{"id":"bgbl2-2017-2-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":2,"date":"2017-01-18T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/2#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-2-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_2.pdf#page=2","order":1,"title":"Bekanntmachung des deutsch-namibischen Abkommens über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2016-11-24T00:00:00Z","page":26,"pdf_page":2,"num_pages":2,"content":["26 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017\nBekanntmachung\ndes deutsch-namibischen Abkommens\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 24. November 2016\nDas in Windhuk am 10. Oktober 2016 unterzeichnete\nAbkommen zwischen der Regierung der Bundesrepublik\nDeutschland und der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015 ist nach seinem\nArtikel 5 Absatz 1\nam 10. Oktober 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 24. November 2016\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nAlois Schneider","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 2, ausgegeben zu Bonn am 18. Januar 2017                            27\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Regierung der Republik Namibia\nüber Finanzielle Zusammenarbeit 2015\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland              rantiefonds für mittelständische Betriebe oder als selbsthilfeori-\nentierte Maßnahme zur Armutsbekämpfung oder als Maßnahme,\nund\ndie zur Verbesserung der gesellschaftlichen Stellung der Frau\ndie Regierung der Republik Namibia –                 dient, die besonderen Voraussetzungen für die Förderung im\nWege eines Finanzierungsbeitrags erfüllt, so kann ein Finanzie-\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen        rungsbeitrag, anderenfalls ein Darlehen gewährt werden.\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der Republik\nNamibia,                                                              (4) Falls die Regierung der Bundesrepublik Deutschland es\nder Regierung der Republik Namibia zu einem späteren Zeitpunkt\nim Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch part-     ermöglicht, weitere Darlehen oder Finanzierungsbeiträge zur Vor-\nnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und zu       bereitung der in Absatz 1 genannten Vorhaben oder weitere\nvertiefen,                                                         Finanzierungsbeiträge für notwendige Begleitmaßnahmen zur\nDurchführung und Betreuung der in Absatz 1 genannten Vor-\nim Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Beziehun-     haben von der KfW zu erhalten, findet dieses Abkommen\ngen die Grundlage dieses Abkommens ist,                            Anwendung.\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung                                Artikel 2\nin der Republik Namibia beizutragen,\n(1) Die Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die\nunter Bezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhand-       Bedingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie\nlungen vom 2. Oktober 2015                                         das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und den Empfängern der Finanzierungsbeiträge zu schlie-\nsind wie folgt übereingekommen:                                 ßenden Verträge, die den in der Bundesrepublik Deutschland gel-\ntenden Rechtsvorschriften unterliegen.\nArtikel 1                                (2) Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, so-\n(1) Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht     weit nicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die\nes der Regierung der Republik Namibia oder anderen, von bei-       entsprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\nden Regierungen gemeinsam auszuwählenden Empfängern, von           diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nder Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) Finanzierungsbeiträge        (3) Die Regierung der Republik Namibia, soweit sie nicht Emp-\nin Höhe von insgesamt 30 000 000 Euro (in Worten: dreißig Mil-     fänger der Finanzierungsbeiträge ist, wird etwaige Rückzahlungs-\nlionen Euro) für die folgenden Vorhaben zu erhalten:               ansprüche, die aufgrund der nach Absatz 1 zu schließenden Fi-\na) „Ländliche Entwicklung in Gebieten mit besonderem Förde-        nanzierungsverträge entstehen können, gegenüber der KfW\nrungsbedarf“ bis zu 5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen garantieren.\nEuro),\nb) „Arbeitsintensiver Straßenbau VII“ bis zu 10 000 000 Euro (in                                Artikel 3\nWorten: zehn Millionen Euro),                                    Die Regierung der Republik Namibia stellt die KfW von sämt-\nc) „Abfallmanagement in den Schutzgebieten Namibias“ bis zu        lichen Steuern und sonstigen öffentlichen Abgaben frei, die im\n5 000 000 Euro (in Worten: fünf Millionen Euro),              Zusammenhang mit Abschluss und Durchführung der in Artikel 2\nAbsatz 1 erwähnten Verträge in der Republik Namibia erhoben\nd) „UNAM Kampus Katima Mulilo“ bis zu 10 000 000 Euro (in          werden oder übernimmt die Finanzierung dieser Kosten aus\nWorten: zehn Millionen Euro),                                 ihrem Haushalt.\nwenn nach Prüfung deren Förderungswürdigkeit festgestellt und\nbestätigt worden ist, dass sie als Maßnahmen zur Verbesserung                                   Artikel 4\nder gesellschaftlichen Stellung von Frauen, selbsthilfeorientierte\n(1) Die im Abkommen vom 28. September 2010 zwischen der\nMaßnahmen zur Armutsbekämpfung, Kreditgarantiefonds für\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nmittelständische Betriebe oder Vorhaben der sozialen Infrastruk-\nder Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit Finan-\ntur oder des Umweltschutzes die besonderen Voraussetzungen\nzierungsbeiträge 2009 für die Begleitmaßnahme zum Vorhaben\nfür die Förderung im Wege eines Finanzierungsbeitrages erfüllen.\n„Aufbau von Finanzinstitutionen II“ vorgesehenen Finanzierungs-\n(2) Kann bei einem der in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben die    beiträge werden mit einem Betrag von 499 000 Euro (in Worten:\ndort genannte Bestätigung nicht erfolgen, so ermöglicht es die     vierhundertneunundneunzig Tausend Euro) reprogrammiert und\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland der Regierung der         zusätzlich für das in Artikel 1 Buchstabe c erwähnte Vorhaben\nRepublik Namibia von der KfW für dieses Vorhaben bis zur Höhe      „Abfallmanagement in den Schutzgebieten Namibias“ verwen-\ndes vorgesehenen Finanzierungsbeitrags ein Darlehen zu er-         det, wenn nach Prüfung dessen Förderungswürdigkeit festge-\nhalten.                                                            stellt worden ist.\n(3) Die in Absatz 1 bezeichneten Vorhaben können im Einver-        (2) Das im Abkommen vom 16. November 2011 zwischen der\nnehmen zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutsch-          Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung\nland und der Regierung der Republik Namibia durch andere Vor-      der Republik Namibia über Finanzielle Zusammenarbeit, Finan-\nhaben ersetzt werden. Wird ein in Absatz 1 bezeichnetes            zierungsbeiträge 2011 genannte Vorhaben „Begleitmaßnahme\nVorhaben durch ein Vorhaben ersetzt, das als Vorhaben des Um-      Bewässerungslandwirtschaft“, für das bisher Finanzierungsbei-\nweltschutzes oder der sozialen Infrastruktur oder als Kreditga-    träge in Höhe von 3 000 000 Euro (in Worten: drei Millionen Euro)"]}