{"id":"bgbl2-2017-17-9","kind":"bgbl2","year":2017,"number":17,"date":"2017-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/17#page=21","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-17-9/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_17.pdf#page=21","order":9,"title":"Bekanntmachung des Abkommens zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":781,"pdf_page":21,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 781\nBekanntmachung\ndes Abkommens\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft (CAF)\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juni 2017\nDas in Caracas am 10. Mai 2016 unterzeichnete Abkommen zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Entwicklungsbank der\nAndengemeinschaft (CAF) über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben: „Geo-\nthermie-Entwicklungsfazilität“ und „Klimafreundliche Systeme im öffentlichen\nPersonennahverkehr in Lateinamerika“) ist nach seinem Artikel 6 Absatz 1\nam 10. Mai 2016\nin Kraft getreten; es wird nachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","782                  Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nAbkommen\nzwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nund der Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland               das Verfahren der Auftragsvergabe bestimmen die zwischen der\nKfW und der CAF zu schließenden Verträge, die den in der\nund\nBundesrepublik Deutschland geltenden Rechtsvorschriften un-\ndie Entwicklungsbank der Andengemeinschaft                terliegen.\n– im Folgenden „CAF“ genannt –\nArtikel 3\nim Geiste der bestehenden freundschaftlichen Beziehungen\nzwischen der Bundesrepublik Deutschland und der CAF,                    Die Zusage der in Artikel 1 genannten Beträge entfällt, soweit\nnicht innerhalb von sieben Jahren nach dem Zusagejahr die ent-\nin dem Wunsch, diese freundschaftlichen Beziehungen durch         sprechenden Finanzierungsverträge geschlossen wurden. Für\npartnerschaftliche Finanzielle Zusammenarbeit zu festigen und        diese Beträge endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\nzu vertiefen,\nin dem Bewusstsein, dass die Aufrechterhaltung dieser Bezie-                                   Artikel 4\nhungen die Grundlage dieses Abkommens ist,                              Die CAF bemüht sich darum, dass Abschluss und Ausführung\nder in Artikel 2 erwähnten Verträge von Steuern und sonstigen\nin der Absicht, zur sozialen und wirtschaftlichen Entwicklung     Abgaben in den Ländern der Aktionäre der CAF befreit werden.\nin den Ländern der Aktionäre der CAF beizutragen,\nunter Bezugnahme auf die Zusage der Botschaft der Bundes-                                      Artikel 5\nrepublik Deutschland in Caracas an die CAF vom 9. Dezember              Die CAF bemüht sich darum, dass bei den sich aus der Ge-\n2015 –                                                               währung der Darlehen ergebenden Transporten von Personen\nund Gütern im See- und Luftverkehr den Passagieren und Liefe-\nsind wie folgt übereingekommen:                                   ranten die freie Wahl der Verkehrsunternehmen überlassen wird,\ndass keine Maßnahmen getroffen werden, welche die gleichbe-\nArtikel 1                               rechtigte Beteiligung der Verkehrsunternehmen mit Sitz in der\nBundesrepublik Deutschland ausschließen oder erschweren, und\nDie Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es\ndass gegebenenfalls die für eine Beteiligung dieser Verkehrs-\nder CAF, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) folgende\nunternehmen erforderlichen Genehmigungen erteilt und eingeholt\nBeträge zu erhalten:\nwerden.\nzinssatzverbilligte Darlehen, die im Rahmen der öffentlichen Ent-\nwicklungszusammenarbeit gewährt werden, von insgesamt bis                                         Artikel 6\nzu 350 000 000 Euro (in Worten: dreihundertfünfzig Millionen\nEuro) für die Programme:                                                (1) Dieses Abkommen tritt am Tag seiner Unterzeichnung in\nKraft.\na) „Geothermie Entwicklungsfazilität“ („Facilidad para el desarrollo\nde la energía geotérmica”) bis zu 250 000 000 Euro (in Wor-        (2) Die Registrierung dieses Abkommens beim Sekretariat der\nten: zweihundertfünfzig Millionen Euro);                        Vereinten Nationen nach Artikel 102 der Charta der Vereinten\nNationen wird unverzüglich nach seinem Inkrafttreten von der\nb) „Klimafreundliche Systeme im öffentlichen Personennah-            Regierung der Bundesrepublik Deutschland veranlasst. Die an-\nverkehr in Lateinamerika“ („Sistemas clima relevantes en        dere Vertragspartei wird unter Angabe der VN Registrierungs-\nel sector de transporte urbano en América Latina“) bis zu       nummer von der erfolgten Registrierung unterrichtet, sobald\n100 000 000 Euro (in Worten: einhundert Millionen Euro),        diese vom Sekretariat der Vereinten Nationen bestätigt worden\nwenn nach Prüfung die Förderungswürdigkeit dieser Programme          ist. Ungeachtet dessen berührt das Fehlen der genannten Regis-\nfestgestellt worden ist und die gute Kreditwürdigkeit der CAF        trierung nicht die Gültigkeit und Einforderbarkeit dieses Doku-\nweiterhin gegeben ist. Die Programme können nicht durch ande-        ments in Übereinstimmung mit seinen Bestimmungen und\nre Programme ersetzt werden.                                         Bedingungen.\nArtikel 2                                                            Artikel 7\nDie Verwendung der in Artikel 1 genannten Beträge, die Be-           Dieses Abkommen wird in deutscher und spanischer Sprache\ndingungen, zu denen sie zur Verfügung gestellt werden, sowie         unterzeichnet, wobei jeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\nUnterzeichnet in Caracas, Bolivarische Republik Venezuela,\nam 10. Mai 2016 in zwei Urschriften.\nFür die Regierung der Bundesrepublik Deutschland\nStefan Herzberg\nFür die Entwicklungsbank der Andengemeinschaft\nL. Enrique García"]}