsitzenden oder des Geschäftsführenden\nDirektors oder auf Antrag mindestens eines Drittels seiner Mit-      a) Vorbereitung des Mehrjahres- und des Jahresarbeitspro-\nglieder ab.                                                               gramms und des Haushaltsplans der Stiftung; hierzu konsul-\ntiert er den Präsidenten,\n(3) Die Sekretariatsaufgaben für den Stiftungsrat werden unter\nder Aufsicht des Geschäftsführenden Direktors der Stiftung           b) Ernennung und Führung der Bediensteten der Stiftung und\nwahrgenommen.                                                             Gewährleistung, dass diese den Zielen der Stiftung gerecht\nwerden,\nArtikel 13                             c) Ausführung des Haushaltsplans,\nBeschlussfassung des Stiftungsrats                    d) Vorlage regelmäßiger und jährlicher Tätigkeitsberichte und\nder Budgetabschlüsse an den Stiftungsrat zur Genehmigung,\nDer Stiftungsrat ist bei Anwesenheit von mehr als der Hälfte\nunter Gewährleistung transparenter Verfahren und einer ord-\nseiner Mitglieder aus jeder Region handlungsfähig. Die Beschlüsse\nnungsgemäßen Verbreitung der Informationen über alle von\nwerden von den anwesenden Mitgliedern im Konsens gefasst.\nder Stiftung durchgeführten oder unterstützten Tätigkeiten,\neinschließlich einer aktualisierten Liste der Einrichtungen und\nArtikel 14                                  Organisationen, die auf nationaler Ebene genannt wurden,\nPräsident der Stiftung                             sowie derjenigen, die sich an den Tätigkeiten der Stiftung be-\nteiligen,\n(1) Der Stiftungsrat wählt den Präsidenten aus den von den\nMitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen Kandidaten           e) Vorlage des in Artikel 18 genannten Berichts,\naus. Der Präsident wird für eine Amtszeit von vier Jahren ernannt,   f) Vorbereitung der Sitzungen und Unterstützung des Stiftungs-\ndie einmal verlängert werden kann.                                        rats,\n(2) Der Präsident muss eine sowohl in Lateinamerika und der\ng) bei Bedarf Konsultation geeigneter Vertreter der Zivilgesell-\nKaribik als auch in der EU bekannte und hochangesehene Per-\nschaft und anderer gesellschaftlicher Akteure, insbesondere\nsönlichkeit sein. Der Präsident übt seine Tätigkeit ehrenamtlich\nder von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung möglicherweise\naus, hat aber Anspruch auf die Erstattung aller notwendigen und\ngenannten Einrichtungen, je nach anstehender Thematik und\nordnungsgemäß begründeten Ausgaben.\nkonkretem Bedarf, wobei der Stiftungsrat über die Ergebnisse\n(3) Das Amt des Präsidenten wird abwechselnd von einem                 dieser Kontakte zur weiteren Prüfung unterrichtet wird,\nStaatsangehörigen eines EU-Mitgliedstaats und einem Staats-\nh) Durchführung von Konsultationen und Verhandlungen mit\nangehörigen eines lateinamerikanischen oder karibischen Staa-\ndem Gastland der Stiftung und den anderen Vertragsparteien\ntes ausgeübt. Wird ein Präsident aus einem EU-Mitgliedstaat er-\ndieses Übereinkommens über die Einzelheiten der Erleichte-\nnannt, so muss ein Geschäftsführender Direktor aus einem\nrungen, die die Stiftung in diesen Staaten genießt,\nlateinamerikanischen oder karibischen Staat ernannt werden und\numgekehrt.                                                           i)   Aushandlung von Übereinkünften oder Rechtsinstrumenten,\ndie völkerrechtliche Wirkungen entfalten, mit internationalen\n(4) Der Präsident hat folgende Aufgaben:\nOrganisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Ein-\na) Vertretung der Stiftung nach außen und Gewährleistung einer            richtungen zu Fragen, die über den täglichen Verwaltungs-\nsichtbaren und repräsentativen Rolle durch hochrangige Kon-          betrieb der Stiftung hinausgehen, nachdem der Stiftungsrat\ntakte mit Behörden der lateinamerikanischen und der karibi-          über den Beginn und den geplanten Abschluss dieser Ver-\nschen Staaten sowie der EU und der EU-Mitgliedstaaten und            handlungen gebührend konsultiert und darüber unterrichtet\nmit anderen Partnern,                                                wurde; außerdem regelmäßige Konsultation des Stiftungsrats\nb) Berichterstattung für die Außenministertreffen, sonstige               zu Inhalt, Umfang und voraussichtlichem Ergebnis der Ver-\nMinistertreffen, den Stiftungsrat und gegebenenfalls andere          handlungen,\nwichtige Treffen,                                               j)   Bericht an den Stiftungsrat über jeden Rechtsstreit, an dem\nc) Beratung des Geschäftsführenden Direktors bei der Vorbe-               die Stiftung beteiligt ist.\nreitung des Entwurfs des Mehrjahres- und des Jahresarbeits-\nprogramms und des Haushaltsentwurfs zur Genehmigung                                            Artikel 16\ndurch den Stiftungsrat,\nFinanzierung der Stiftung\nd) Wahrnehmung sonstiger vom Stiftungsrat vereinbarter Auf-\n(1) Die Beiträge werden – unbeschadet der Beteiligung am\ngaben.\nStiftungsrat – auf freiwilliger Basis geleistet.\nArtikel 15                                (2) Die Stiftung wird hauptsächlich von ihren Mitgliedern finan-\nziert. Der Stiftungsrat kann – unter Wahrung des biregionalen\nGeschäftsführender Direktor der Stiftung                 Gleichgewichts – andere Modalitäten der Finanzierung der Tätig-\n(1) Die Stiftung wird von einem Geschäftsführenden Direktor       keit der Stiftung in Betracht ziehen.\nverwaltet; er wird vom Stiftungsrat für eine Amtszeit von vier Jah-     (3) In besonderen Fällen ist die Stiftung nach vorheriger\nren ernannt, die einmal verlängert werden kann, und wird unter       Unterrichtung und Konsultation des Stiftungsrats zur Einholung\nden von den Mitgliedern der EU-LAK-Stiftung vorgeschlagenen          seiner Genehmigung befugt, zusätzliche Mittel durch Außen-\nKandidaten ausgewählt.                                               finanzierung vonseiten öffentlicher und privater Einrichtungen zu\n(2) Unbeschadet der Zuständigkeiten des Stiftungsrats holt        erwirtschaften, unter anderem durch Erstellung von Berichten\nder Geschäftsführende Direktor Weisungen von Regierungen             und Analysen auf Anfrage. Diese Mittel sind ausschließlich für die\noder sonstigen Stellen weder ein noch nimmt er sie entgegen.         Tätigkeit der Stiftung zu verwenden.\n(3) Die Tätigkeit des Geschäftsführenden Direktors wird ver-         (4) Die Bundesrepublik Deutschland stellt auf eigene Kosten\ngütet; sein Amt wird abwechselnd von einem Staatsangehörigen         und im Rahmen ihres Finanzbeitrags zu der Stiftung angemessen","1070               Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017\nausgestattete, für die Nutzung durch die Stiftung geeignete            (7) Bedienstete der Stiftung sind alle vom Geschäftsführenden\nRäumlichkeiten zur Verfügung und gewährleistet deren Instand-       Direktor ernannten Mitarbeiter, mit Ausnahme vor Ort eingestell-\nhaltung und Sicherheit sowie die Gebäudeversorgung.                 ter und nach Stunden bezahlter Personen.\nArtikel 17                                                          Artikel 21\nPrüfung und Veröffentlichung der Rechnungslegung\nSprachen der Stiftung\n(1) Der Stiftungsrat benennt unabhängige Prüfer für die Prü-\nfung der Rechnungslegung der Stiftung.                                 Die Arbeitssprachen der Stiftung sind die im Rahmen der Stra-\n(2) Der von den unabhängigen Prüfern geprüfte Abschluss mit      tegischen Partnerschaft zwischen Lateinamerika und der Karibik\nden Vermögenswerten, Verbindlichkeiten, Einnahmen und Aus-          und der Europäischen Union seit ihrer Gründung im Juni 1999\ngaben der Stiftung wird den Mitgliedern so bald wie möglich         verwendeten Sprachen.\nnach Ende jedes Haushaltsjahres, spätestens jedoch sechs Mo-\nnate danach vorgelegt und vom Stiftungsrat auf seiner nächst-                                    Artikel 22\nfolgenden Sitzung mit dem Ziel der Genehmigung geprüft.\n(3) Es wird eine Zusammenfassung der geprüften Rechnungs-                                  Streitbeilegung\nlegung und Bilanz veröffentlicht.\nÜber Streitigkeiten zwischen den Vertragsparteien über die An-\nwendung oder Auslegung dieses Übereinkommens und dessen\nArtikel 18                             Änderungen wird direkt zwischen den Vertragsparteien mit dem\nBewertung der Stiftung                        Ziel einer zügigen Beilegung verhandelt. Kann eine Streitigkeit\nauf diesem Wege nicht beigelegt werden, so wird sie dem Stif-\nAb dem Tag des Inkrafttretens dieses Übereinkommens legt\ntungsrat zur Entscheidung vorgelegt.\nder Geschäftsführende Direktor dem Stiftungsrat alle vier Jahre\neinen Bericht über die Tätigkeit der Stiftung vor. Der Stiftungsrat\nnimmt eine allgemeine Bewertung dieser Tätigkeit vor und fasst                                   Artikel 23\ngegebenenfalls Beschlüsse über die künftige Tätigkeit der Stif-\ntung.                                                                                          Änderungen\n(1) Dieses Übereinkommen kann auf Initiative des Stiftungs-\nArtikel 19\nrats der EU-LAK-Stiftung oder auf Antrag einer der Vertragspar-\nStrategische Partnerschaften                      teien geändert werden. Die Änderungsvorschläge werden dem\n(1) Die Stiftung hat anfangs vier strategische Partner: das „In- Verwahrer übermittelt, der sie allen Vertragsparteien notifiziert,\nstitut des Amériques“ in Frankreich und die „Regione Lombardia“     damit sie sie prüfen und darüber verhandeln können.\nin Italien aufseiten der EU sowie die „Fundación Global Demo-\n(2) Änderungen werden im Konsens beschlossen und treten\ncracia y Desarrollo“ (FUNGLODE) in der Dominikanischen Repu-\ndreißig Tage nach Eingang der letzten Notifikation über den Ab-\nblik und die VN-Wirtschaftskommission für Lateinamerika und\nschluss aller hierfür erforderlichen Formalitäten beim Verwahrer\ndie Karibik (ECLAC) aufseiten Lateinamerikas und der Karibik.\nin Kraft.\n(2) Zur Verwirklichung ihrer Ziele kann die EU-LAK-Stiftung\nweitere strategische Partnerschaften mit zwischenstaatlichen           (3) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien das Inkraft-\nOrganisationen, Staaten und öffentlichen oder privaten Einrich-     treten der Änderungen.\ntungen beider Regionen unter Wahrung des Grundsatzes der\nbiregionalen Ausgewogenheit eingehen.\nArtikel 24\nArtikel 20                                                  Ratifikation und Beitritt\nVorrechte und Immunitäten\n(1) Dieses Übereinkommen liegt für alle lateinamerikanischen\n(1) Art und Rechtspersönlichkeit der Stiftung sind in den Arti-  und karibischen Staaten, die EU-Mitgliedstaaten und die EU ab\nkeln 2 und 4 definiert.                                             dem 25. Oktober 2016 bis zum Zeitpunkt seines Inkrafttretens\n(2) Die Rechtsstellung, die Vorrechte und die Immunitäten der    zur Unterzeichnung auf und bedarf der Ratifikation. Die Ratifika-\nStiftung, des Stiftungsrats, des Präsidenten, des Geschäfts-        tionsurkunden werden beim Verwahrer hinterlegt.\nführenden Direktors, der Bediensteten sowie der Vertreter der          (2) Dieses Übereinkommen steht der EU und denjenigen\nMitglieder im Hoheitsgebiet der Bundesrepublik Deutschland im       lateinamerikanischen und karibischen Staaten und EU-Mitglied-\nRahmen der Wahrnehmung ihrer Aufgaben werden durch ein              staaten, die es nicht unterzeichnet haben, zum Beitritt offen. Die\nSitzabkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik              entsprechenden Beitrittsurkunden werden beim Verwahrer hin-\nDeutschland und der Stiftung geregelt.                              terlegt.\n(3) Das in Absatz 2 genannte Sitzabkommen ist von diesem\nÜbereinkommen unabhängig.\nArtikel 25\n(4) Die Stiftung kann mit einem oder mehreren lateinamerika-\nnischen oder karibischen Staaten oder EU-Mitgliedstaaten                                       Inkrafttreten\nandere vom Stiftungsrat zu genehmigende Übereinkünfte über\nderartige Vorrechte und Immunitäten schließen, soweit das für          (1) Dieses Übereinkommen tritt dreißig Tage nach dem Tag in\ndie Funktionsfähigkeit der Stiftung in den jeweiligen Hoheits-      Kraft, an dem acht Vertragsparteien jeder Region, darunter die\ngebieten erforderlich ist.                                          Bundesrepublik Deutschland und die EU, ihre Ratifikations- oder\nBeitrittsurkunden beim Verwahrer hinterlegt haben. Für die an-\n(5) Die Stiftung, ihr Guthaben, ihre Einkünfte und ihre sonsti-\nderen lateinamerikanischen und karibischen Staaten und die EU-\ngen Vermögensgegenstände sind im Rahmen der offiziellen\nMitgliedstaaten, die ihre Ratifikations- oder Beitrittsurkunden\nTätigkeit der Stiftung von jeder direkten Steuer befreit. Die Stif-\nnach dem Tag des Inkrafttretens hinterlegen, tritt dieses Über-\ntung ist nicht von der Vergütung von Dienstleistungen befreit.\neinkommen dreißig Tage nach Hinterlegung der Ratifikations-\n(6) Der Geschäftsführende Direktor und die Bediensteten der      oder Beitrittsurkunde durch den betreffenden lateinamerikani-\nStiftung sind von den nationalen Steuern auf die von der Stiftung   schen oder karibischen Staat beziehungsweise den betreffenden\ngezahlten Gehälter und sonstigen Bezüge befreit.                    EU-Mitgliedstaat in Kraft.","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 20, ausgegeben zu Bonn am 27. Juli 2017                              1071\n(2) Der Verwahrer notifiziert allen Vertragsparteien den Ein-                                      Artikel 28\ngang der Ratifikations- oder Beitrittsurkunden sowie das Datum\nVerwahrer\ndes Inkrafttretens dieses Übereinkommens gemäß Absatz 1.\nDer Generalsekretär des Rates der Europäischen Union ist\nVerwahrer dieses Übereinkommens.\nArtikel 26\nGeltungsdauer und Kündigung                                                          Artikel 29\n(1) Die Geltungsdauer dieses Übereinkommens ist unbe-                                             Vorbehalte\ngrenzt.                                                                     (1) Bei der Unterzeichnung oder Ratifikation dieses Überein-\n(2) Jede Vertragspartei kann dieses Übereinkommen auf                 kommens oder beim Beitritt zu diesem Übereinkommen können\ndiplomatischem Wege durch eine an den Verwahrer gerichtete               die Vertragsparteien zu seinem Wortlaut Vorbehalte anbringen\nschriftliche Notifikation kündigen. Die Kündigung wird zwölf Mo-         und/oder Erklärungen abgeben, sofern diese nicht mit seinem\nnate nach Eingang der Notifikation wirksam.                              Ziel und Zweck unvereinbar sind.\n(2) Die Vorbehalte und Erklärungen werden dem Verwahrer\nArtikel 27                                  übermittelt, der sie den anderen Vertragsparteien des Überein-\nkommens notifiziert.\nAuflösung und Abwicklung\n(1) Die Stiftung wird aufgelöst,                                                                   Artikel 30\na) wenn alle Mitglieder der Stiftung oder alle Mitglieder der Stif-                          Übergangsbestimmungen\ntung bis auf eines das Übereinkommen gekündigt haben                    Ab Inkrafttreten dieses Übereinkommens stellt die im Jahr\noder                                                                 2011 nach dem Recht der Bundesrepublik Deutschland errich-\ntete vorläufige Stiftung ihre Tätigkeit ein und wird aufgelöst. Die\nb) wenn die Mitglieder der Stiftung deren Beendigung beschlie-\nVermögenswerte und Verbindlichkeiten, die finanziellen und\nßen.\nsonstigen Ressourcen sowie die anderen vertraglichen Verpflich-\n(2) Im Falle einer Beendigung besteht die Stiftung lediglich          tungen der vorläufigen Stiftung gehen auf die durch dieses Über-\nzum Zweck ihrer Abwicklung weiter. Sie wird von Liquidatoren             einkommen errichtete EU-LAK-Stiftung über. Zu diesem Zweck\nabgewickelt, die für die Veräußerung des Vermögens und die               schließen die EU-LAK-Stiftung und die vorläufige Stiftung die er-\nTilgung der Verbindlichkeiten sorgen. Der Saldo wird unter den           forderlichen Rechtsinstrumente mit der Bundesrepublik Deutsch-\nMitgliedern anteilig entsprechend ihren jeweiligen Beiträgen auf-        land ab und erfüllen die einschlägigen rechtlichen Anforderun-\ngeteilt.                                                                 gen.\nZu Urkund dessen haben die unterzeichneten, hierzu gehörig\nbefugten Bevollmächtigten dieses Übereinkommen unterschrie-\nben, das in einer Urschrift in bulgarischer, dänischer, deutscher,\nenglischer, estnischer, finnischer, französischer, griechischer, ita-\nlienischer, kroatischer, lettischer, litauischer, maltesischer, nie-\nderländischer, polnischer, portugiesischer, rumänischer, schwe-\ndischer, slowakischer, slowenischer, spanischer, tschechischer\nund ungarischer Sprache abgefasst ist, wobei jeder Wortlaut\ngleichermaßen verbindlich ist; es wird im Archiv des Rates der\nEuropäischen Union hinterlegt; dieser übermittelt allen Vertrags-\nparteien eine beglaubigte Abschrift."]}