{"id":"bgbl2-2017-17-8","kind":"bgbl2","year":2017,"number":17,"date":"2017-07-13T00:00:00Z","url":"https://offenegesetze.de/veroeffentlichung/bgbl2/2017/17#page=19","api_url":"https://api.offenegesetze.de/v1/veroeffentlichung/bgbl2-2017-17-8/","document_url":"https://media.offenegesetze.de/bgbl2/2017/bgbl2_2017_17.pdf#page=19","order":8,"title":"Bekanntmachung der deutsch-kolumbianischen Vereinbarung über Finanzielle Zusammenarbeit","law_date":"2017-06-01T00:00:00Z","page":779,"pdf_page":19,"num_pages":2,"content":["Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017 779\nBekanntmachung\nder deutsch-kolumbianischen Vereinbarung\nüber Finanzielle Zusammenarbeit\nVom 1. Juni 2017\nDie Vereinbarung in der Form eines Notenwechsels vom\n2. September 2016 zwischen der Regierung der Bundes-\nrepublik Deutschland und der Regierung der Republik\nKolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit (Vorhaben:\n„Reformprogramm Unterstützung des Friedensprozesses\nPhase III“) ist nach ihrer Inkrafttretensklausel\nam 2. September 2016\nin Kraft getreten; die deutsche einleitende Note wird\nnachstehend veröffentlicht.\nBonn, den 1. Juni 2017\nBundesministerium\nfür wirtschaftliche Zusammenarbeit\nund Entwicklung\nIm Auftrag\nChristoph Rauh","780 Bundesgesetzblatt Jahrgang 2017 Teil II Nr. 17, ausgegeben zu Bonn am 13. Juli 2017\nBotschaft                                                 Bogota, D.C., 2. September 2016\nder Bundesrepublik Deutschland\nBogotá\nGeschäftsträger a. i. der Bundesrepublik Deutschland\nIhre Exzellenz,\nich beehre mich, Ihnen im Namen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland unter\nBezugnahme auf das Protokoll der Regierungsverhandlungen über Entwicklungszusam-\nmenarbeit vom 4. Dezember 2014 sowie auf der Grundlage des Abkommens vom 19. Juli\n2012 zwischen der Regierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der\nRepublik Kolumbien über Finanzielle Zusammenarbeit folgende Vereinbarung über Finan-\nzielle Zusammenarbeit vorzuschlagen:\n1. Die Regierung der Bundesrepublik Deutschland ermöglicht es der Regierung der\nRepublik Kolumbien, von der Kreditanstalt für Wiederaufbau (KfW) für das „Reform-\nprogramm Unterstützung des Friedensprozesses, Phase III“ („Préstamo Programático\nConstrucción de Paz, fase III“ einen Entwicklungskredit von bis zu 75 000 000 EUR (in\nWorten: fünfundsiebzig Millionen Euro) zu erhalten.\n2. Die Zusage des unter Nummer 1 genannten Betrags entfällt, soweit nicht innerhalb von\n6 Jahren nach dem Zusagejahr der entsprechende Darlehensvertrag geschlossen wur-\nde. Für diesen Betrag endet die Frist mit Ablauf des 31. Dezember 2022.\n3. Im Übrigen gelten die Bestimmungen des Abkommens vom 19. Juli 2012 zwischen der\nRegierung der Bundesrepublik Deutschland und der Regierung der Republik Kolumbien\nüber Finanzielle Zusammenarbeit auch für dieses Vorhaben.\n4. Diese Vereinbarung wird in deutscher und spanischer Sprache geschlossen, wobei\njeder Wortlaut gleichermaßen verbindlich ist.\n5. Diese Vereinbarung kann im gegenseitigen Einvernehmen der Seiten durch einen\nNotenwechsel geändert werden. Die Änderungen treten am Tag des Erhalts der Ant-\nwortnote in Kraft.\nFalls sich die Regierung der Republik Kolumbien mit den unter den Nummern 1 bis 5\ngemachten Vorschlägen einverstanden erklärt, werden diese Note und die das Ein-\nverständnis Ihrer Regierung zum Ausdruck bringende Antwortnote Eurer Exzellenz eine\nVereinbarung zwischen unseren Regierungen bilden, die mit dem Datum Ihrer Antwortnote\nin Kraft tritt.\nGenehmigen Sie, Exzellenz, die Versicherung meiner ausgezeichnetsten Hochachtung.\nClemens Hach\nGeschäftsträger a. i.\nIhrer Exzellenz\nder Ministerin für Auswärtige Angelegenheiten\nder Republik Kolumbien\nFrau María Ángela Holguín Cuéllar\nBogotá"]}