{"id":"bgbl2-2017-18-1","kind":"bgbl2","year":2017,"number":18,"date":"2017-07-25T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/18#page=2","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-18-1/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_18.pdf#page=2","order":1,"title":"Gesetz zum Vorschlag für einen Beschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018 – 2022","law_date":"2017-07-13T00:00:00Z","page":810,"pdf_page":2,"num_pages":4,"content":["810 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017\nGesetz\nzum Vorschlag für einen Beschluss des Rates\nzur Festlegung eines Mehrjahresrahmens\nfür die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nfür den Zeitraum 2018 – 2022\nVom 13. Juli 2017\nDer Bundestag hat mit Zustimmung des Bundesrates das folgende Gesetz\nbeschlossen:\nArtikel 1\nDer deutsche Vertreter im Rat darf dem Vorschlag vom 5. Juli 2016 für einen\nBeschluss des Rates zur Festlegung eines Mehrjahresrahmens für die Agentur\nder Europäischen Union für Grundrechte für den Zeitraum 2018 – 2022 in der\nFassung vom 19. Dezember 2016 zustimmen. Der Vorschlag wird nachstehend\nveröffentlicht.\nArtikel 2\nInkrafttreten\nDieses Gesetz tritt am Tag nach der Verkündung in Kraft.\nDas vorstehende Gesetz wird hiermit ausgefertigt. Es ist im Bundesgesetzblatt\nzu verkünden.\nBerlin, den 13. Juli 2017\nDer Bundespräsident\nSteinmeier\nDie Bundeskanzlerin\nDr. A n g e l a M e r k e l\nDer Bundesminister\nd e r J u s t i z u n d f ü r Ve r b ra u c h e r s c h u t z\nHeiko Maas\nDer Bundesminister des Auswärtigen\nSigmar Gabriel","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017                                 811\nBeschluss (EU) 2016/...\ndes Rates vom ...\nzur Festlegung eines Mehrjahresrahmens\nfür die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\nfür den Zeitraum 2018 – 2022\nDer Rat der Europäischen Union —                                        (4) Der Mehrjahresrahmen sollte im Einklang mit den Prioritä-\nten der Union stehen und den Grundgedanken der Entschließun-\ngestützt auf den Vertrag über die Arbeitsweise der Euro-             gen des Europäischen Parlaments und der Schlussfolgerungen\npäischen Union, insbesondere auf Artikel 352,                            des Rates auf dem Gebiet der Grundrechte gebührend Rech-\nnung tragen.\nauf Vorschlag der Europäischen Kommission,\n(5) Der Mehrjahresrahmen sollte die finanziellen und personel-\nnach Zuleitung des Entwurfs des Gesetzgebungsakts an die             len Ressourcen der Agentur angemessen berücksichtigen.\nnationalen Parlamente,                                                      (6) Der Mehrjahresrahmen sollte Bestimmungen zur Gewähr-\nleistung der Komplementarität mit dem Mandat anderer Einrich-\nnach Zustimmung des Europäischen Parlaments1,                        tungen, Ämter und Agenturen der Union sowie mit dem Europa-\nrat und anderen internationalen Organisationen, die im Bereich\ngemäß einem besonderen Gesetzgebungsverfahren,                       der Grundrechte tätig sind, enthalten. Die wichtigsten Agenturen,\nÄmter und Einrichtungen der Union im Zusammenhang mit die-\nin Erwägung nachstehender Gründe:                                    sem Mehrjahresrahmen sind das durch die Verordnung (EU)\n(1) Damit die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte         Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des Rates5 ein-\n(im Folgenden „Agentur“) ihre Aufgaben angemessen wahrneh-               gerichtete Europäische Unterstützungsbüro für Asylfragen\nmen kann, muss der Rat alle fünf Jahre einen Mehrjahresrahmen            (EASO), die durch die Verordnung (EG) Nr. 2007/20046 errichtete\nannehmen, in dem gemäß der Verordnung (EG) Nr. 168/20072                 und durch die Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen\ndie thematischen Tätigkeitsbereiche der Agentur festgelegt               Parlaments und des Rates7 umbenannte Europäische Agentur\nsind.                                                                    für Grenz- und Küstenwache (Frontex), das durch die Entschei-\ndung 2008/381/EG des Rates8 eingerichtete Europäische Migra-\n(2) Der erste Mehrjahresrahmen wurde vom Rat mit Beschluss           tionsnetzwerk, das durch die Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des\n2008/203/EG3 festgelegt. Der zweite Mehrjahresrahmen wurde\nvom Rat mit Beschluss Nr. 252/2013/EU4 festgelegt.                        5  Verordnung (EU) Nr. 439/2010 des Europäischen Parlaments und des\nRates vom 19. Mai 2010 zur Einrichtung eines Europäischen Unterstüt-\n(3) Der Mehrjahresrahmen sollte nur innerhalb des Anwen-                 zungsbüros für Asylfragen (ABl. L 132 vom 29.5.2010, S. 11.)\ndungsbereichs des Unionsrechts durchgeführt werden.                       6  Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates vom 26. Oktober 2004 zur\n1\nErrichtung einer Europäischen Agentur für die operative Zusammen-\nABl. C ... vom ... , S. ….                                              arbeit an den Außengrenzen der Mitgliedstaaten der Europäischen\n2  Verordnung (EG) Nr. 168/2007 des Rates vom 15. Februar 2007 zur         Union (ABl. L 349 vom 25.11.2004, S. 1).\nErrichtung einer Agentur der Europäischen Union für Grundrechte      7  Verordnung (EU) 2016/1624 des Europäischen Parlaments und des\n(ABl. L 53 vom 22.2.2007, S. 1).                                        Rates vom 14. September 2016 über die Europäische Grenz- und\n3  Beschluss 2008/203/EG des Rates vom 28. Februar 2008 zur Durch-         Küstenwache und zur Änderung der Verordnung (EU) 2016/399 des\nführung der Verordnung (EG) Nr. 168/2007 hinsichtlich der Annahme       Europäischen Parlaments und des Rates sowie zur Aufhebung der\neines Mehrjahresrahmens für die Agentur der Europäischen Union für      Verordnung (EG) Nr. 863/2007 des Europäischen Parlaments und des\nGrundrechte für den Zeitraum 2007 – 2012 (ABl. L 63 vom 7.3.2008,       Rates, der Verordnung (EG) Nr. 2007/2004 des Rates und der Entschei-\nS. 14).                                                                 dung des Rates 2005/267/EG (ABl. L 251 vom 16.9.2016, S. 1).\n4  Beschluss Nr. 252/2013/EU des Rates vom 11. März 2013 zur Fest-      8  Entscheidung 2008/381/EG des Rates vom 14. Mai 2008 zur Einrich-\nlegung eines Mehrjahresrahmens (2013 – 2017) für die Agentur der        tung eines Europäischen Migrationsnetzwerks (ABl. L 131 vom\nEuropäischen Union für Grundrechte (ABl. L 79 vom 21.3.2013, S. 1).     21.5.2008, S. 7).","812                    Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017\nEuropäischen Parlaments und des Rates9 errichtete Europäische                                             Artikel 1\nInstitut für Gleichstellungsfragen (EIGE), der durch die Verord-                                    Mehrjahresrahmen\nnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des\nRates10 eingesetzte Europäische Datenschutzbeauftragte                        (1) Für die Agentur der Europäischen Union für Grundrechte\n(EDSB), die durch die Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Euro-               (im Folgenden „Agentur“) wird ein Mehrjahresrahmen für den\npäischen Parlaments und des Rates11 errichtete Europäische                 Zeitraum von 2018 bis 2022 festgelegt.\nAgentur für Netz- und Informationssicherheit (ENISA), die durch               (2) Die Agentur führt im Einklang mit Artikel 3 der Verordnung\nden Beschluss 2002/187/JI des Rates12 errichtete Eurojust, das             (EG) Nr. 168/2007 die in Artikel 4 Absatz 1 jener Verordnung\ndurch den Beschluss 2009/371/JI des Rates13 errichtete Euro-               genannten Aufgaben in den in Artikel 2 des vorliegenden\npäische Polizeiamt (Europol), die durch den Beschluss (EU)                 Beschlusses festgelegten Themenbereichen aus.\n2015/2219 des Europäischen Parlaments und des Rates14 er-\nrichtete Agentur der Europäischen Union für die Aus- und Fort-\nArtikel 2\nbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung (EPA), die durch die\nVerordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates15 gegründete Euro-                                            Themenbereiche\npäische Stiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbe-                  Die Themenbereiche sind:\ndingungen (Eurofound) und die durch die Verordnung (EU)\nNr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des Rates16                  a) Opfer von Straftaten und Zugang zum Recht;\nerrichtete Europäische Agentur für das Betriebsmanagement von              b) Gleichstellung und Diskriminierung wegen des Geschlechts,\nIT-Großsystemen im Raum der Freiheit, der Sicherheit und des                   der Rasse, der Hautfarbe, der ethnischen oder sozialen Her-\nRechts (EU-LISA).                                                              kunft, der genetischen Merkmale, der Sprache, der Religion\n(7) Zu den thematischen Tätigkeitsbereichen der Agentur                     oder der Weltanschauung, der politischen oder sonstigen An-\nsollte die Bekämpfung von Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und                  schauung, der Zugehörigkeit zu einer nationalen Minderheit,\ndamit einhergehender Intoleranz gehören.                                       des Vermögens, der Geburt, einer Behinderung, des Alters\noder der sexuellen Ausrichtung oder aufgrund der Staats-\n(8) Angesichts der Bedeutung der Bekämpfung von Armut                       angehörigkeit;\nund sozialer Ausgrenzung für die Union — die diesen Bereich zu\neinem der fünf Ziele ihrer Wachstumsstrategie Europa 2020 ge-              c) Informationsgesellschaft, insbesondere Achtung der Privat-\nmacht hat — sollte die Agentur bei der Erhebung und Verbreitung                sphäre und Schutz personenbezogener Daten;\nvon Daten in den durch diesen Beschluss festgelegten Themen-               d) justizielle Zusammenarbeit, ausgenommen in Strafsachen;\nbereichen die wirtschaftlichen und sozialen Voraussetzungen in\nBetracht ziehen, die eine wirksame Wahrnehmung der Grund-                  e) Migration, Grenzen, Asyl und Integration von Flüchtlingen und\nrechte ermöglichen.                                                            Migranten;\n(9) Die Kommission hat im Zuge der Ausarbeitung ihres Vor-              f) Rassismus, Fremdenfeindlichkeit und damit einhergehende\nschlags den Verwaltungsrat der Agentur gehört und am 1. März                   Intoleranz;\n2016 eine schriftliche Stellungnahme erhalten. Der Verwaltungs-            g) Rechte des Kindes;\nrat der Agentur wurde erneut in seiner Sitzung am 19. und\nh) Integration und soziale Eingliederung von Roma.\n20. Mai 2016 konsultiert.\n(10) Die Agentur kann gemäß Artikel 5 Absatz 3 der Verord-                                             Artikel 3\nnung (EG) Nr. 168/2007 auf Ersuchen des Europäischen Parla-\nments, des Rates oder der Kommission außerhalb der im Mehr-                             Komplementarität und Zusammenarbeit\njahresrahmen festgelegten thematischen Tätigkeitsbereiche tätig                    mit anderen Einrichtungen und Organisationen\nwerden, sofern ihre finanziellen und personellen Ressourcen dies              (1) Zur Umsetzung des Mehrjahresrahmens gewährleistet die\nzulassen —                                                                 Agentur gemäß den Artikeln 6, 7, 8 und 10 der Verordnung (EG)\nhat folgenden Beschluss erlassen:                                       Nr. 168/2007 eine angemessene Zusammenarbeit und Koordi-\nnierung mit den relevanten Organen, Einrichtungen, Ämtern und\nAgenturen der Union, den Mitgliedstaaten, internationalen Orga-\n9  Verordnung (EG) Nr. 1922/2006 des Europäischen Parlaments und des      nisationen und der Zivilgesellschaft.\nRates vom 20. Dezember 2006 zur Errichtung eines Europäischen\nInstituts für Gleichstellungsfragen (ABl. L 403 vom 30.12.2006, S. 9).    (2) Die Agentur befasst sich mit Fragen der Diskriminierung\n10  Verordnung (EG) Nr. 45/2001 des Europäischen Parlaments und des        aus Gründen des Geschlechts nur im Rahmen ihrer Arbeit zu\nRates vom 18. Dezember 2000 zum Schutz natürlicher Personen bei        allgemeinen Fragen im Bereich der in Artikel 2 Buchstabe b\nder Verarbeitung personenbezogener Daten durch die Organe und Ein-     genannten Diskriminierung und nur insoweit, als dies für ihre\nrichtungen der Gemeinschaft und zum freien Datenverkehr (ABl. L 8\nTätigkeit relevant ist, wobei sie berücksichtigt, dass für die Er-\nvom 12.1.2001, S. 1).\nhebung von Daten zur Gleichstellung der Geschlechter und zur\n11  Verordnung (EU) Nr. 526/2013 des Europäischen Parlaments und des\nDiskriminierung aus Gründen des Geschlechts das Europäische\nRates vom 21. Mai 2013 über die Agentur der Europäischen Union für\nNetz- und Informationssicherheit (ENISA) und zur Aufhebung der Ver-    Institut für Gleichstellungsfragen (EIGE) zuständig ist. Die Agentur\nordnung (EG) Nr. 460/2004 (ABl. L 165 vom 18.6.2013, S. 41).           und das EIGE arbeiten nach Maßgabe der Kooperationsverein-\n12  Beschluss 2002/187/JI des Rates vom 28. Februar 2002 über die Er-      barung vom 22. November 2010 zusammen.\nrichtung von Eurojust zur Verstärkung der Bekämpfung der schweren         (3) Die Agentur arbeitet mit anderen Einrichtungen, Ämtern\nKriminalität (ABl. L 63 vom 6.3.2002, S. 1).\nund Agenturen der Union zusammen, etwa mit der Europäischen\n13  Beschluss 2009/371/JI des Rates vom 6. April 2009 zur Errichtung des\nStiftung zur Verbesserung der Lebens- und Arbeitsbedingungen\nEuropäischen Polizeiamts (Europol) (ABl. L 121 vom 15.5.2009, S. 37).\n(Eurofound) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens vom\n14  Verordnung (EU) 2015/2219 des Europäischen Parlaments und des\n8. Oktober 2009, der Europäischen Agentur für Grenz- und Küs-\nRates vom 25. November 2015 über die Agentur der Europäischen\nUnion für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der Strafverfolgung  tenwache (Frontex) nach Maßgabe des Kooperationsabkommens\n(EPA) und zur Ersetzung sowie Aufhebung des Beschlusses                vom 26. Mai 2010, dem Europäischen Unterstützungsbüro für\n2005/681/JI des Rates (ABl. L 319 vom 4.12.2015, S. 1).                Asylfragen (EASO) nach Maßgabe der Arbeitsvereinbarung vom\n15  Verordnung (EWG) Nr. 1365/75 des Rates vom 26. Mai 1975 über die       11. Juni 2013, Eurojust nach Maßgabe der Vereinbarung vom\nGründung einer Europäischen Stiftung zur Verbesserung der Lebens-      3. November 2014 und der Europäischen Agentur für das\nund Arbeitsbedingungen (ABl. L 139 vom 30.5.1975, S. 1).               Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der Frei-\n16  Verordnung (EU) Nr. 1077/2011 des Europäischen Parlaments und des      heit, der Sicherheit und des Rechts (EU-LISA), nach Maßgabe\nRates vom 25. Oktober 2011 zur Errichtung einer Europäischen Agen-     der Arbeitsvereinbarung vom 6. Juli 2016. Ferner arbeitet sie mit\ntur für das Betriebsmanagement von IT-Großsystemen im Raum der\nFreiheit, der Sicherheit und des Rechts (ABl. L 286 vom 1.11.2011,\ndem Europäischen Polizeiamt (Europol), der Agentur der Euro-\nS. 1).                                                                 päischen Union für die Aus- und Fortbildung auf dem Gebiet der","Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 18, ausgegeben zu Bonn am 25. Juli 2017                            813\nStrafverfolgung (EPA) und dem Europäischen Migrationsnetzwerk      Nr. 168/2007 und des in jenem Artikel genannten Abkommens\nnach Maßgabe künftiger Kooperationsabkommen zusammen.              zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem Europarat\nDie Zusammenarbeit mit diesen Einrichtungen ist auf die            über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Euro-\nTätigkeiten beschränkt, die in den Anwendungsbereich der           päischen Union für Grundrechte und dem Europarat17.\nThemenbereiche gemäß Artikel 2 fallen.\n(4) Die Agentur nimmt ihre Aufgaben bezüglich der Informa-                                   Artikel 4\ntionsgesellschaft und insbesondere der Achtung der Privatsphäre\nInkrafttreten\nund des Schutzes personenbezogener Daten in Zusammenarbeit\nmit dem Europäischen Datenschutzbeauftragten (EDSB), dem              Dieser Beschluss tritt am zwanzigsten Tag nach seiner Ver-\nEuropäischen Datenschutzausschuss, der Agentur der Euro-           öffentlichung im Amtsblatt der Europäischen Union in Kraft.\npäischen Union für Netz- und Informationssicherheit (ENISA) und\nEr gilt ab dem 1. Januar 2018.\nder Gemeinsamen Forschungsstelle (JRC) der Europäischen\nKommission wahr; sie tut dies auf eine Weise, die die Arbeit\ndieser Einrichtungen ergänzt.                                      17 Abkommen zwischen der Europäischen Gemeinschaft und dem\nEuroparat über die Zusammenarbeit zwischen der Agentur der Euro-\n(5) Die Agentur koordiniert ihre Tätigkeiten mit denen des         päischen Union für Grundrechte und dem Europarat (ABl. L 186 vom\nEuroparates nach Maßgabe des Artikels 9 der Verordnung (EG)           15.7.2008, S. 7).\nGeschehen zu ...\nIm Namen des Rates\nDer Präsident"]}